Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • BGH, Urteil vom 15. März 2016 - II ZR 119/14

    Auf den Direktor einer private company limited by shares, über deren Vermögen inDeutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, kommt § 64 Satz 1 GmbHG zur Anwendung.

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    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (19. April 2016 um 13:11)

  • [Fehlerhaft ist die Rechtsmittelbelehrung, wenn sie nur das Insolvenzgericht und nicht auch das Beschwerdegericht als zulässige Adressaten einer Beschwerde benennt. Ergänzung des Einsenders]

    Das betrifft aber nur Verfahren mit Antragstellung vor dem 01.03.2012 (Art. 103g S. 1 EGInsO).

    Siehe auch die Gegenüberstellung bei buzer.de: http://www.buzer.de/gesetz/317/al32457-0.htm.

    :klugschei

  • LG Duisburg, Beschluss vom 22.02.2016 - 7 T 203/15

    Ein Wiedereinsetzungsgesuch jedenfalls einer anwaltlich vertretenen Partei lässt sich auf eine ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgte Veröffentlichung einer insolvenzgerichtlichen Entscheidung nicht stützen. Die Vermutung des § 233 S. 3 ZPO gilt in diesen Fällen nicht.


    Zitat von LG Duisburg

    Schon die Möglichkeit, Beschlüsse nur auszugsweise zu veröffentlichen, zeigt, dass der Gesetzgeber es den an einem Insolvenzverfahren Beteiligten zumutet, sich zunächst über den Inhalt eines im Rahmen eines Insolvenzverfahren ergangenen Beschluss zu informieren, bevor er sich endgültig entscheidet, ob er ein Rechtsmittel einlegen will. Demgegenüber ist es nicht Sinn und Zweck der öffentlichen Bekanntmachung, dass der Adressat ohne nähere Kenntnis vom Inhalt einer Entscheidung gegen diese ein Rechtsmittel einlegt (so auch Reck ZVI 2014, 405 ff. - wiedergegeben nach juris-Kurzreferat).

  • BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - IX ZB 32/15

    Gesellschafterbeschlüsse, die in Räumen eines verfeindeten Gesellschafters gefasst werden, sind in der Regel wirksam, aber anfechtbar, sofern ein bestimmtes Beschlussergebnis festgestellt ist.

    Zur Befugnis einer juristischen Person, einen Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

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  • BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14 - OLG Köln

    Hat der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung einen anderen Streitgegenstand als der titulierte Anspruch, kann der Schuldner gegenüber dem Feststellungsbegehren des Gläubigers einwenden, der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sei verjährt (Klarstellung BGHZ 187, 337).

    Rechtskräftig festgestellt sind alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die vom Streitgegenstand umfasst sind, über den mit dem Titel entschieden wurde.

    Der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht hat einen anderen Streitgegenstand als ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch.

    Ansprüche auf Unterhalt und auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht kann der Gläubiger gleichzeitig nebeneinander geltend machen; die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung des einen Anspruchs erstreckt sich nicht auf den anderen Anspruch.

    Der Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht ist eine Familienstreitsache.

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  • BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13

    Hatte der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, muss der Anfechtungsgegner darlegen und beweisen, dass der Schuldner die Zahlungen im Zeitpunkt der angefoch-tenen Rechtshandlung allgemein wieder aufgenommen hatte. Allein die Tatsache, dass über die Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Anfechtungsgegner eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner die vereinbarten Raten zahlte, genügt hierfür in der Regel selbst dann nicht, wenn die Zahlungseinstellung maßgeblich aus der Nichtbedienung dieser Verbindlichkeit abgeleitet worden ist.

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  • BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 259/13 -

    Gehört eine Eigentümergrundschuld zur Masse, kann der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers aus ihr die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Befriedigung betreiben (Anschluss an BGHZ 103, 30).

    Die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete schuldrechtliche Verpflichtung, eine Grundschuld nicht zu revalutieren und sie nicht zu übertragen, hindert den Insolvenzverwalter nicht, die Grundschuld zu verwerten.

    Der vertragliche, ungesicherte Anspruch eines Gläubigers, Grundschulden nicht zu revalutieren und sie nicht zu übertragen, verwandelt sich in der Insolvenz des Grundstückseigentümers nicht in einen Bereicherungsanspruch gegen die Masse, wenn die Grundschulden als Eigentümergrundschulden in die Masse fallen und später infolge des Erwerbs des Grundstücks durch den Gläubiger zu Fremdgrundschulden werden.

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  • BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - IX ZR 157/14

    Im Eröffnungsverfahren zur Vorbereitung einer Sanierung kann der Schuldner nur dann Masseverbindlichkeiten begründen, wenn ihn das Insolvenzgericht auf seinen Antrag dazu ermächtigt hat.

    Führt der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter im Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners aufgrund einer Ermächtigung im Insolvenzplan einen Anfechtungsprozess fort, bleiben die anfechtungsrechtlichen Beschränkungen der Einwendungs- und Aufrechnungsmöglichkeiten des Anfechtungsgegners auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhalten.

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  • Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt undder Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreibenkann (§ 178 Abs. 3 ZPO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite derRechtskraft eindeutig konkretisiert werden.

    Bei Forderungsanmeldungen, die den zu beachtendenMindestanforderungen nicht entsprechen, oder bei Austausch desForderungsgrundes nach Anmeldung, erfordert die Zulässigkeit derForderungsfeststellungsklage sowohl eine Neuanmeldung als auch eines hieraufbezogenen Prüfungstermins.


    AG Darmstadt, Urt. v. 18. 3. 2016 - 315 C 170/15

  • BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - IX ZB 69/15

    Sonstige Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen sind, können nur für unpfändbar erklärt werden, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, 2a ZPO bestimmten Grundbeträge verbleibt (Ergänzung BGH, ZIP 2014, 1542).

    Sonstige Einkünfte sind nur eigenständig erwirtschaftete Einkünfte. Ansprüche aus einem Pflichtteilsanspruch zählen nicht hierzu.

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  • a) Auf das Verfahren in Justizverwaltungssachen vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

    b) Antragsgegner in dem gerichtlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht, mit dem ein Bewerber die Aufnahme in die von einemInsolvenzrichter geführte Vorauswahlliste begehrt oder sich gegen die Streichung aus dieser Liste wendet, ist das Amtsgericht, dem der Insolvenzrichter angehört.

    c) Wenn ein Insolvenzverwalter bei seiner Ernennung eine Vorberatung des Schuldners verheimlicht und den Schuldner veranlasst, hierüber im Insolvenzantrag die Unwahrheit zu sagen, ist dies ein schwerwiegendes Fehlverhalten, welches das Vertrauen des Insolvenzrichters in die Integrität des Insolvenzverwalters nachhaltig zerstören kann.

    BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15 - OLGHamburg

  • a) Wenn ein Bewerber um die Aufnahme in eine Vorauswahlliste eine Vielzahl von Verfahren beanstandungsfrei geführt hat, kann ihm die generelle fachliche Eignung nicht allein deswegen abgesprochen werden, weil der Insolvenzrichter ihm zwei Fehler nachweisen kann.

    b) Die von einem Insolvenzrichter persönlich erstellte Vorauswahlliste wird gegenstandslos, wenn der Richter aus dem Insolvenzgericht ausscheidet und sein Nachfolger sich die Liste und die ihr zugrundeliegenden Auswahlkriterien nicht zu Eigen macht.

    BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 5/15 - OLGHamburg

  • BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR (VZ) 3/15 ohne Leitsatz

    Das Merkmal der Ortsnähe des Büros und der persönlichen Erreichbarkeit des Verwalters vor Ort sind keine sachgerechten Merkmale für die Bestimmung der generellen Eignung eines Bewerbers zur Aufnahme in die Vorauswahlliste unabhängig von aktuell bearbeiteten Verfahren und den sich daraus ergebenden Anforderungen.

    Die Kriterien der Ortsnähe und Erreichbarkeit des Verwalters vor Ort können jedoch für die eigentliche Auswahlentscheidung bei der Bestellung eines Insolvenzverwalters von entscheidender Bedeutung sein

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  • Sinn und Zweck des Zahlungsverbots des § 64 GmbHG ist, dieverteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesseder Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende,bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern.

    Der Einzug von Forderungen einer insolvenzreifen GmbH auf eindebitorisches Konto stellt grds. eine masseschmälernde Zahlung i.S.v. § 64GmbHG dar, weil dadurch das Aktivvermögen der Gesellschaft zugunsten der Bankvermindert wird. Bei Eintritt der objektiven Lage des § 64 GmbHG hat derGeschäftsführer aufgrund seiner Masseerhaltungspflicht dafür zu sorgen, dassZahlungseingänge der Masse zugutekommen und nicht lediglich zu einerVerringerung der Verbindlichkeiten gegenüber einer Bank und damit zurbevorzugten Befriedigung dieses Gesellschaftsgläubigers führen.

    Einem Sanierungsgeschäftsführer obliegt es mit Übernahme seinerGeschäftsführertätigkeit, das Gesell-schaftsvermögen für den Fall zu sichern,dass die Sanierungsbemühungen fehlschlagen und deshalb eine Vermögensverteilungim Rahmen eines Insolvenzverfahrens stattzufinden hat. In einer solchenSituation entsprechen nur diejenigen Zahlungen der Sorgfalt eines ordentlichenGeschäftsmanns, die zur Aufrechterhaltung des Unternehmens im Sinne des Erhaltsder Sanierungschancen unter Beachtung der Pflicht zum Masseerhalt erforderlichsind.

    Für die erforderlichen Ermittlungen über welche Konten mitwelchen Salden und welchen Kreditlinien die Schuldnerin verfügt und wann Löhneund Gehälter und sonstige laufende Verbindlichkeiten zu bedienen sind, ist demSanierungsgeschäftsführer bei einem Unternehmen mit 25 Mitarbeitern eineErmittlungszeit von 2 Arbeitstagen zuzubilligen.


    OLG Brandenburg, Urt. v. 12. 1. 2016 - 6 U 123/13

  • Die Familiengerichte und nicht die Zivilgerichte sind sachlichzuständig für Verfahren, mit denen die Feststellung oder negative Feststellungerstrebt wird, ein zur Insolvenztabelle angemeldeter titulierter Unterhaltsanspruchresultiere aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung oder nach derNeufassung des § 302 Nr. 1 InsO aus vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtemrückständigem Unterhalt.

    OLG Rostock, Beschl. v. 2. 3. 2016 - 10 WF 23/16

  • Geldstrafenforderungen leben nach Anfechtung der Zahlung wiederauf, §§ 143, 144 InsO.

    Eine Geldstrafe kann anschließend nach den Bestimmungen derStPO vollstreckt werden. Sie ist aus dem pfändungsfreien Teil des Vermögens desSchuldners zu zahlen. Dabei hat die Vollstreckungsbehörde auf Antrag desVerurteilten nach pflichtgemäßem Ermessen über Zahlungserleichterungen zuentscheiden.

    Das Verbot der Doppelbestrafung steht der Vollstreckung nichtentgegen.


    LG Göttingen, Beschl. v. 19. 1. 2016 - 5 Qs 3/15

  • MWSt-Systemrichtlinie steht nationalen Rechtsvorschriften wieden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegen, die dahin ausgelegtwerden, dass ein insolventes Unternehmen, um seine Schulden durch dieLiquidation seines Vermögens zu tilgen, ein Gericht mit einem Antrag aufEröffnung eines Vergleichsverfahrens anrufen kann, in dem es nur eine teilweiseBefriedigung einer MWSt-Schuld vorschlägt und hierfür durch ein Gutachten einesunabhängigen Sachverständigen nachweist, dass im Fall des Konkurses keinehöhere Begleichung dieser MWSt-Schuld erzielt würde.

    EuGH, Urt. v. 7. 4. 2016 - Rs. C-546/14

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