Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • AG Göttingen, Beschluss vom 04.11.2013 - 74 IK 314/09

    1. Auch wenn ein Schuldner sich in Strafhaft befindet, Ist er
    verpflichtet, genaue Angaben über seinen vor der Inhaftierung erzielten
    Verdienst zu machen.

    2. Teilt der Schuldner nur den Bruttoverdienst mit, kann zur
    Ermittlung der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung gem. § 296 Absatz 1
    Satz 1 InsO das Nettoeinkommen geschätzt werden.

  • BGH, Urteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12

    a) Der Leasingnehmer, dem der Leasinggeber unter Ausschluss einer mietrechtlichen Gewährleistung die gegen den Lieferanten bestehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche leasingtypisch abgetreten hat, ist bei Mängeln der Leasingsache nur und erst dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bei dessen Weigerung klageweise geltend macht (Bestätigung der Senatsurteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09, WM 2010, 1561).

    b) Bei Insolvenz des Lieferanten setzt dies voraus, dass der Leasingnehmer vor Einstellung der Zahlung der Leasingraten seine Gewährleistungsansprüche durch Anmeldung zur Insolvenztabelle und bei einem Bestreiten des Insolvenzverwalters durch Klage auf Feststellung zur Tabelle geltend macht.

    c) Fällt der Leasingnehmer im Falle eines mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag bei einer erfolgreichen Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises an den Leasinggeber mit Kostenerstattungsansprüchen aus, kann er vom Leasinggeber eine Erstattung dieser Kosten beanspruchen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • OLG Zweibrücken vom 03.06.2013 - 3 W 87/12, ohne Leitsatz

    Eine „Firmenbestattung“ ist ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 134 BGB.

    Werden in einem solchen Rahmen die Geschäftsanteile veräußert, der Geschäftsführer ausgewechselt und die Satzung geändert, so sind unbeschadet der Veräußerung der Anteile die Gesellschafterbeschlüsse nichtig, eine Änderung kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden.

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  • Kammergericht, Beschluss vom 10. 06. 2013 – 2 Ws 190/13
    Die Wirksamkeit eines vor Beginn der Fristen der §§ 88, 130 InsO angeordneten und durch Pfändung bereits vollzogenen dinglichen Arrests in das Vermögen einer Gesellschaft wird durch ein nachfolgendes Insolvenzverfahren nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn der dingliche Arrest allein der Sicherung des staatlichen Auffangrechtserwerbs i.S. d. § 111i Abs. 5 StPO dient.


    OLG Hamm, Beschluss vom 20. 06. 2013 – 2 Ws 80/13 Der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht notwendig aufzuheben.


    OLG Nürnberg, Beschluss vom 08. 11. 2013 – 2 Ws 508/13
    Der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest und die hierauf beruhenden Pfändungsmaßnahmen sind auch unter Berücksichtigung der Vorschriften über den staatlichen Auffangrechtserwerb mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das arretierte Vermögen aufzuheben.

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  • OLG Nürnberg, Urt. v. 19. 11. 2013 – 4 U 994/13 n.r.

    1. Ein Insolvenzverwalter kann von einem Gläubiger des Insolvenzschuldners verlangen, dass dieser der Löschung einer zu seinen Gunsten auf einem Grundstück des Schuldners eingetragenen nachrangigen Zwangssicherungshypothek zustimmt, wenn das Grundstück durch vorrangige Grundpfandrechte derart wertausschöpfend belastet ist, dass eine Verwertung offensichtlich nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung dieses Gläubigers führen kann und das Grundstück nur durch die Löschungsbewilligung im Insolvenzverfahren wirtschaftlich sinnvoll verwertbar ist. Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger keine rechtsgeschäftlichen Beziehungen bestehen.


    2. Der Gläubiger kann die Erteilung der Löschungsbewilligung nicht von der Zahlung einer Lästigkeitsprämie abhängig machen

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  • BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 18/12

    Eine vor Insolvenzeröffnung bestehende Aufrechnungslage zwischen rückständigen Gehaltsansprüchen des Geschäftsführers und dem gegen ihn bestehenden Anspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG ist nicht nach § 94 InsO geschützt, wenn die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben wurde.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • a) Bei der öffentlichen Bekanntmachung von Beschlüssen des
    Insolvenzgerichts im Internet auf der länderübergreifenden Justizplattform
    http://www.insolvenzbekanntmachungen.de ist der zu veröffentlichende Beschluss des
    Insolvenzgerichts einschließlich des Vornamens des Schuldners einzugeben.

    b) Die fehlende Angabe des Vornamens des Schuldners kann dazu
    führen, dass die Veröffentlichung keine Wirkungen entfaltet, weil die notwendige
    Unterscheidungskraft nicht gewahrt ist; die Angabe des Vornamens wird durch die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzsachen im Internet nicht ausgeschlossen.

    c) Einem Gläubiger kann entsprechend den Vorschriften über die
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wiedereinsetzung in die Frist zur
    Stellungnahme zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zu gewähren sein, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er den Beschluss über die Ingangsetzung der Anhörungsfrist nicht entdeckt hat, weil er aufgrund der unzureichenden Erläuterungen auf der Suchmaske des länder-übergreifenden Justizportals nicht bemerkt hat, dass er den Vornamen des Schuldners nicht eingeben darf, um vollständige Suchergebnisse zu erhalten.

    d) Mit der Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur
    Geltendmachung von Versagungsgründen wird die Rechtzeitigkeit seines Versagungsantrags fingiert; die auf das Fehlen von Versagungsanträgen gestützte Erteilung der Restschuldbefreiung entfällt, ohne dass es der förmlichen Aufhebung dieses Beschlusses bedarf.

    BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11 -

  • BGH, Versäumnisurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 423/12


    a) ...

    b) § 25 HGB ist auch dann anwendbar, wenn ein in Insolvenz befindliches Unternehmen von einem Dritten außerhalb des Insolvenzverfahrens ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters lediglich tatsächlich fortgeführt wird.

    c) ....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur im Insolvenzverfahren

    Die durch § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO im Insolvenzverfahren eröffnete Möglichkeit der Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur durch Bildung von Altersgruppen verletzt das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung nicht. Sie ist durch das legitime Ziel der Sanierung eines insolventen Unternehmens gerechtfertigt. Die Arbeitsgerichte haben aber zu prüfen, ob die Altersgruppenbildung im konkreten Interessenausgleich gemäß § 10 AGG gerechtfertigt ist. Der kündigende Insolvenzverwalter ist darlegungs- und beweispflichtig für die sanierungsbedingte Erforderlichkeit der Altersgruppenbildung. (Aus der Pressemitteilung des BAG)

    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 6 AZR 790/12 -

    http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/k…erfahren-370376

  • Geraten die Mitglieder einer ARGE beide in Insolvenz, so wächst
    das der ARGE bis zu diesem Zeitpunkt zustehende gemeinsame Vermögen der
    Gesellschaft zu, die erst als zweite insolvent wird. Einer Freigabeerklärung
    des vormaligen insolventen ARGE Partners bedarf es nicht.

    OLG Hamm, Urt. v. 8. 4. 2013 - I-8 U 122/12

  • Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan, der vomInsolvenzverwalter nach Anzeige der Massenunzulänglichkeitsanzeigeabgeschlossen wird, verjähren nicht bereits nach 3 Jahren nach Ablauf desKalenderjahres, in dem das Arbeitsverhältnis endete. Die Erhebung derVerjährungseinrede verstößt jedenfalls gegen Treu und Glauben, wenn derSozialplan bereits erkennen lässt, dass eine zeitnahe Befriedigung desAnspruchs von den Betriebsparteien nicht in Betracht gezogen wurde und sowohlArbeitnehmer, Insolvenzverwalter als auch sonstige Massegläubiger keinInteresse an der Durchführung eines Rechtsstreits wegen eines unstreitigenAnspruchs wegen der besonderen Kostentragungspflicht gem. § 12a ArbGG habenkönnten.

    LAG Düsseldorf, Urt. v. 10. 10. 2013 - 5 Sa 823/13

  • Allein der Wunsch nach einem zeitgleichen Vorgehen gegen alle(vermeintlichen) Gewahrsamsinhaber vor Beweismitteln rechtfertigt es wegen desbei einer Durchsuchung betroffenen Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG nicht,ohne vorheriges Herausgabeverlangen nach § 95 StPO die Durchsuchung derGeschäftsräume des betroffenen Insolvenzverwalters anzuordnen.

    LG Dresden, Beschl. v. 27. 11. 2013 - 5 QS 113/13

  • 1.Bereitschaftserklärungen zur Fortführung des Unternehmens, §230 Abs. 1 InsO, können nur dann eine Pflichtanlage zu einem Insolvenzplansein, wenn die Erklärenden nach der mit dem Plan vorgesehenenVerfahrensaufhebung im Zuge dieser Unternehmensfortführung persönlich haften.Die nur in diesen Fällen erforderliche Fortführungserklärung ist ein Aliud zumFortsetzungsbeschluss der Mitglieder/Gesellschafter des Schuldners.

    2.Ein nicht vorhandener Fortsetzungsbeschluss ist weder einGrund für die Zurückweisung des Plans im Rahmen der gerichtlichen Vorprüfung, §231 InsO, noch für die Versagung der gerichtlichen Bestätigung desInsolvenzplanes, § 248 InsO, noch für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, §258 InsO.

    LG Potsdam, Beschl. v. 14. 11. 2013 - 2 T 62/13

  • Hat sich ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter mit derFortführung der Umsatztätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren aktiv oderkonkludent einverstanden erklärt, gelten in dieser Phase begründeteUmsatzsteuerverbindlichkeiten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens alsMasseverbindlichkeiten.

    FG Düsseldorf, Urt. v. 27. 9. 2013 - 1 K 3372/12 U

  • Es obliegt dem Schuldner mit dem Antrag nach § 305 Abs. 1 Nr. 1InsO den Nachweis zu führen, dass der Versuch einer außergerichtlichen Einigungaufgrund eines Plans durchgeführt worden ist. Dazu muss ein schon dem Wortlautnach geordneter, widerspruchsfreier, zusammenfassender und ergebnisorientierterPlan vorgelegt werden, der Grundlage des Einigungsversuchs gewesen ist.

    LG Düsseldorf, Beschl. v. 25. 6. 2013 - 25 T 266/13 B.

  • 1.Die Einwendung eines Gläubigers kann durch das Gericht durcheine Zustimmung ersetzt werden, wenn der Erwartungswert seiner Forderung nachdem Schuldenbereinigungsplan ebenso hoch oder höher ist als der Erwartungswertder Forderung bei Durchführung des Insolvenzverfahrens und der darananschließenden Restschuldbefreiung unter Berücksichtigung der Verfahrenskosten.

    2.Bei § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO ist im Zweifel davonauszugehen, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse desSchuldners zum Zeitpunkt des Ersetzungsantrags in Zukunft unverändert bleibenwerden. Gem. § 309 Abs. 2 Satz 2 InsO hat der Gläubiger die Gründe, die einerZustimmungsersetzung entgegenstehen, glaubhaft zu machen.

    LG Münster, Beschl. v. 21. 8. 2013 - 05 T 348/12

  • 1.Zur Sicherung der Verwaltungs- und Verwertungsbefugnisse istdie Verantwortung für die geordnete Führung eines Insolvenzverfahrens alleindem gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter zugeordnet. Dieser ist auchgehalten, sich ein eigenes Bild über den Zustand und den Fortgang derVerwaltung und Verwertung der Masse zu verschaffen.

    2.Der Insolvenzverwalter übernimmt mit der Übernahme derVerwaltung gem. § 13 StGB nicht nur eine Garantenstellung hinsichtlich derordnungsgemäßen Verwaltung und Verwertung der Masse, sondern auch für derenbuchhalterische Erfassung und ordnungsgemäßen Buchführung. Ein Unterlassendieser Verpflichtung über längere Zeit rechtfertigt den Vorwurf einesgravierenden Treuebruchs.

    3.Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, von sich aus demInsolvenzgericht anzuzeigen, wenn er persönlich in wirtschaftlicheSchwierigkeiten oder gar in Vermögensverfall gerät, denn dann fehlt es an dernotwendigen Eignung und Unabhängigkeit.

    4.Der Verwirkung des Vergütungsanspruchs steht weder ein langerZeitraum von Pflichtwidrigkeiten entgegen noch eine mögliche Untätigkeit desInsolvenzgerichts, die zu einer früheren Entlassung hätte führen können. Dieskann nicht der Verwirkung entgegengehalten werden, sondern ist gesondert imRahmen von § 839 BGB, Art. 34 GG zu verfolgen.

    LG Magdeburg, Beschl. v. 10. 1. 2013 - 11 T 507/11

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