Wohnungseigentum, Balkon/Steg, Überbau Wasserfläche

  • Das würde ich nicht unbedingt so sehen. Die Gemeinde (die Eigentümerin des Gewässergrundstücks ist) muss nicht zwangsläufig die zuständige Wasserbehörde sein. Nachdem zuständige Wasserbehörde gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 3 WG BW die untere Verwaltungsbehörde (§ 15 LVG BW) ist, ist es sogar gut möglich, dass die (wahrscheinlich kreisangehörige) Eigentümer-Gemeinde nicht auch Wasserbehörde ist ...

    Sorry, muss gleich weg. § 28 Absatz 2 Satz 2 WG BW lautet: „Die Zulassung für diese Vorhaben kann auch versagt werden, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt“.

    Also muss im Verfahren nach § 28 WG BW der Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers zustimmen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (9. Mai 2023 um 22:02)

  • Das hört sich gut an, ist aber gutgläubigen Dritten gegenüber schlicht unwirksam. Wenn das Wassergrundstück jemals den Eigentümer wechselt (weil es z.B. kein Wassergrundstück mehr ist und verkauft wird) gelten zu Lasten des Erwerbers nur die Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind.

    Wenn die Gemeinde im öffentlich-rechtlichen Verfahren zustimmen muss, dann kann sie sich im privatrechtlichen Verhältnis von dieser Zustimmung nicht lösen.

    Wie Brückner im Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 912 RN 43 unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 16.01.2004, V ZR 243/03 = NJW 2004, 1237 ausführt, führt die subsidiäre Anwendung der §§ 912 ff. auf den schuldrechtlich gestatteten Überbau im Ergebnis zu einer „Verdinglichung“ der persönlichen Überbauerlaubnis. Und an der Eigentumslage ändert auch das etwaige Ende des Nutzungsrechts nichts (MüKo/Brückner, § 912 BGB RN 44). Bei den landesrechtlichen Vorschriften des Nachbarrechts ist das nicht anders. Zwar sehen die Landesnachbargesetze teilweise Schriftformerfordernisse für die Zustimmung vor. Das landesrechtliche Schriftformerfordernis ändert aber nichts daran, dass jedenfalls ab dem Beginn des Anbaus ein konkludentes Einverständnis ausreicht (MüKo/Brückner, § 921 BGB RN 20 mwN).

    (siehe auch das Urteil des BGH vom 22.02.1974, V ZR 103/73. Der Leitsatz 1 lautet: „Wird bei Errichtung eines Gebäudes im Einverständnis mit dem Grundstücksnachbar über die Grenze gebaut (rechtmäßiger Überbau), so sind für die Eigentumsverhältnisse am übergebauten Gebäudeteil die gleichen Grundsätze maßgebend, die nach den §§ 912 ff. BGB im Falle des entschuldigten rechtswidrigen Überbaues gelten“).

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  • Das hört sich gut an, ist aber gutgläubigen Dritten gegenüber schlicht unwirksam. Wenn das Wassergrundstück jemals den Eigentümer wechselt (weil es z.B. kein Wassergrundstück mehr ist und verkauft wird) gelten zu Lasten des Erwerbers nur die Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind.

    Wenn die Gemeinde im öffentlich-rechtlichen Verfahren zustimmen muss, dann kann sie sich im privatrechtlichen Verhältnis von dieser Zustimmung nicht lösen.

    Wie Brückner im Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 912 RN 43 unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 16.01.2004, V ZR 243/03 = NJW 2004, 1237 ausführt, führt die subsidiäre Anwendung der §§ 912 ff. auf den schuldrechtlich gestatteten Überbau im Ergebnis zu einer „Verdinglichung“ der persönlichen Überbauerlaubnis. Und an der Eigentumslage ändert auch das etwaige Ende des Nutzungsrechts nichts (MüKo/Brückner, § 912 BGB RN 44). Bei den landesrechtlichen Vorschriften des Nachbarrechts ist das nicht anders. Zwar sehen die Landesnachbargesetze teilweise Schriftformerfordernisse für die Zustimmung vor. Das landesrechtliche Schriftformerfordernis ändert aber nichts daran, dass jedenfalls ab dem Beginn des Anbaus ein konkludentes Einverständnis ausreicht (MüKo/Brückner, § 921 BGB RN 20 mwN).

    (siehe auch das Urteil des BGH vom 22.02.1974, V ZR 103/73. Der Leitsatz 1 lautet: „Wird bei Errichtung eines Gebäudes im Einverständnis mit dem Grundstücksnachbar über die Grenze gebaut (rechtmäßiger Überbau), so sind für die Eigentumsverhältnisse am übergebauten Gebäudeteil die gleichen Grundsätze maßgebend, die nach den §§ 912 ff. BGB im Falle des entschuldigten rechtswidrigen Überbaues gelten“).

    Das ist richtig, hilft aber nicht bei einer späteren Veräußerung an Dritte (nach Ende der wasserrechtlichen Beschränkungen, z.B. Verlegung des Bachbettes).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn sich an den Eigentumsverhältnissen, nämlich daran, dass die Brücke zum Bestandteil des überbauenden (im Privateigentum stehenden) Grundstücks gehört, nichts ändert, ist das auch irrelevant. Das Wegerecht über diese Brücke bliebe nach wie vor erhalten.

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