Privilegierte Forderungspfändung mit Vollstreckungsbescheid

  • Gegen die Entscheidung des LG Hannover ist Rechtsbeschwerde eingelegt worden, die Sache müsste beim BGH noch anhängig sein. Ist jedenfalls noch nicht zurück, werde bei Gelegenheit berichten

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (4. Dezember 2014 um 07:36)

  • Hallo liebe Rechtspfleger,
    als Gläubigervertreter hatte ich hier das gleiche Problem und mit meiner sofortigen Beschwerde Recht bekommen.
    LG Rostock 3T309/14 (2) Die sofortige Beschwerde ist im Ergebnis begründet. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Vorrangstellung gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten gem. § 850D Abs. ZPO i.V.m. § 1609 BGB aus dem Titel ergibt. Dies kann vielmehr im Vollstreckungsverfahren geprüft werden. Denn das Vollstreckungsorgan hat die Aufgabe, diese Rangfolge bei der Bemessung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenen Einkommensanteil nach § 850 d Abs. 1 Sazu 2 ZPO zu bestimmen.
    Der BGH hat aber weder in der Entscheidung vom 06.09.2012 noch in den neueren Entscheidungen vom 17.09.2014 (VII ZB 21 und 22/13) entschieden, dass für bestimmte Arten von Vollstreckungstiteln - wie Vollstreckungsbescheide oder gerichtliche Vergleiche - die Feststellung des zugrunde liegenden Anspruchs als Unterhaltsanspruch grundsätzlich nicht in Betracht kommen kann.
    Auch beim Vorliegen eines Vollstreckungsbescheides kann die Titulierung eines Unterhaltsanspruches grundsätzlich durch Auslegung ermittelt werden. Zu den diesbezüglichen Feststellungen ist auch das Vollstreckungsgericht berufen, da § 850 d ZPO eine vollstreckungsrechtliche Vorschrift ist.
    Es bestehen jedenfalls im Streitfall keine Zweifel, dass mit dem Vollstreckungstitel vorliegend ein gem. § 7 UVG auf den Gläubiger übergegangener Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird.

    dann kommen noch die Ausführungen, zu § 7 UVG und absichtlich entzogener Unterhalt etc...

    Beschluss sende ich gerne per Mail: Anforderung unter vvollstreckung@rostock.de[/email]

    Grüße
    Rene

  • irgendwie versteh ich das mit mit dem Vollstreckungsbescheid nicht...

    Müßte der Gläubiger nicht ausschließlich aus dem Urteil vollstrecken, dass dann gemäß § 727 ZPO auf die Vorschusskasse/dem Jobcenter oder wen auch immer umgeschrieben worden ist? :gruebel:

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Solange 3 andere LG´s das anders beurteilen und meins dabei ist, werde ich derartige Fälle anders behandeln. Die andre, m.E. richtige Rechtsauffassung verkennt nicht, dass im Mahnverfahren lediglich ein Zahlbetrag ohne weitere Schlüssigkeitsprüfung tituliert wird.
    Es heißt abwarten, wie der BGH dieses Problem lösen wird

  • irgendwie versteh ich das mit mit dem Vollstreckungsbescheid nicht...

    Müßte der Gläubiger nicht ausschließlich aus dem Urteil vollstrecken, dass dann gemäß § 727 ZPO auf die Vorschusskasse/dem Jobcenter oder wen auch immer umgeschrieben worden ist? :gruebel:

    Nein, da nicht automatisch bereits ein Unterhaltstitel vorliegen muss. Liegt kein Titel vor, kann eine Umschreibung nicht erfolgen, da muss zunächst tituliert werden.

  • irgendwie versteh ich das mit mit dem Vollstreckungsbescheid nicht...

    Müßte der Gläubiger nicht ausschließlich aus dem Urteil vollstrecken, dass dann gemäß § 727 ZPO auf die Vorschusskasse/dem Jobcenter oder wen auch immer umgeschrieben worden ist? :gruebel:

    Bei uns geht der Unterhaltsanspruch kraft Gesetz auf meine Behörde über, dies muss allerdings per Wahrungsanzeige "mitgeteilt" werden.
    Dadurch dass es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, beantragt meine Behörde dann die dementsprechenden Vollstreckungstitel aus denen ich dann vollstrecken darf.

    Einmal editiert, zuletzt von Nur_eine_Nr (6. August 2015 um 14:58)

  • Gibt's denn schon Neuigkeiten vom BGH? Hier kocht gerade die Sache hoch.

    Meines Wissens noch nicht


    Eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es noch nicht.
     Interessant ist das Rechtsgutachtendes Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) v. 03.02.2014, dasUrteil des LG Rostock v. 30.01.2015 Az. 3 T309/14 sowie das Urteil des Dresden v. 02.12.2014 Az. 2 T 830/14.

    Alle drei Quellen bejahen eine bevorrechtigte Pfändung nach § 850d ZPO auf der Basis eines VB, soweit -im Wege der Auslegung- die Forderung als Unterhaltsanspruch tituliert ist.

  • Gibt's denn schon Neuigkeiten vom BGH? Hier kocht gerade die Sache hoch.

    Meines Wissens noch nicht


    Eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es noch nicht.
     Interessant ist das Rechtsgutachtendes Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) v. 03.02.2014, dasUrteil des LG Rostock v. 30.01.2015 Az. 3 T309/14 sowie das Urteil des Dresden v. 02.12.2014 Az. 2 T 830/14.

    Alle drei Quellen bejahen eine bevorrechtigte Pfändung nach § 850d ZPO auf der Basis eines VB, soweit -im Wege der Auslegung- die Forderung als Unterhaltsanspruch tituliert ist.

    Es gibt zu dem Thema keine "Urteile" des LG Rostock und des LG Dresden, sondern nur Beschlüsse.
    Ferner gibt es auch genau 3 Quellen, die diese m.E. nicht zutreffende Ansicht verneinen, LG Hannover Beschluss vom 09.12.2013 -55 T 82/13-veröffentlicht in juris; LG Leipzig Beschluss vom 01.10.2012 -5 T 507/12veröffentlicht in juris; LG Verden Beschluss vom 04.08.2014 -6 T 138/14-).
    Das LG Verden hat dazu ausgeführt: DieKammer teilt die Auffassung, dass eine privilegierte Pfändung gem. § 850d ZPO aus einem VB nicht möglich ist. Esfindet bei einem VB keine rechtliche Überprüfung durch das Mahngericht statt.Die Auffassung der Beschwerdeführerin, andere Anspruchsgrundlagen kämen imGegensatz zu § 850fZPO nicht in Betracht, geht fehl. Es sind sehr wohl andere Anspruchsgrundlagen,wie beispielsweise Vertrag denkbar. Eine Überprüfung, ob die behaupteteAnspruchsgrundlage auch tatsächlich die richtige Anspruchsgrundlage für dengeltend gemachten Anspr. ist, findet nicht statt. Der Schuldner kann zwar gegenden Mahnbescheid Widerspruch erheben, er ist jedoch hierzu nicht veranlasst,wenn er die Forderung zwar grundsätzlich schuldet, jedoch aus einer anderen alsder behaupteten Anspruchsgrundlage (vgl. BGH zu § 850fAbs.2 ZPO in NJW 2005, 1663). Die rechtliche Überprüfung,ob die behauptete Anspruchsgrundlage auch die tatsächliche ist geht weit überdie im Rahmen des § 850d ZPO für das Vollstreckungsgerichtzulässige Auslegung hinaus, würde letztlich zu einer vollständigen rechtlichenÜberprüfung des behauptete Anspruchs führen. Die Privilegierung gemäß § 850d ZPO kann somit nicht aufgrund eines VBerlangt werden.

  • Vielen Dank für die Hinweise. Ich bitte das Versehen mit den "Urteilen" zu entschuldigen.
    Das Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) empfiehlt den UVG-Kassen / Jugendämter folgende Titulierung im VB, damit eine bevorrechtigte Pfändung nach § 850d ZPO möglich ist:

    "Unterhalt Ihres minderjährigen Kindes ...., geb. am.... aus dem Zeitraum vom XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX gem. §§ 1601 ff BGB, gesetzlich übergegangen wegen erbrachtem Unterhaltsvorschuss gem. § 7 Abs. 1 UVG" - als Gericht ist das Familiengericht anzugeben. Damit soll -im Wege der Auslegung- eindeutig erkennbar sein, dass es sich um einen titulierten Unterhaltsanspruch handelt.

    Eine weitere interessante Quelle zum dem Thema findet sich in VollstreckungEffektiv, Mock, VE 07/2014 S.126-127.

  • Hänge mich hier mal ran.....

    Vollstreckt wird von der Unterhaltsvorschusskasse aus einem vollstreckbaren Tabellenauszug. Zugrunde liegende Titel sind zwei VB´s aus 2000 und 2001 (Rückstände von 05/1998 bis 05/2001). Vollstreckung läuft nach 850d ZPO. Pfandfreier Betrag wurde auf 880,00 Euro festgesetzt.

    Was ist hier eigentlich mit 850d Abs. 1 S. 4 ZPO?

  • Das Gutachten überzeugt nicht, es verkennt, dass im Mahnverfahren keine Prüfung stattfindet und nur der Zahlbetrag festgesetzt wird.
    Die Ausführungen von Mock vermögen m.E. auch nicht zu überzeugen, da kein Rechtsgrund bei der Titulierung geprüft wird. Die materiell-rechtliche Prüfung insoweit ins Vollstreckungsverfahren zu übertragen, geht zu weit. Die anderen Feststellung zum Rang oder zu § 850d I 4 ZPO sind nicht so weitreichend.
    Wir werden ja in Bälde sehen, was der BGH daraus macht....

  • Das Landgericht Berlin hat am 29.04.2015 (51 T 237/15) ebenfalls entschieden, dass eine verschärfte Pfändung aufgrund eines VB nicht zulässig ist. Die Gründe sind ähnlich wie bei der Entscheidung vom LG Hannover.

  • Das Landgericht Berlin hat am 29.04.2015 (51 T 237/15) ebenfalls entschieden, dass eine verschärfte Pfändung aufgrund eines VB nicht zulässig ist. Die Gründe sind ähnlich wie bei der Entscheidung vom LG Hannover.

    Danke für den Hinweis. Kannst Du die Entscheidung evtl. im Volltext einstellen?

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