Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • Aufgrund der bestehenden treuhänderischen Pflicht zurWeiterleitung der erlangten Zahlungen ist im Rahmen einer fiduziarischenAbtretung nicht die Treuhänderin, sondern die Treugeberin als Gläubigerin derForderungen Leistungsempfängerin. Die Gläubigerin, die aufgrund dertreuhänderischen Vereinbarung mit dem Eingang der Zahlungen einenHerausgabeanspruch nach § 667 BGB erworben hat, ist unmittelbare Empfängerinder Schuldnerleistung und damit Rückgewährschuldnerin gem. § 143 InsO.

    OLG Koblenz, Urt. v. 23. 12. 2014 - 4 U 914/13

  • 1.Auch im Verfahren der Eigenverwaltung ist eineInsolvenzanfechtung nach den Vorschriften der §§ 129 - 147 InsO vom Gesetzvorgesehen, die in die Hände des Sachwalters gelegt wird. Die damit vom Gesetzvorausgesetzte Möglichkeit der Insolvenzanfechtung erstreckt sich grds. auchauf Rechtshandlungen, die während des Eröffnungsverfahrens nach den §§ 270 ff.InsO vorgenommen werden.

    2.Zieht der Verwalter - oder über § 270b Abs. 3 InsO derSchuldner - die Arbeitnehmer im Rahmen der Betriebsfortführung weiter zurArbeitsleistung heran, steht diesen, solange ihre Dienste zugunsten desSchuldnervermögens erbracht werden, der vertragliche Arbeitslohn aus der Massezu. Dabei kommt es für die Inanspruchnahme der Gegenleistung nicht darauf an,dass die Arbeit tatsächlich geleistet worden ist, denn der Arbeitnehmer sollgem. § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO so gestellt werden, wie er nach derVerfahrenseröffnung stünde mit der Ausnahme, dass sein Entgeltanspruch (nurdann) nicht entsteht, wenn der vorläufige Verwalter ihn nicht beschäftigt undfreistellt.

    3.Wird der Schuldner gem. §§ 270b Abs. 3 Satz 1 und 2, 55 Abs.2 InsO generell dazu ermächtigt, Verbindlichkeiten zu begründen, die im Fallder Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten gelten, undbegleicht er (zur Abwendung einer Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB) die aufden Zeitraum des Schutzschirmverfahrens entfallenden Anteile amGesamtsozialversicherungsbeitrag der nicht freigestellten Arbeitnehmer noch vorder Verfahrenseröffnung, findet eine Anfechtung dieser aufMasseverbindlichkeiten erfolgten Zahlungen grds. nicht statt.

    4.Dass Sozialversicherungsträger wegen derInsolvenzausfallversicherung nach § 175 SGB III weniger schutzbedürftig sindals andere Gläubiger, führt nicht dazu, dass sie bei Erfüllung vorInsolvenzverfahrenseröffnung von § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO teleologischauszunehmen sind. Auch dem steht die ausdrückliche Rückstufungsregelung in § 55Abs. 3 Satz 2 InsO entgegen; nur bei Vorliegen der dort normiertenVoraussetzungen sind die Forderungen der Sozialversicherungsträger (wieder) alsInsolvenzforderungen zu behandeln.

    5.Ficht der Insolvenzverwalter geleisteteArbeitsentgeltzahlungen an, so ist richtiger Anfechtungsgegner grds. derArbeitnehmer als derjenige, dem gegenüber die anfechtbare Handlung vorgenommenworden ist und der aus ihr etwas empfangen hat. Dies gilt nicht, wenn aufgrundeines nach § 169 Satz 1 SGB III bewirkten gesetzlichen Forderungsüberganges dieinsolvenzgeldfähigen Arbeitsentgeltansprüche des Arbeitnehmers auf die Bundesagenturfür Arbeit übergehen, sodass gem. § 169 Satz 3 SGB III diese alsAnfechtungsgegnerin gilt.

    LG Hamburg, Urt. v. 19. 11. 2014 - 303 O 335/13

  • Ist das Vermögen des Schuldners aus seiner selbstständigenTätigkeit vom Insolvenzverwalter freigegeben worden, so ist ein Bescheid zurrückwirkenden Aufhebung einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligtenBeihilfe an den Schuldner zu richten. Es besteht kein Grund, das durchHoheitsakt begründete Zuwendungsverhältnis und die sich aus ihm ergebenden Rechteund Pflichten insoweit anders zu behandeln, als vertraglich begründeteRechtsverhältnisse.

    VG Köln, Gerichtsbescheid v. 23. 9. 2014 - 16 K 3327/13

  • 1.Rechte des Arbeitnehmers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG werdendann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht (hier das BAG) § 17Abs. 1 Satz 1 KSchG in der angegriffenen Entscheidung aus Gründen des in Art.20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatzes des Vertrauensschutzes ohne Vorlage an denEuGH (noch) nicht richtlinienkonform ausgelegt bzw. angewendet hat, obwohl diesmethodisch möglich war. Die Gewährung von Vertrauensschutz in die frühere,nicht richtlinienkonforme Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG beeinträchtigtdie Verwirklichung der mit der Massenentlassungsrichtlinie verbundenen Ziele.

    2.Die Frage nach dem Bestehen einer Vorlagepflicht gem. Art.267 Abs. 3 AEUV wird dann in nicht mehr verständlicher und offensichtlichunhaltbarer Weise beantwortet, wenn ein letztinstanzliches Hauptsachegericht inseiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zuentscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nichtneuerlich vorlegt.

    BVerfG, Beschl. v. 10. 12. 2014 - 2 BvR 1549/07

  • 1.In dem der EuGVVO nachgebildeten Verfahren nach dem LugÜ 2007(hier: auf Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Urteils) sindEinwendungen gegen den Anspruch, die sich nicht aus einem der in den Artikeln34 und 35 LugÜ 2007 aufgeführten Gründe herleiten lassen (hier: materielleEinwendungen, namentlich der Einwand der Aufrechnung), ebenso wie im Verfahrennach der EuGVVO, ausgeschlossen.

    2.Zur Zulässigkeit einer Umfirmierung des Schuldners durchBeischreibung in der Vollstreckungsklausel seitens des Exequaturgerichts.

    3.Die deklaratorische Beischreibung der Umfirmierung desSchuldners in der Vollstreckungsklausel ist zulässig, da sie nicht zu einersubstanziellen Änderung des Titels führt und auch sonst nicht dieRechtsposition des Antragsgegners tangiert, sondern lediglich die Aufgabeerfüllt, die Vollstreckungsorgane bei der Überprüfung der Identität derParteien zu unterstützen.

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22. 1. 2015 - I-3 W 221/13

  • Der Streitwert einer Forderungsfeststellungsklage bemisst sichnicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späterenVollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung desInsolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Wenn diese als nurzu gering anzusehen sind, kann ein erheblicher Abschlag vom Nennwert derForderung angemessen sein.

    OLG Koblenz, Beschl. v. 21. 11. 2014 - 3 U 1176/14

  • Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch die Insolvenzgläubiger

    1. In einem Insolvenzverfahren kann auch Gläubigern mit einem Anteil von weniger als 4 % der angemeldeten und anerkannten Forderungen die Finanzierung des Prozesses des Insolvenzverwalters zumutbar sein.

    2. Einen festen Maßstab für die zu erwartende Verbesserung der Quote gibt es nicht (Anschluss an OLG München, Beschl. vom 05.04.2013, 5 U 1051/13). Maßgeblich ist ein Vergleich des vorzuschießenden Betrags und der möglichen Ergebnisverbesserung in absoluten Beträgen. Voraussetzung für eine Vorschusspflicht ist dabei, dass ein deutlicher Mehrertrag gegenüber den aufzuwendenden Kosten möglich ist.

    OLG Celle 16. Zivilsenat, Beschluss vom 23.02.2015, 16 W 6/15

    § 116 ZPO

    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/ins…aeubiger-391335

  • Vorauswahlliste für Insolvenzverwalterbestellung: Berücksichtigung der Ortsnähe bei Aufnahme in die Vorauswahlliste

    Das Kriterium der Ortsnähe bei einer Fahrzeit von vielleicht 50 Minuten (Entfernung etwa 64 km) vom Kanzleisitz zum Gerichtsort kann auch in Anbetracht heute allgemein zur Verfügung stehender moderner Kommunikationsmittel nicht in der Weise allgemein gefordert werden, dass eine Einschränkung im Listing zu rechtfertigen wäre.


    OLG Celle 16. Zivilsenat, Beschluss vom 04.03.2015, 16 VA 1/15
    § 56 InsO

    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/ins…rtsnaehe-391339

  • BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 44/13


    Restschuldbefreiung kann unabhängig von der Dauer des Eröffnungsverfahrens regelmäßig erst sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden. Zeiten einer vom Insolvenzgericht zu vertretenden Verzögerung des Eröffnungsverfahrens sind auf die Laufzeit der Abtretungserklärung nicht anzurechnen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14

    Eine qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung stellt einen Schuld- oder Schuldänderungsvertrag dar, nach dessen Inhalt die Forderung des Gläubigers nicht mehr passiviert wird und nur im Falle eines die Verbindlichkeiten übersteigenden Aktivvermögens befriedigt werden darf. Als Vertrag zugunsten der Gläubigergesamtheit kann die Vereinbarung ab Eintritt der Insolvenzreife nicht durch eine Abrede des Schuldners mit dem Gläubiger der Forderung aufgehoben werden.

    Wird eine mit einem qualifizierten Rangrücktritt versehene Verbindlichkeit trotz Insolvenzreife beglichen, kann die Zahlung mangels eines Rechtsgrundes kondiziert werden.

    Eine trotz eines qualifizierten Rangrücktritts im Stadium der Insolvenzreife bewirkte Zahlung kann als unentgeltliche Leistung angefochten werden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • 1.Wird eine selbstständigeTätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben, ist einEinkommensteuererstattungsanspruch, der auf Vorauszahlungen beruht, die erstnach der Freigabe festgesetzt und allein nach den zu erwartenden Einkünften ausder freigegebenen Tätigkeit berechnet worden sind, nicht i.S. des § 96 Abs. 1 Nr.1 InsO der Insolvenzmasse geschuldet (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6.3.2014 -VII S 47/13 (PKH), BFH/NV 2014, 1013). 2.Darüber hinaus ist ein Einkommensteuererstattungsanspruchauch dann nicht der Insolvenzmasse geschuldet, wenn er auf Vorauszahlungenberuht, die nach der Freigabe aus Mitteln geleistet worden sind, die zumfreigegebenen Vermögen gehören. BFH, Urt. v. 26. 11. 2014 - VII R32/13

  • Die in § 6 der Statuten desDeutschen Fußball-Bundes (DFB) zum Zwangsabstieg von Vereinen bzw.Kapitalgesellschaften für den Fall der Insolvenz bestimmten Regelungenverstoßen gegen § 119 InsO. Da sie kein zwingendes Recht darstellen, steht dieRegelungen anderen Vereinbarungen zwischen Beteiligten nicht entgegen. LG Berlin, Beschl. v. 26. 2. 2015- 35 O 56/15

  • Gem. § 19 Abs. 1 SchVG 2009 unterliegen die Beschlüsse derGläubiger aus Schuldverschreibungen, nachdem über das Vermögen der Schuldnerindas Insolvenzverfahren eröffnet wurde, den Bestimmungen der InsO, soweit in §19 Abs. 2 - 5 SchVG 2009 nichts anderes bestimmt ist. § 19 Abs. 2 - 5 SchVG2009 enthalten keinen Verweis auf § 20 SchVG 2009, sodass es bei dem Vorrangder InsO - und damit der Möglichkeit der Beschlusskontrolle mitinsolvenzrechtlichen Rechtsbehelfen - bleibt.



    LG Leipzig, Vorlagebeschl. v. 16. 1. 2015 - 02 HK O 2542/14

  • 1.Ansprüche auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeitnach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 209Abs. 1 Nr. 3 InsO (sog. Altmasseverbindlichkeiten), wenn der Insolvenzverwalterdem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt, nach Eröffnung desInsolvenzverfahrens den Arbeitnehmern gekündigt und diese unter Anrechnung aufanderweitige Vergütungsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt hat.

    2.Auch für diese Altmasseverbindlichkeiten hat derInsolvenzverwalter Beitragsnachweise zu erstellen.

    3.Unterlässt er dies, kann der Rentenversicherungträger iReiner Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV die Beitragsnachweise selbsterstellen.

    4.Der Rentenversicherungsträger ist auch berechtigt, die Höheder geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch Verwaltungsaktfestzustellen, er darf den Insolvenzverwalter allerdings wegen des fürAltmasseverbindlichkeiten bestehenden Vollstreckungsverbotes gemäß § 210 InsOnicht auf Zahlung in Anspruch nehmen.

    5.Beitragsansprüche entstehen unabhängig davon, ob dasArbeitsentgelt fällig ist.

    6.Säumniszuschläge fallen für Altmasseverbindlichkeiten nichtan.

    LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16. 12. 2014 - L 11 R 157/14

  • Die bloße Duldung einer rentenversicherungspflichtigenTätigkeit des Schuldners durch den Insolvenzverwalter erfüllt nicht dasTatbestandsmerkmal des Verwaltens der Insolvenzmasse i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1InsO und begründet nicht dessen Haftung für Pflichtversicherungsbeiträge.

    LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 22. 10. 2014 - L 2 R 65/13 (n.rkr.)

  • 1.Dem Wortlaut des § 286 Abs. 1 InsO ist zu entnehmen, dass dieRestschuldbefreiung nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens nurInsolvenzforderungen, das heißt die in diesem Verfahren nicht erfülltenVerbindlichkeiten des Schuldners gegenüber den Insolvenzgläubigern betrifft.

    2.Insolvenzgläubiger sind nach der gesetzlichen Definition allepersönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung desInsolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§38 InsO), wobei es (nur) insoweit ohne Belang ist, ob eine Anmeldung erfolgtist oder nicht.

    3.Eine nach Abschluss des Verfahrens entstandeneKostenforderung der Unteren Bauaufsichtsbehörde auf Erstattung ihrer Auslagenfür eine Durchführung der Ersatzvornahme nach § 21 SVwVG, hier zum Abbrucheines einsturzgefährdeten verfallenden Gebäudes, wird von einer danacherteilten Restschuldbefreiung im Sinne der §§ 286 ff. InsO nicht umfasst undkann daher auch danach durch Leistungsbescheid auf der Grundlage von § 77 SVwVGgeltend gemacht werden.

    4.Auch ein nach der Durchführung der Ersatzvornahme und vorErlass des Leistungsbescheids im Grundbuch eingetragener Eigentumsverzicht (§928 Abs. 1 BGB) des Pflichtigen, steht, sofern man dieses Rechtsgeschäft nichtohnehin nach den insoweit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterRückgriff auf den § 138 Abs. 1 BGB entwickelten Maßstäben wegen einerbeabsichtigten Verlagerung der absehbaren Kosten für den Abbruch des Gebäudesauf die Allgemeinheit als nichtig ansieht (vgl. dazu beispielsweise BVerfG,Beschluss vom 24.8.2000 - 1 BvR 83/97 -, NVwZ 2001, 65), der Geltendmachungdurch Leistungsbescheid nicht entgegen.

    5.Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtpunkten wird dieGeltendmachung der Kosten für die Beseitigung des einsturzgefährdeten Gebäudesund damit des Gefahrenzustands für Leib und Leben nicht durch einen dieseAufwendungen im Einzelfall nicht übersteigenden Wert des Grundstücks begrenzt.

    OVG Saarlouis, Beschl. v. 13. 1. 2015 - 2 A 397/14

  • Maßstab zur Bestellung einesSonderinsolvenzverwalters ist die durch ausreichende Tatsachen begründeteBefürchtung, dass Haftungsansprüche der Insolvenzmasse gegen den Verwaltervorliegen, diese also nicht völlig fernliegend sind, denn die Gläubiger habenzu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit, eine Feststellungsklage zu erheben. EineÜberzeugung des Insolvenzgerichts über die Haftungsansprüche ist dabei nichtnotwendig. Es ist vielmehr Aufgabe des Sonderverwalters, solche Ansprüche zuprüfen und ggf. gerichtlich durchzusetzen. AAG Charlottenburg, Beschl. v.12. 2. 2015 - 36a IN 51/11

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