Grundbuchberichtigung - Höfeordnung

  • Hallo, als weiblicher Frischling hier eine HA Frage.
    Ein zur Höfeordnung gehörendes Grundstück wurde verkauft. Das Landwirtschaftsgericht entschied 1951, das dieser Verkauf nicht möglich sei, weil das Grundstück zum Hof gem. Höfeordnung gehöre. Im GB war aber schon der Vermerk zur Höfeordnung gelöscht worden. 1969 fiel diese Unrichtigkeit auf. Deshalb wurden die Eigentümer des Hofes schriftlich vom Grundbuchamt aufgefordert, einen Änderungsantrag zu stellen. Darauf reagierten die Eigentümer nicht. 1999 wurde der Hof auf den Sohn übertragen. Da hinsichtlich des betreffenden Grundstücks der Hofzugehörigkeitsvermerk weiterhin fehlte, stellt der Sohn als Inhaber des Hofrechtszeugnisses nunmehr den Antrag, das Grundbuch wegen offensichtlich Unrichtigkeit zu ändern und den Hofzugehörigkeitsvermerk einzutragen.
    Meine Fragen:
    1. Handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit?
    2. Musste diese von Amts wegen ohne Antrag 1969 berichtigt werden?
    3. Muss jetzt ein Amtswiderspruch eingetragen werden?

    Mit lieben Grüßen und DANKE
    Jazzy

  • Hallo,

    die Eintragung des Hofvermerks kann nur auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts erfolgen §§ 2, 3 HöfeVfO. Den Antrag des Eigentümers würde ich einfach an das Lw-Gericht weiterleiten. Widerspruch würde ich nicht eintragen, die Eintragung hat eh nur deklaratorische Bedeutung.
    Was ich aber nicht verstehe ist, warum das Grundbuch aufgrund eines Hoffolgezeugnisses umgeschrieben worden ist, wenn kein Hofvermerk eingetragen war. Aber egal.

  • Es geht vorliegend nur um einzelne parzelle. Der Hof ist ordnungsgemäß eingetragen auch bezüglich der übrigen parzellen. Danke .

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