Das würde ich nicht unbedingt so sehen. Die Gemeinde (die Eigentümerin des Gewässergrundstücks ist) muss nicht zwangsläufig die zuständige Wasserbehörde sein. Nachdem zuständige Wasserbehörde gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 3 WG BW die untere Verwaltungsbehörde (§ 15 LVG BW) ist, ist es sogar gut möglich, dass die (wahrscheinlich kreisangehörige) Eigentümer-Gemeinde nicht auch Wasserbehörde ist ...
Sorry, muss gleich weg. § 28 Absatz 2 Satz 2 WG BW lautet: „Die Zulassung für diese Vorhaben kann auch versagt werden, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt“.
Also muss im Verfahren nach § 28 WG BW der Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers zustimmen.