Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • 1. Gläubiger sind als "Nachzügler" mit Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans unbekannt waren, nach dem gesetzlichen Regelungskonzept der §§ 254 ff. InsO nicht ausgeschlossen. Die InsO sieht nicht vor, dass Ansprüche, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden, nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gegen den Insolvenzschuldner geltend gemacht werden können. "Nachzügler" müssen ihre Forderungen jedoch zunächst rechtskräftig durch das Prozessgericht feststellen lassen, bevor sie ihre Ansprüche im Weg der Leistungsklage gegenüber dem Schuldner durchsetzen können.

    2. Der Senat lässt offen, ob der gewillkürte vollständige Ausschluss unbekannter Forderungen in einem Insolvenzplan mit Blick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG wirksam ist.

    BAG, Urt. v. 12. 9. 2013 - 6 AZR 907/11

  • 1. Die Wirksamkeit eines vor Beginn der Fristen der §§ 88, 130 InsO angeordneten und durch Pfändung bereits vollzogenen dinglichen Arrests in das Vermögen einer Gesellschaft wird durch ein nachfolgendes Insolvenzverfahren nicht berührt.

    2. Dies gilt auch dann, wenn der dingliche Arrest allein der Sicherung des staatlichen Auffangrechtserwerbs im Sinne des § 111i Abs. 5 StPO dient.

    KG, Beschl. v. 10. 6. 2013 - 2 Ws 190/13

  • 1. Die Überschuldungsbilanz kann auf der Grundlage einer geprüften Handelsbilanz erstellt werden.

    2. Aufwendungen für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs können im Rahmen der Überschuldungsprüfung nicht berücksichtigt werden, wenn Liquidationswerte anzusetzen sind.

    3. Eine Fortführungsprognose ist im Kern Zahlungsfähigkeitsprognose, die einer nachvollziehbaren Vermögens-, Finanz- und Ertragsplanung bedarf (Anschluss an BGH, Urt. v. 18.10.2010 - II ZR 151/09, ZInsO 2010, 2396; Beschl. v. 9.10.2006 - II ZR 303/05, ZInsO 2007, 36); die positive Fortführungsprognose setzt daher voraus, dass der Geschäftsführer davon ausgehen kann, dass das Unternehmen trotz der wirtschaftlichen Krise - nach dem Willen der Gesellschafter - fortgeführt werden soll und die Verbindlichkeiten mindestens bis zum Ende des laufenden und des folgenden Geschäftsjahres mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden können.

    OLG Hamburg, Urt. v. 8. 11. 2013 - 11 U 192/11

  • BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - II ZR 394/12

    Ein Vermieter, der dem Mieter vor Insolvenzreife Räume überlassen hat, ist regelmäßig Altgläubiger und erleidet keinen Neugläubigerschaden infolge der Insolvenzverschleppung, weil er sich bei Insolvenzreife nicht von dem Mietvertrag hätte lösen können.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 119/12

    Hat der Schuldner in der Treuhandphase eine wirtschaftlich selbständige Tätigkeit ausgeübt, sind die Gläubiger wegen der Nichtabführung von Beträgen an den Treuhänder regelmäßig berechtigt, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung erst am Ende dieses Verfahrensabschnitts zu stellen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Eine vom Schuldner veranlaßte Banküberweisung ist eine Rechtshandlung, auch wenn zuvor zugunsten des Zahlungsempfängers der Anspruch auf Auszahlung des Bankguthabens gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurde.

    Ein Pfändungspfandrecht kann der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn der Schuldner die Entstehung des Pfandrechts zielgerichtet gefördert hat.

    BGH, Urteil vom 21. November 2013 - IX ZR 128/13

  • a) Im Herausgabeprozess des Nachlassinsolvenzverwalters gegenden Erben ist nicht zu prüfen, ob die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrenszu Recht erfolgt ist. Das Prozessgericht ist an den rechtskräftigenEröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts gebunden.

    b) Wird im Nachlassinsolvenzverfahren die Forderung einesGläubigers widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, ist dasProzessgericht im Rechtsstreit zwischen Nachlassinsolvenzverwalter und Erben,in dem um die Herausgabe des durch eine Verwaltungsmaßnahme Erlangtengestritten wird, an die Feststellung gebunden.

    BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/12 -

  • BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13

    Ist ein Arbeitnehmer nach Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft Versicherungsnehmer einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung geworden, kann in dem Insolvenzverfahren über sein Vermögen der allein aus den Beiträgen seines Arbeitgebers gebildete Rückkaufswert nach Kündigung der Versicherung nicht zur Masse gezogen werden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    2 Mal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (17. Dezember 2013 um 09:46)

  • 1.Leistet der Gläubiger eingezogene Lastschriften nach derInsolvenz des Schuldners auf Anforderung der Schuldnerbank an diese zurück,obwohl die Lastschriften durch konkludentes Handeln des Schuldners bereits vorder Insolvenz genehmigt wurden, steht dem Gläubiger gegen die Schuldnerbank ausbereicherungsrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Auskehr dergutgeschriebenen Lastschriften zu.

    2.Dem Bereicherungsanspruch kann nicht entgegengehalten werden,dass die Schuldnerbank bis zur Entscheidung BGHZ 186, 269 = ZInsO 2010, 1538Vertrauensschutz auf die Fortgeltung der höchstrichterlichen Rechtsprechunggenossen habe.

    OLG Saarbrücken, Urt. v. 31. 10. 2013 - 4 U 14/13

  • Die Gläubiger des Schuldners sind in einer Weise zu bezeichnen,die keinen Zweifel an der Identität aufkommen lässt. Dazu gehören auch dieRechtsform, die Vertretungsverhältnisse und ladungsfähige Anschriften. DasFehlen der Richtigkeitserklärung nach § 13 Abs. 1 Satz 7 InsO führt stets zurUnzulässigkeit des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

    LG Potsdam, Beschl. v. 4. 9. 2013 - 2 T 58/13

  • 1.Auch einem nachrangigen Gläubiger und/oder Gesellschafter ist
    für den Fall einer auch nur potenziellen Betroffenheit bereits im
    Insolvenzantragsverfahren nach Art. 103 Abs. 1 GG rechtliches Gehör zu
    gewähren. Ob tatsächlich im Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzgrund nach § 270b Abs. 1 Satz 1 InsO vorliegt, ist unabhängig vom Gang des Verfahrens vom Gericht von Amts wegen zu prüfen.

    2.Der Antrag eines Gläubigers auf Aufhebung des Schutzschirmverfahrens ist zeitlich nur solange zulässig, wie kein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt ist. Dies entspricht auch dem in § 270b Abs. 4 Nr. 2 InsO niedergelegten Willen des Gesetzgebers. Nach der Bestellung steht das Recht, Antrag auf Aufhebung des Verfahrens zu stellen, nur dem vorläufigen Gläubigerausschuss zu.

    3.Nur augenscheinlich nicht wirksame oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreiche Eigenverwaltungsanträge lassen einen
    Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Eigenverwaltung als offensichtlich
    aussichtslos erscheinen. Dies korrespondiert mit der Verpflichtung eines
    vorläufigen Sachwalters, das Gericht unverzüglich über nachteilige
    Veränderungen der Eigenverwaltung zu Lasten der Gläubiger zu informieren.

    AG Charlottenburg, Beschl. v. 20. 6. 2013 - 36s IN 2196/13

  • Ist ein Arbeitnehmer nach Unverfallbarkeit seiner AnwartschaftVersicherungsnehmer einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgunggeworden, kann in dem Insolvenzverfahren über sein Vermögen der allein aus denBeiträgen seines Arbeit-gebers gebildete Rückkaufswert nach Kündigung derVersicherung nicht zur Masse gezogen werden.

    BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13 -

  • AG Göttingen, Beschluss vom 11.12.2013 - 74 IN 324/07
    1. Erbringt der selbständig tätige Schuldner eine monatlich
    zugesagte Zahlung an den Treuhänder nicht, liegt eine Beeinträchtigung der
    Gläubigerbefriedigung gem § 296 Absatz 1 Satz 1 InsO vor. Es ist Aufgabe des
    Schuldners, im Rahmen des Widerlegung seines Verschuldens seine fehlende
    Leistungsfähigkeit dazulegen.


    2. Die Restschuldbefreiung kann gem. § 295 Absatz 2 InsO
    versagt bzw. die Stundung der Verfahrenskosten für die Wohlverhaltensperiode
    gem § 4C Nummer 5 InsO aufgehoben werden.


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