1. Die Abtretung von Rechten aus einem Lebensversicherungsvertrag ist absolut unwirksam, solange sie dem Versicherer seitens des Berechtigten nicht entsprechend den vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen schriftlich mitgeteilt wurde.
2. Es folgt bereits aus § 80 Abs. 1 InsO ohne Weiteres, dass der Insolvenzschuldner mit der Verfahrenseröffnung seine Kündigungsbefugnis an den Insolvenzverwalter verliert und deshalb keine rechtswirksame Kündigungserklärung mehr abgeben kann. Eine Genehmigung von einseitigen Rechtsgeschäften des Insolvenzschuldners durch den Insolvenzverwalter scheidet gemäß den in §§ 111 S. 1, 180 S. 1 BGB enthaltenen Rechtsgedanken aus.
OLG Brandenburg, Urt. v. 28.08.2012 - 11 U 120/11, BeckRS 2012, 19716