Abhandlung aus der DNotZ 2019 - Heft 09
Dr. Lorenz Leitmeier
Die fragwürdige konstitutive Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag
DNotZ 2019, 648
Abhandlung aus der DNotZ 2019 - Heft 09
Dr. Lorenz Leitmeier
Die fragwürdige konstitutive Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag
DNotZ 2019, 648
Abhandlungen aus der BWNotZ 2019 - Heft 03
Bettina Reuber
Häufige Vollzugshindernisse im Grundbuchverfahren Teil II: Vollzugshindernisse betreffend Anträge auf Eintragungen in Abteilung
BWNotZ 2019, 160
Heinrich Berchtold
Siegel ist gleich Siegel – oder etwa nicht?
BWNotZ 2019, 162
Dr. Peter Becker
Sinn und Nicht-Sinn des „Wirksamkeitsvermerks“ am Beispiel des Verkaufs durch einen Testamentsvollstrecker
BWNotZ 2019, 167
IPRax 2019 - Heft 03
Kindler, Peter; Paulus, David
Eintragung italienischer Personengesellschaften ins deutsche Grundbuch
IPRax 2019, 229-232
Hat sich der Veräußerer bei der Übertragung eines Wohnungseigentums auf einen Minderjährigen die Einräumung eines Nießbrauchs vorbehalten, ist zu dessen Eintragung die familiengerichtliche Genehmigung der Bewilligung erforderlich, wenn die Eintragung des Nießbrauchs (versehentlich) nicht zugleich mit der Eigentumsumschreibung auf den Minderjährigen beantragt und letztere bereits im Grundbuch vollzogen worden ist (entgegen OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 9. September 1980 - 20 W 168/80 - OLGZ 1981, 32).
KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 05.09.2019, 1 W 227/19 = BeckRS 2019, 20801
Anmerkungen zu Entscheidungen (ZEV 2019 - Heft 9)
Wirksame Vertretung der Nacherben durch trans- oder postmortal bevollmächtigte Vorerben
(OLG Stuttgart v. 29.5.2019 – 8 W 160/19)
mAnm Prof. Dr. Karlheinz Muscheler, S. 530
Keine wirksame Vertretung der Nacherben durch transmortal bevollmächtigte Vorerben
(OLG München v. 14.6.2019 – 34 Wx 237/18)
mAnm Dr. Daniel Kollmeyer, S. 533
Wenn man auf die Anmerkung von Muscheler zum Beschluss des OLG Stuttgart vom 29.5.2019, 8 W 160/19 („Wirksame Vertretung der Nacherben durch trans- oder postmortal bevollmächtigte Vorerben“) in der ZEV 2019, 530/532 ff. verweist, sollte man mE auch auf die Anmerkung von Kollmeyer zum gegenteiligen Beschluss des OLG München vom vom 14.6.2019, 34 Wx 237/18 („Keine wirksame Vertretung der Nacherben durch transmortal bevollmächtigte Vorerben“) in der ZEV 533/535 ff verweisen.
Ja, das sollte man. Das habe ich in # 2085 jetzt nachgeholt, nachdem mir das versehentlich entgangen war.
Eine gute Woche allerseits !
Tiefgarage unter mehreren Grundstücken:
Teilt der Eigentümer benachbarter Grundstücke diese jeweils nach § 8 WEG, steht der Begründung von Teileigentum an Tiefgaragenplätzen nicht entgegen, dass sich die Tiefgarage unter allen Grundstücken erstreckt, wenn sich die einzelnen Stellplätze jeweils unter dem konkret zur Teilung vorgesehenen Grundstück befinden.
KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 10.09.2019, 1 W 127/19 = BeckRS 2019, 21257
Dienstbarkeit zur Unterhaltung eines Fahrradunterstands
1. Eine Dienstbarkeit zu einem Unterhaltungs- und Wartungsrecht an einem Fahrradunterstand, ist
dahingehend auszulegen, dass das Unterstellen von Fahrrädern von der Nutzung mit umfasst ist.
2. Das Versperren eines von zwei Eingängen zum Fahrradunterstand, stellt eine Behinderung der
rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit dar. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Schleswig, Urteil vom 30.08.2018, 11 U 131/17 = DNotI, letzte Aktualisierung vom 13.09.2019
https://www.dnoti.de/entscheidungen…7ce59f3697cfa7f
Grundgeschäft der Vollmachtserteilung; Abgrenzung zwischen Gefälligkeits- und Auftragsverhältnis
1. Hat der Auftraggeber die Vollmacht mit Rechtsbindungswillen erteilt und ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Durchführung des Auftrags besteht, so liegt der Vollmachtserteilung ein Auftragsverhältnis zugrunde. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)
2. …..
OLG Brandenburg, Urteil vom 02.04.2019, 3 U 39/18 = DNotI, letzte Aktualisierung vom 13.09.2019
https://www.dnoti.de/entscheidungen…c506371595b5eb3
Thüringen:
Wegen des Übergangs einer für den Freistaat Thüringen im Grundbuch eingetragene Rückauflassungsvormerkung auf die Anstalt öffentlichen Rechts „ThüringenForst“ gemäß §§ § 11 Abs. 1 S. 1, 18 Abs. 2, LForstAG TH vom 25. Oktober 2011 (Artikel 1 des Thüringer Gesetz über die Reform der Forstverwaltung vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273) mit Wirkung vom 1. Januar 2012 s. den Beschluss des Thür. OLG Jena 3. Zivilsenat vom 18.06.2019, 3 W 145/19
Zur Eintragung einer Grundschuld auf einem mit Kaufvertrag veräußerten Gemeindegrundstück (Bayern):
Das Grundbuchamt hat selbständig und in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob es sich bei einem Grundbuchgeschäft einer Gemeinde um einen genehmigungsbedürftigen Rechtsvorgang handelt. Allerdings hat des Grundbuchamts allein die abstrakten Voraussetzungen der Genehmigungspflicht zu prüfen, nicht jedoch auch, ob das Geschäft nach seiner Ausgestaltung genehmigungsfähig wäre.
OLG München, Beschluss v. 16.09.2019, 34 Wx 445/18
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-21777?hl=true
Gemeinsamer Vollzugsauftrag kann grds. nicht einseitig widerrufen werden:
Eine von den Beteiligten einer notariellen Verhandlung den Angestellten des Notars erteilte Vollmacht zur Durchführung der getroffenen Vereinbarungen kann auch den Interessen des jeweils anderen Beteiligten dienen. Ist die Vollmacht ausdrücklich unwiderruflich erteilt worden, kann sie nur aus wichtigem Grund widerrufen werden.
KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 17.09.2019, 1 W 163-164/19 = BeckRS 2019, 21998
s. die Gutachten des DNotI zu:
a) Geschäftsunfähigkeit des berufenen Testamentsvollstreckers und der zur Ernennung des Ersatzvollstreckers bestimmten Person; Bestimmung eines Ersatztestamentsvollstreckers
Gutachten/Abruf-Nr: 170771; Erscheinungsdatum: 26.09.2019; erschienen im DNotI-Report 18/2019, 145-147
https://www.dnoti.de/gutachten/deta…386ce40fc7dcec9
b) Fortbestand einer gelöschten GmbH wegen nicht gekündigten Beherrschungsvertrags
hier: Rechtsprechungsnachweise zur umstrittenen Frage, ob offene Abwicklungsmaßnahmen die Bestellung eines Nachtragsliquidators rechtfertigen, wozu in der Praxis häufig die Abgabe von Löschungsbewilligungen gehört
Gutachten/Abruf-Nr: 171791; Erscheinungsdatum: 26.09.2019; erschienen im DNotI-Report 18/2019, 147-150
https://www.dnoti.de/gutachten/deta…3bc644c98d2a3fe
c) Italien: Güterstand italienischer Eheleute
Sachverhalt: Italienische Eheleute, die beide in Deutschland leben, haben 2006 geheiratet. Der Mann möchte nun gerne hier ein Grundstück zu Alleineigentum erwerben. Eine güterrechtliche Rechtswahl soll aber nicht getroffen werden.
Gutachten/Abruf-Nr: 172451; Erscheinungsdatum: 26.09.2019
https://www.dnoti.de/gutachten/deta…aeb5d359fe51df2
WE: Vertreterklausel und juristische Person
Eine Bestimmung in der Teilungserklärung, nach der Wohnungseigentümer sich in der Eigentümerversammlung nur durch den Ehegatten, einen Wohnungseigentümer oder den Verwalter vertreten lassen können, ist regelmäßig dahin ergänzend auszulegen, dass sie auch für juristische Personen gilt und dass diese sich nicht nur durch ihre organschaftlichen Vertreter, sondern auch durch einen ihrer Mitarbeiter vertreten lassen können.
Eine solche Vertretungsklausel ist ferner regelmäßig ergänzend dahin auszulegen, dass sich eine juristische Person in der Eigentümerversammlung jedenfalls auch von einem Mitarbeiter einer zu demselben Konzern gehörenden (weiteren) Tochtergesellschaft vertreten lassen darf, wenn diese für die Verwaltung der Sondereigentumseinheiten zuständig ist.
BGH, Urteil vom 28. Juni 2019, V ZR 250/18
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…505&Blank=1.pdf
Erbfolge vor dem 17.08.2015 (hier: pauschaler Zugewinnausgleich bei Auflösung der Ehe):
1. Bei Erbfällen vor dem 17.8.2015 (Inkrafttreten der EuErbVO), bei denen das Erbrechts- und das Güterrechtsstatut auseinanderfallen, verbleibt es bei der vom BGH (ZEV 2015, 409ff) angenommenen güterrechtlichen Einordnung von § 1371 Abs. 1 BGB.
2. Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mahnkopf (ZEV 2018, 205ff) ist für die Nachlassgerichte nur in Verfahren bindend, in denen der Anwendungsbereich der EuErbVO eröffnet ist.
3. Ein Erbschein, der vor Inkrafttreten der EuErbVO unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur güterrechtlichen Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB erteilt wurde, ist deswegen nicht unrichtig geworden und nicht einzuziehen.
OLG München, Beschluss v. 24.09.2019, 31 Wx 326/18
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-22295?hl=true
Drasdo, Literaturübersicht zum Wohnungseigentum (Berichtszeitraum April bis Juni 2019), NZM 2019, 666
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Vollziehungsfrist bei einer einstweiligen Verfügung (§ 929 Abs. 2, § 932 Abs. 3, 936 ZPO) gelten nicht für die Eintragung eines Widerspruchs aufgrund einer vom Familiengericht erlassenen einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG. Deren Vollziehung richtet sich – nur – nach den §§ 53, 119 Abs. 1 FamFG, die eine dem § 929 Abs. 2 vergleichbare Regelung nicht enthalten
Saarländisches OLG Saarbrücken 5. Zivilsenat, Beschluss vom 17.06.2019, 5 W 33/19 (juris)
WEG-Reform
Häublein, „WEG-Reform 2007: gelöste, ungelöste und neue Probleme im Überblick“, ZWE 2019, 341 ff.
Zur Frage des Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung im Grundbuchverfahren für den Anwendungsbereich der EuGVVO
Leitsatz
Zu den Sicherungsmaßnahmen, zu denen eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne der EuGVVO - VO (EU) Nr. 1215/2012 - gemäß Art. 40 den jeweiligen Gläubiger ermächtigt, gehören für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland auch Maßnahmen der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO, soweit sie eine Sicherung ermöglichen, mithin auch die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Die vollen Voraussetzungen des § 720a ZPO, insbesondere die Zustellung nach § 750 Abs. 3 ZPO, können im Rahmen des Art. 40 EuGVVO nicht gefordert werden, Art. 43 Abs. 3 EuGVVO
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 30.04.2019, 20 W 326/17
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190036013
Zur hinreichenden Bestimmtheit der Leistungen einer Reallast im Rahmen eines Leibgedings
Leitsatz
Die Regelung zur Übernahme der Kosten der standesgemäßen und ortsüblichen Beerdigung, sowie für die üblichen Gottesdienste, die Errichtung eines Grabmals und die Grabpflege als Teil der Leistungen einer Reallast im Rahmen eines Leibgedings verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.
OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 04.06.2019, 20 W 218/18
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190036012
Zur Auslegung eines dinglichen Wohnrechts, wonach „Die Begünstigte [..] zum freien Umgang in Haus und Hof berechtigt ist“.
AG Dortmund, Urteil vom 18.07.2019, 425 C 9057/18 Sch. (juris)
(„Unter „Hof“ ist der gesamte Außenbereich zu verstehen.“)
Ein Schritt in Richtung „WEG-Reform 2020“!
Zum Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des WEG vom 27.08.2019 und dem zu erwartenden Regierungsentwurf mit konkreten Gesetzgebungsvorschlägen siehe die Abhandlung von Dötsch / Schultzky / Zschieschack in der ZfIR 2019, 649 ff.
https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2019-19-0649-01-A-01
Grundstückskauf in seinen sichtbaren Grenzen
1. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt sich auch auf die Eintragungen im Bestandsverzeichnis, aus denen sich in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Katasterkarte ersehen lässt, auf welchen Teil der Erdoberfläche sich das Eigentum bezieht (Anschluss an BGH, Urt. v. 02.12.2005, V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662; BGH, Urt. v. 12.10.2012, V ZR 187/11, NJW-RR 2013, 789).
2. Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass Kaufvertragsparteien, wenn sie das Grundstück nach dem Grundbuch bezeichnen, dieses mit dem sich aus dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster ersichtlichen Zuschnitt und Umfang übereignen wollen.
3. Anders ist es jedoch, wenn die Vertragsparteien das Grundstück so veräußern wollen, wie es sich ihnen nach seiner Umgrenzung in der Natur darstellt.
4. Von einer versehentlichen Falschbezeichnung ist in der Regel auszugehen, wenn ein Grundstück auf Grund einer Besichtigung des Objekts veräußert wird, bei der dem Erwerbsinteressenten auf Grund der tatsächlichen Situation klar vor Augen tritt, welche Flächen Teil des Nachbargrundstücks sind (Anschluss an BGH, Urt. v. 12.10.2012, V ZR 187/11, NJW-RR 2013, 789).
OLG Rostock 3. Zivilsenat, Urteil vom 31.01.2019, 3 U 81/17
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal…true#focuspoint
1. Eine Verpflichtung zur Übernahme einer Wegebaulast kann sich aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Begleitschuldverhältnis ergeben.
2. Der Begleitanspruch setzt voraus, dass die Grunddienstbarkeit und die verlangte Baulast nach Inhalt und Umfang deckungsgleich sind.
3. An der erforderlichen Deckungsgleichheit fehlt es, wenn die Grunddienstbarkeit für die Bebauung nach einem bestimmten Bebauungsplan erteilt ist, die Baulast aber für ein Bauvorhaben begehrt wird, für welches mehrere Dispense erteilt worden sind.
4. Da die Klägerin eine aus dem Begleitschuldverhältnis herrührende Nebenpflicht der Beklagten geltend macht, die diese zu einem positiven Handeln verpflichten soll, es also Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Parteien zum Zeitpunkt 25.03.2008 von der Notwendigkeit der Baulast nichts gewusst haben oder sich hierüber zumindest keine Gedanken gemacht hatten, liegt die Vortrags- und Beweislast hierfür auf Seiten der Klägerin.
OLG Rostock 3. Zivilsenat, Urteil vom 06.06.2019, 3 U 92/17
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal…true#focuspoint
s. die Gutachten des DNotI zu:
a) BGB § 1047; KAG RP § 10a
Wiederkehrende Ausbaubeiträge nach rheinland-pfälzischem Kommunalabgabenrecht
als außerordentliche Lasten
Gutachten/Abruf-Nr: 171432; Erscheinungsdatum: 10.10.2019
https://www.dnoti.de/gutachten/deta…7e4102596ca508d
b) WEG § 1 Abs. 4; GBO § 3 Abs. 4 u. 5
Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum, wenn diesem (herrschenden)
Grundstück das Miteigentum an einem anderen Grundstück zugebucht ist
Gutachten/Abruf-Nr: 172081; Erscheinungsdatum: 10.10.2019
https://www.dnoti.de/gutachten/deta…5669a58686a0b62
c) Erteilung einer Generalvollmacht durch einen Testamentsvollstrecker
Gutachten/Abruf-Nr: 171065; Erscheinungsdatum: 10.10.2019; erschienen im DNotI-Report 19/2019, 156-158
https://www.dnoti.de/gutachten/deta…bdd065a2d6053e5
d) Widerruf einer Vollmacht zwischen Beurkundung und Antragstellung beim Grundbuchamt; Ausfertigungssperre; Vorlagesperre
Gutachten/Abruf-Nr: 171659; Erscheinungsdatum: 10.10.2019; erschienen im DNotI-Report 19/2019, 153-156
https://www.dnoti.de/gutachten/deta…75816d5da484983
1. Gegen die ablehnende Entscheidung zur Pflegebestellung nach § 1913 BGB, steht dem Grundbuchamt weder nach § 59 Abs. 1 FamFG noch nach § 59 Abs. 2 FamFG ein Beschwerderecht zu, da die Pflegerbestellung nach § 1913 BGB weder Amtsverfahren ist, noch das Grundbuchamt durch die ablehnende Entscheidung in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. (Rn. 4)
2. Vor Löschung des Nacherbenvermerks, hat das Grundbuchamt auch dem unbekannten Nacherben rechtliches Gehör zu gewähren. Dabei muss das Grundbuchamt keine offensichtlich aussichtslosen Ermittlungsmaßnahmen ergreifen, sondern kann dem Antragsteller aufgeben eine Pflegerbestellung nach § 1913 BGB herbeizuführen. (Rn. 5 – 7)
OLG Stuttgart (8. Zivilsenat), Beschluss vom 22.03.2019, 8 W 142/18 = BeckRS 2019, 20350 = BWNotZ 2019, 229
Erbfolge:
Eickelberg, „Die Anforderungen an den Widerruf beim gemeinschaftlichen Testament“, ZEV 2019, 557 ff.
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