BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19
Der Kommanditist kann gegen seine Inanspruchnahme entsprechend § 422 Abs. 1Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB einwenden, dass durch Zahlungen anderer Kommanditistender zur Deckung der von der Haftung erfassten Gesellschaftsschulden nötigeBetrag bereits aufgebracht wurde. Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme desKommanditisten ist nicht allein davon abhängig, ob diese Gesellschaftsschulden ausder aktuell zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse gedeckt werden können.