Hallo, ich habe folgenden Sachverhalt:
1. Grundstück ist mit einem Grundpfandrecht belastet. Nach Angaben der ursprüglichen Grundpfandrechtsgläubigerin wurde das Recht bereits getilgt ("hier bestehen keine Verbindlichkeiten, die LB und der Brief wurden von uns bereits (Ende der 80er Jahre) an den damaligen Eigentümer übersandt").
2. Der Eigentümer ist verstorben, es gab eine Erbengemeinschaft, eine Veräußerung ist nicht erfolgt.
3. Das Grundstück wurde zwangsversteigert, wobei das Recht bestehen geblieben ist, und die Ersteher haben jetzt den Antrag auf Aufgebot gestellt.
Ich bin der Auffassung, dass sie nicht antragsberechtigt sind, da ein Eigentümerrecht entstanden sein dürfte (s.u.). Dieses Eigentümerrecht haben dann die Erben des Eigentümers als Rechtsnachfolger "mitgeerbt", und durch den Eigentumsübergang in der Zwangsversteigerung wurde das Recht wieder zum Fremdrecht, dessen Gläubiger nun die Erben sind.
Oder habe ich in dem Gedankengang einen Fehler?
Dass es auf "normalem Wege" (1163 II 1 und 1177 I 1 BGB ?) ein Eigentümerrecht geworden ist, setze ich aufgrund der Aussage der Ursprungsgläubigerin voraus.
Habe ich evtl. im Zwangsversteigerungsrecht etwas übersehen? Meine Kollegen in der K-Abteilung waren "spontan" der gleichen Ansicht wie ich, aber sicher bin ich nicht.