Anspruch auf Trennungsgeld? (Baden-Württemberg)

  • Ich bräuchte Hilfe bei einem Trennungsgeldfall..:gruebel:

    Ein Beamter wird für 2,5 Monate an eine andere Dienststelle (Außenstelle der Stammdienststelle) abgeordnet.
    Entfernung von der Wohnung zur Stammdienststelle: 26 km, Entfernung von der Wohnung zur neuen Dienststelle: 20 km.

    Mein erster Gedanke war, dass der Bea. keinen Anspruch auf Trennungsgeld hat, da die neue Dienststelle näher als die Stammdienststelle an der Wohnung liegt (Ersparnis!). Handelt es sich hier um die häusliche Ersparnis des § 22 Landesreisekostengesetz? Hat der Bea. dennoch Anspruch auf einen Verpflegungszuschuss wenn er länger als 11 Std. von der Wohnung abwesend ist?

    Kann mir jemand die gesetzliche Grundlage nennen? Bin bisher leider nicht fündig geworden.

    Besten Dank bereits im Voraus!

    Sonnenkind (BaWü)

  • Trennungsgeld sollte ausscheiden, da die Wohnung im Einzugsgebiet der Dienststelle liegt (vgl. § 3 BUKG).

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Er ist trennungsgeldberechtigt und hat einen Anspruch auf Trennungsgeld nach § 1 LTGVO.

    Der Trennungsgeldanspruch wird hier als Fahrkostenersatz nach § 6 LTGVO gewährt (Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort).
    Dieser beschränkt sich jedoch auf einen Zeitraum von 3 Monaten, da die Wohnung im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt (§ 1 Abs. 2 letzter Satz LTGVO).

    Verpflegungszuschuss gibt´s auch (bei mehr als 11 Stunden), § 6 Abs. 4 LTGVO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anwendbar und es erfolgt noch ein Abzug der anzurechnenden Fahrauslagen (einfache Entfernung zum alten Dienstort mal 10 €-Cent).

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Hallo Tommy,
    vielen Dank für deine sehr hilfreiche Antwort, leider tun sich mir weitere Fragen auf..
    Der Bea. ist trennungsgeldberechtigt, allerdings nur für drei Monate. Wie rechnen die drei Monate wenn die Abordnung während eines Monats begonnen hat? Habe hierzu keine Ausführungen gefunden..

    Ich lese es so, dass man den Verpflegungszuschuss erst ab einer Abwesenheit von 11 Stunden 1 Minute ("... mehr als elf Stunden..") erhält. Werden im TG-Antrag 11 Stunden Abwesenheit angegeben, würde dies bedeuten dass kein Verpflegungszuschuss anfällt?!

    Du meinst das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2012, wonach § 6 Abs. 4 LTGVO nicht anzuwenden ist, weil eine tägliche Rückkehr zuzumuten ist?

    Vielen Dank schonmal!

    • Die Fristberechnung dürfte m.E. wie im BGB laufen.


    • 11 Stunden sind nicht mehr als 11 Stunden also gibt´s den Verpflegungszuschuss erst ab 11 Stunden plus einer logischen Sekunde/Minute.


    • Genau das Urteil meinte ich.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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