Ich habe einen Antrag vom Jobcenter gem. § 250 FamFG. In diesem wird beantragt zu beschließen, dass der Antragsgegner rückständigen Unterhalt für die Zeit vom... bis... in Höhe von 720,00 € zahlt. Vorsorglich wird ggf. das schriftliche Vorverfahren beantragt und ggf. ein Versäumnisurteil zu erlassen.
Die Akte wurde zunächst dem Richter vorgelegt. Dieser ist aber der Ansicht, dass der Rechtspfleger zuständig ist, da der Antrag als "Unterhaltsantrag nach § 250 FamFG" bezeichnet ist.
Weiterhin gibt das Jobcenter an, dass dem Antragsgegner ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wurde und dieser ohne Begründung Widerspruch eingelegt hat. Bei uns ist auch bereits ein Unterhaltsverfahren zwischen der KM und dem KV anhängig gewesen, welches aber an ein anderes Gericht abgegeben wurde.
Meine Fragen sind:
1) Kann das Jobcenter nur rückständigen Unterhalt im vereinfachten Verfahren festsetzen lassen?
2) Liegt hier überhaupt ein Antrag für ein vereinfachtes Verfahren vor? Zwar ist der Antrag so überschrieben aber laut der weiteren Formulierung (Vorverfahren, Versäumnisurteil usw.) ist kein vereinfachtes Verfahren beantragt
3) Müsste nach dem Wiederspruch des Antragsgegners gegen den Mahnbescheid nicht auch schon ein streitiges Verfahren vorliegen?
4) Bei der Prüfung, ob bereits ein Verfahren anhängig ist kommt es dort darauf an, dass es ein Verfahren zwischen dem Jobcenter und dem Antragsgegener anhängig ist oder reicht es aus das ein Verfahren zwischen der KM und dem KV anhängig ist?