Hallo!
Ich bearbeite Urkundssachen. Folgender Sachverhalt. Eingetragene Grundschuld im Grundbuch. Mir liegt die zugrundeliegende Bestellungsurkunde vor. Die Urschrift wird hier verwahrt
Eheleute sind als Eigentümer im GB eingetragen und haften dinglich und persönlich als Gesamtschuldner für das eingetragene Grundpfandrecht..Die hier eingereichte vollstreckbare Ausfertigung soll jetzt auf Antrag des Ehemannes umgeschrieben werden auf ihn als neuen Gläubiger gegen seine geschiedene Ehefrau als Schuldner. Dies wird damit begründet, dass der Gläubiger (die Bank) im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs (wurde mit eingereicht) auf sämtliche Ansprüche aus der Urkunde gegen den Ehemann verzichtet hat und ihm die Ausfertigung ausgehändigt hat. Der Ehemann hat sämtliche Forderungen beglichen und will nun wegen § 426 ABs. 2 BGB gegen seine geschiedene Ehefrau Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Vom RA wird noch der § 1153 Abs. 1 BGB mit angeführt.
Nun meine Frage: Geht das überhaupt? Kann ich aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs einen Vollstreckungstitel umschreiben? Kann mir jemand weiterhelfen? Auf jeden Fall sollte ich doch diesen Antrag auf Umschreibung der geschiedenen Ehefrau im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorher zur Stellungnahme zuschicken...
Vielen Dank!!