TL
Nach § 1892 BGB ist die Schlussrechnung vom Nachlassgericht zu prüfen.
Ich verstehe nicht warum ein Nachlasspfleger damit ein Problem haben sollte.
Ich habe gesagt, dass Erben oft unbedarft sind. Dazuvstehe ich. Sie sind ja oft zum ersten Mal überhaupt mit einer Nachlasspflegschaft konfrontiert und Erben sind nunmal Normalbevölkerung oft höheren Alters (höheres Alter liegt am Erbrecht).
Als "blöd" habe ich die Erben nicht bezeichnet.
Ich finde hier ist gerade der Rechtspfleger/die Rechtspflegerin als staatlich unabhängige Person gefragt, die Schlussrechnung, den Vergütungsantrag etc. zu prüfen - so wie gesetzlich vorgesehen.
Nochmal TL
Du siehst die Erben doch aich als unbedarft an, wenn Du der Auffassung bist, dass der Nachlasspflege diesen bei der wirtschaftlichen Abwicklung und Auseinandersetzung helfen müsse, da diese sonst im Regen stehen würden.