Erfahrungen mit Teilnachlasspflegschaft

  • Ob Teilnachlasspflegschaft oder über den gesamten Nachlass. Der Nachlass haftet insgesamt für die Kosten und deswegen ergeben sich auch für die vage bekannten Erben keine Nachteile. Die können doch nur jubeln, wenn der Fall so über eine Gesamtpflegschaft abgeschlossen wird...anhören und dann anordnen. Fertig aus.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ob Teilnachlasspflegschaft oder über den gesamten Nachlass. Der Nachlass haftet insgesamt für die Kosten und deswegen ergeben sich auch für die vage bekannten Erben keine Nachteile. Die können doch nur jubeln, wenn der Fall so über eine Gesamtpflegschaft abgeschlossen wird...anhören und dann anordnen. Fertig aus.

    Angehört ist. Rückmeldung kam keine.

    Worauf mich mein Kollege eben in der Mittagspause gebracht hat: Wäre hier nicht eine Nachlassverwaltung denkbar?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Der Antrag auf Nachlassverwaltung setzt voraus, dass alle Erben bekannt sind bzw. die unbekannten Erben, vertreten durch den Teilnachlasspfleger, zusammen mit den bekannten Erben einen übereinstimmenden Antrag stellen.


    Nochmal: Wenn der Teil-NLP seine Vergütung aus dem Nachlass nehmen darf und das auch bei einem "Gesamt-NLP" so wäre, dann bleibt einfach nach Beendigung der NLP kein Nachlass mehr und der Fall kann dann als abgeschlossen angesehen werden. Das größte zu regelnde Problem ist doch die Sache mit dem Immobilienanteil. Wenn das mal geregelt ist, dann ist der Fall eh zuende. Das bekommt man aber sicher mit einigen Stunden Arbeit hin - wenn man für alle Erben handeln kann. Ein Teil-NLP kann auch in 100 Jahren nichts machen, wenn die übrigen Erben keinen TeilES beantragen - was die wohl nie und nimmer machen.

    Klar, dass auch in der laufenden NLP die potentiellen Erben bei einem Verkauf des Immobilienanteils nochmals gehört werden müssen. Aber die werden da sicher keine Einwände haben.

    Das Geld aus dem Verkauf kann wahrscheinlich zur Zahlung der Vergütung des NLP aufgebraucht werden und dann ist die Sache rum.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Der Antrag auf Nachlassverwaltung setzt voraus, dass alle Erben bekannt sind bzw. die unbekannten Erben, vertreten durch den Teilnachlasspfleger, zusammen mit den bekannten Erben einen übereinstimmenden Antrag stellen.

    Unabhängig von den weiteren Voraussetzungen sagt § 1981 Abs. 2 BGB aber doch, dass auch der Nachlassgläubiger den Antrag stellen darf - hierfür müssen wohl noch nicht einmal alle Erben angenommen haben.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • ...der Gläubiger muss dann aber darlegen, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Der Antrag kann zudem nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind. Alleine die Nichtbeantragung eines Erbscheins durch den potentiellen Erben ist kein Rechtfertigungsgrund in diesem Sinne.

    Allenfalls können die bekannten Erben zusammen mit einem Teilnachlasspfleger für die unbekannten Erben den Antrag auf NLVerwaltung stellen. Dann aber müsste der NLVerwalter bei Feststellung der Überschuldung (und die ist wohl gegeben), die NL-Insolvenz beantragen. Dazu ist der NLV verpflichtet. Somit kommt dann ein Dritter in den Kreis der Beteiligten, der Geld bekommen will...es wird immer schlimmer.

    Ganz ehrlich: Der Weg über eine Nachlassverwaltung ist m.E. der völlig falsche Weg. Der über die Gesamtpflegschaft nur der falsche, aber dennoch zielführende.

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    3 Mal editiert, zuletzt von TL (21. September 2016 um 17:15)

  • Und zur Anordnung der Nachlassverwaltung müssen genügend liquide Mittel im Nachlass vorhanden sein, um den Nachlassverwalter -für die ganze Verfahrensdauer- zu entlohnen. Ansonsten muss ausreichender Vorschuss geleistet werden (kann in die 10tausende von Euro gehen) oder der Antrag zurückgewiesen werden. Bei einem Stundensatz von mehr als € 100,00 kommt da nämlich eine ganz schön hohe Vergütung für den Nachlassverwalter zusammen.

    Der Nachlassverwalter bekommt nämlich, anders als der Nachlasspfleger, nichts aus der Staatskasse (wenn der Nachlass dürftig ist).

  • Danke für die Einschätzungen und Rückmeldungen :)

    Das mit der Nachlassverwaltung hab ich gestern dann - bei Prüfung der weiteren Voraussetzungen - auch schnell wieder verworfen. Das hatte ich noch nie und hat sich im ersten Moment ganz sinnig angehört :D (es wär ja auch so viel einfacher).

    Tja, dann werd ich wohl dem Anwalt erstmal meine Einschätzungen mitteilen und gucken, ob die an ihrem Antrag festhalten. In solchen Fällen regt es mich immer wieder auf, dass der Nachlass für die Kosten haftet - und hier damit wohl die Staatskasse.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Danke für die Einschätzungen und Rückmeldungen :)

    Das mit der Nachlassverwaltung hab ich gestern dann - bei Prüfung der weiteren Voraussetzungen - auch schnell wieder verworfen. Das hatte ich noch nie und hat sich im ersten Moment ganz sinnig angehört :D (es wär ja auch so viel einfacher).

    Tja, dann werd ich wohl dem Anwalt erstmal meine Einschätzungen mitteilen und gucken, ob die an ihrem Antrag festhalten. In solchen Fällen regt es mich immer wieder auf, dass der Nachlass für die Kosten haftet - und hier damit wohl die Staatskasse.

    Nein!

    Die Vergütung des NLP kann doch sicher aus dem Verkaufserlös des Immobilienanteiles gedeckt werden...

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