Erlöschen des Testamentsvollstreckeramtes

  • In einem Nachlassverfahren wurde mir schon letztes Jahr vom Kollegen des TV mitgeteilt, dass der TV erkrankt ist und das Amt kündigen möchte. Eine entsprechende Kündigung ist hier jedoch nie eingegangen.
    Nunmehr teilt der Kollege mit, dass der TV im Koma liegt, und es wohl schlecht um ihn steht. Da nach dem Erblasserwillen die Testamentsvollstreckung fortdauern soll, müsste ich einen TV bestimmen, wenn sein Amt erloschen ist. Muss ich mir nun irgendwie nachweisen lassen, dass der TV im Koma liegt, oder hat jemand noch eine andere (und bessere) Idee?

  • Hat der TV vielleicht eine Vollmacht erteilt, dann könnte der Bevollmächtigte das Amt kündigen und die Prüfung, ob dauernde Geschäftsunfähigkeit vorliegt, würde sich erübrigen.

  • Wenn der TV geschäftsunfähig wird, braucht man keine Kündigung. Das Amt erlischt nach § 2225 BGB. Die Frage ist nur, ob nach § 2200 BGB das NLG einen neuen TV zu ernennen hat oder ggf. eine Betreuung für den geschäftsunfähigen TV angeordnet wird.

    Ich würde für den Fall, dass ein Antrag nach § 2200 BGB anzunehmen ist, den TV zu den "Vorwürfen" anhören und ihn binnen gesetzter Frist auffordern, sich zu äußern, anderenfalls ein neuer Ersatz-TV ernannt wird.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das Problem sehe ich und darum habe ich auch geschrieben, was ich machen würde....

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  • Ist das eine badische oder eine württembergische Lösung? :D

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