Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Obstbau kein Fall der „gartenbaulichen Erzeugung“ i. S. d. § 1 ASVG
    Gutachten/Abruf-Nr: 184307; Erscheinungsdatum: 16.07.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…ab38b6199d59fb9

    b) Teilweiser Widerruf einer Vorsorgevollmacht; Rückgabe der Ausfertigungen
    Gutachten/Abruf-Nr: 180715; Erscheinungsdatum: 16.07.2021; erschienen im DNotI-Report 14/2021, 105-107
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…7dc76d9bb1e364a

    Notare:

    c) Ausscheiden des vorletzten Partners einer Partnerschaftsgesellschaft; Gestaltungsmöglichkeiten für eine Fortsetzung der Partnerschaftsgesellschaft
    Gutachten/Abruf-Nr: 183856; Erscheinungsdatum: 16.07.2021; erschienen im DNotI-Report 14/ 2021, 107-110
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…6e5fe5e3db527f2

    d) Formnichtiger Kapitalerhöhungsbeschluss; formnichtige Übernahmeerklärung; Heilung durch Eintragung; Voreinzahlung
    Gutachten/Abruf-Nr: 184139; Erscheinungsdatum: 16.07.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…9560f1ffe975269

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  • a) Ein Notwegrecht nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks eine Zufahrt zu diesem in zumutbarer Weise über ein anderes, in seinem Eigentum stehendes Grundstück errichten kann; in diesem Fall kann das Notwegrecht allenfalls befristet und längstens bis zur Herstellung der anderweitigen Verbindung mit dem öffentlichen Weg zugesprochen werden.

    b) Erfordert die Errichtung einer Zufahrt zu dem verbindungslosen Grundstück eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans und kommt in Betracht, dass der Eigentümer einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat, ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, diesen gerichtlich durchzusetzen; ob eine solche Klage vor den Verwaltungsgerichten hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, muss das Zivilgericht bei der Entscheidung über das Bestehen des Notwegrechts in eigener Zuständigkeit prüfen.

    c) Ein durch eine Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht gewährt dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks einen Vorteil i.S.v. § 1019 BGB nur für dieses, nicht aber für weitere, in seinem Eigentum stehende oder von ihm genutzte Grundstücke; eine Benutzung des dienenden Grundstücks auch für Zwecke anderer Grundstücke als des herrschenden ist grundsätzlich widerrechtlich (Bestätigung von Senat, Urteil vom 5. Oktober 1965 - V ZR 73/63, BGHZ 44, 171; Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 318/02, WM 2004, 190).

    BGH, Urteil vom 16. April 2021, V ZR 85/20 – OLG Schleswig LG Kiel
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…688&Blank=1.pdf


    Neue WEG-AVA
    Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA) vom 6. Juli 2021 am Montag, 12. Juli 2021, im elektronischen Bundesanzeiger -BAnz AT B2- veröffentlicht

    Siehe die Mitteilung des DNotI vom 19. Juli 2021
    https://www.dnoti.de/informationen/…nungseigentums/

    und den Volltext unter:
    https://www.dnoti.de/fileadmin/user….07.2021_B2.pdf

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  • Die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV) vom 19.07.2021 ist im BGBl. I 2021, Seite 2805 ff. veröffentlicht
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl121s1982.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s2805.pdf%27%5D__1626773388484
    Nach Art. 54 tritt sie am 1.1.2022 in Kraft.

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  • Böhringer, „Grundbucheinsicht durch die Presse“, NJ 2021, 348 ff.
    mit folgenden Untergliederungen:
    1. Pressefreiheit vs. Persönlichkeitsrecht
    2. Informationsbeschaffungsinteresse der Presse
    3. Keine vorherige Anhörung des Eigentümers
    4. Protokollierungspflicht bei Einsichtsgewährung
    5. Auskunftsrecht des Eigentümers
    6. Art der Einsichtnahme der Presse beim Grundbuchamt
    7. Rechtsmittel
    8. Keine Einsicht der Presse bei einem Notar
    9. Kosten beim Grundbuchamt
    10. Notarielle Möglichkeiten der Vertragsgestaltung


    s. die Gutachten des DNotI zu:

    a) Baulandmobilisierungsgesetz; Übersicht; Inkrafttreten des Umwandlungsverbots; maßgeblicher Zeitpunkt; Begriff der bereits bestehenden Wohngebäude; Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt
    Gutachten/Abruf-Nr: 186266; Erscheinungsdatum: 30.07.2021; erschienen im DNotI-Report 15/2021, 113-117
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…74d405131d92bd6

    Notare:

    b) Rechnungstellung des Notars über notarielle Leistungen; Anforderungen des § 14 UStG
    Gutachten/Abruf-Nr: 174697; Erscheinungsdatum: 30.07.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…86f0dd8af29231e

    c) Verwahrungsentgelt bzw. Negativzinsen bei Notaranderkonto; Folgen für die Vertragsabwicklung; Regelungsbedarf
    Gutachten/Abruf-Nr:183800; Erscheinungsdatum: 30.07.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…99e55e54655b7ca

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  • s. die Anm. von Heinemann zum Urteil des BGH vom 20.11.2020, V ZR 196/19 (keine AGB-Kontrolle der Regelungen in der Gemeinschaftsordnung, aber Inhaltskontrolle unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls am Maßstab von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB) in der ZfIR 2021, 394, 399 ff („Der Gesetzgeber (des WEMoG) hätte gut daran getan, sich an den Regelungen des österreichischen Wohnungseigentumsrechts zu orientieren, das Festlegungen des aufteilenden Alleineigentümers weitgehend für unwirksam erklärt, vgl. § 39 öWEG)“
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2021-08-0394-01-R-04


    Fleischer, „Zur Rechtsnatur der OHG und ihres Gesellschaftsvertrags“, NZG 2021, 949 ff.

    John, „(Erneute) Novellierung des Geldwäschegesetzes zum 1.8.2021 durch das „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz“, NZG 2021, 957 ff.

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  • Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts verkündet:

    Die Neufassung der §§ 80 bis 88 BGB tritt am 1. Juli 2022 in Kraft; ausgenommen sind die das Stiftungsregister betreffenden Änderungen, die – wie auch ein Großteil der Regelungen des StiftRG, welches im Übrigen am Tag nach Verkündung des Gesetzes, mithin am 23. Juli 2021 in Kraft trat – am 1. Januar 2026 in Kraft treten.

    Der Entwurf der Bunderegierung findet sich hier:
    https://dserver.bundestag.de/btd/19/281/1928173.pdf

    s. die Mitteilung des DNotI vom 04.08.2021
    https://www.dnoti.de/informationen/…hts-verkuendet/





    Berlin:

    Die Erklärung, gem. § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern, steht der vorläufigen Untersagung der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum nicht entgegen.

    VG Berlin 19. Kammer, Beschluss vom 02.07.2021, 19 L 97/21
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE210012137


    Thüringen:

    Die Aufhebung der Vertretungsbefugnis der Gemeinde über einen Personenzusammenschluss alten Rechts kommt nur beim Nachweis der tatsächlich sichergestellten Vertretung durch die Eigentümer aller Grundstücke in Betracht.

    VG Gera, Urteil vom 10. Juni 2021, 3 K 34/20
    https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/MWRE210002534

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  • Im Hinblick auf den durch das Baulandmobilisierungsgesetz eingeführten § 250 BauGB:

    In Hamburg ist das gesamte Stadtgebiet als angespannter Wohnungsmarkt eingestuft worden (HambGVBl. Nr. 49/2021 vom 23.7.21, Seite 530, Verordnung zu § 201a BauGB vom 13.07.2021).

    Siehe https://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2455.pdf

  • Im Hinblick auf den durch das Baulandmobilisierungsgesetz eingeführten § 250 BauGB:

    In Hamburg ist das gesamte Stadtgebiet als angespannter Wohnungsmarkt eingestuft worden (HambGVBl. Nr. 49/2021 vom 23.7.21, Seite 530, Verordnung zu § 201a BauGB vom 13.07.2021).

    Siehe https://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2455.pdf

    Gilt auch für Berlin, Verkündung gestern, ab heute in Kraft (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 05.08.2021, 77/2021, Seite 932)

  • BGB § 1020 Satz 2

    Ist das Sondereigentum mit einer Grunddienstbarkeit belastet, kann der Sondereigentümer von dem Dienstbarkeitsberechtigten, der auf der Fläche des belasteten Sondereigentums eine Anlage hält (hier: Tiefgaragenstellplätze), die von ihm an die Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Instandhaltungsrücklage erbrachten Zahlungen nicht erstattet verlangen.

    BGH, Urteil vom 18. Juni 2021 - V ZR 146/20
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…657&Blank=1.pdf



    Weidlich, „ Die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch“, ZEV 2021, 492 ff.
    (entweder hat die TV nie bestanden, ist als Ganzes erloschen oder das Grundstück ist aus der Verwaltungsbefugnis des TV ausgeschieden).


    s. die Anm. von Keim zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.01.2021, I-3 Wx 245/19 (Keine Bindung an „gesetzliche Erbfolge“ als Schlusserbeinsetzung) in der ZEV 2021, 513, 514 ff. („Es kommt für die Bindungswirkung entgegen der Ansicht des OLG nicht darauf an, dass der längerlebende E die Kinder nur deshalb zu seinen Erben eingesetzt hat, weil er von F als Alleinerbe eingesetzt worden ist. Vielmehr ist umgekehrt entscheidend, ob F ihn nur deshalb zu ihrem Alleinerben eingesetzt hat, weil er als seine Schlusserben die gemeinsamen Kinder bedacht hat“)


    Szerkus, „ Polnische Personengesellschaften – ein praktischer Überblick“, EuZW 13/2021, 579 ff.


    Siehe zur Neufassung der Europäischen Zustellungsverordnung (EuZustVO)
    (ab dem 01.07.2022 anwendbar) den Hinweis in FD-ZVR 2021, 440938

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  • Zu den Anforderungen an den grundbuchmäßigen Nachweis des Erlöschens einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit -hier: Tankstellenrecht.

    Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Beschluss vom 07.07.2021, 5 W 24/21 = juris und BeckRS 2021, 21424
    (interessant: ..."für die in Abteilung I, lfd. Nr. 2 und 3 eingetragenen Grundstücke..")


    s. die Anmerkung von Adamus zum Beschluss des OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, vom 12.08.2020, -3 W 121/19 (Grundbucheinsichtsrecht: Berechtigtes Interesse eines Pflichtteilsberechtigten an der Einsicht trotz Pflichtteilsentziehung) in der jurisPR-FamR 19/2021 Anm. 3

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  • WEG § 28 Abs. 3 aF

    a) Auch dann, wenn nach der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage Untergemeinschaften in eigener Zuständigkeit nach dem Vorbild selbständiger Eigentümergemeinschaften über die Lasten und Kosten entscheiden, muss für die Wohnungseigentümergemeinschaft eine einheitliche Jahresabrechnung erstellt und beschlossen werden.

    b) Über die Gesamtabrechnung als Teil der einheitlichen Jahresabrechnung muss zwingend allein die Gesamtgemeinschaft beschließen; ebenso ist die Darstellung der Instandhaltungsrücklage notwendigerweise Sache der Gesamtgemeinschaft, und zwar auch dann, wenn für Untergemeinschaften separate Rücklagen zu bilden sind.

    c) Untergemeinschaften kann eine Befugnis zur eigenständigen Beschlussfassung über Teile der einheitlichen Jahresabrechnung nur durch ausdrückliche, eindeutige Regelung in der Gemeinschaftsordnung eingeräumt werden, und zwar beschränkt auf die Verteilung der ausschließlich die jeweilige Untergemeinschaft betreffenden Kosten in den Einzelabrechnungen; im Zweifel ist das Rechnungswesen insgesamt Sache der Gesamtgemeinschaft. (Teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 231/11, NZM 2012, 766)

    BGH, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 163/20
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…657&Blank=1.pdf


    Europäisches Nachlasszeugnis:

    1. Art. 70 III der VO (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass die beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses, die mit dem Vermerk „unbefristet“ versehen ist, für die Dauer von sechs Monaten ab dem Ausstellungsdatum gültig ist und ihre Wirkungen im Sinne von Art. 69 dieser Verordnung entfaltet, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage gültig war.

    2. Art. 65 I in Verbindung mit Art. 69 III der VO (EU) Nr. 650/2012 ist dahin auszulegen, dass sich die Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses gegenüber allen dort namentlich genannten Personen entfalten, auch wenn sie seine Ausstellung nicht selbst beantragt haben.

    EuGH (6. Kammer), Urteil vom 1.7.2021 – C-301/20 = NJW 2021, 2421

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  • Wobst, „Die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)“, DNotZ 2021, 582 ff.
    https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…-2021-S-582-N-1



    siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Grundbuchamt; Testamentsvollstreckervermerk
    Gutachten/Abruf-Nr: 181290; Erscheinungsdatum: 13.08.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…b3a7b6c508812b8

    b) Nachträgliche Änderungen einer privatschriftlichen Urkunde; Unterschriftsbeglaubigung nach Wegfall der Vertretungsbefugnis
    Gutachten/Abruf-Nr: 184198; Erscheinungsdatum: 13.08.2021; erschienen im DNotI-Report 16/2021, 121-124
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…2601b056004c1b8


    c) Pflichtteilsverzicht; Schenkung i. S. d. Pflichtteilsergänzungsrechts
    Gutachten/Abruf-Nr: 183104; Erscheinungsdatum: 13.08.2021; erschienen im DNotI-Report 16/2021, 124-125
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…ba59b915b3ce2dc


    d) Verkauf möblierter Studentenapartments durch Bauträger; umsatzsteuerliche und
    grunderwerbsteuerliche Beurteilung des Inventars (Möbel, Schränke, Küchenzeilen)
    Gutachten/Abruf-Nr: 184252; Erscheinungsdatum: 13.08.2021
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…dd2f16266d23b99

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  • Stiftung von Todes wegen:

    1. Stellt sich nach Erlass einer Zwischenverfügung heraus, dass mit den darin aufgezeigten Abhilfemitteln der Nachweis der Beseitigung eines der Eintragung entgegen stehenden Hindernisses nicht beseitigt werden kann - hier Anerkennung einer als Erbin eingesetzten Stiftung durch die Stiftungsaufsicht im Zeitpunkt des Erbfalls -, ist die Zwischenverfügung aufzuheben; erscheinen nun andere Mittel zur Beseitigung des Eintragungshindernisses geeignet, ist dem Antragsteller mit einer weiteren Zwischenverfügung Gelegenheit zu geben, die Beseitigung nachzuweisen.

    2. Hat der Erblasser in einem öffentlichen Testament für den Fall, dass eine von ihm als Erbin bestimmte Stiftung im Erbfall noch nicht anerkannt sein sollte, einen Dritten - hier den Stifter - zum Ersatzerben bestimmt, ist eine Auslegung dahin, die Stiftung solle tatsächlich Nacherbin sein und der Nacherbfall im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung eintreten, zwar nicht ausgeschlossen. Müssen hierzu aber weitere Ermittlungen erfolgen, kann zum Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins erforderlich sein.

    KG (1. Zivilsenat), Beschluss vom 12.08.2021, 1 W 305/21 = BeckRS 2021, 22341


    Keine Zustimmung der Umlegungsstelle nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderlich:

    1. Durch eine Wertsicherungsklausel kann vereinbart werden, dass der Erbbauzins sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpasst, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Erbbaurechts bestimmt werden können. (Rn. 16)

    2. Eine Inhaltsänderung (hier: Eintragung eines erhöhten Erbbauzinses) bedarf nicht der Zustimmung des Drittberechtigten nach § 877, § 873 Abs. 1 BGB (hier: der Umlegungsstelle i.S.v. § 46 Abs. 1 BauGB), wenn sie für diesen keinerlei rechtlichen Nachteil mit sich bringt. (Rn. 17)

    3. Da bei der wertgesicherten Reallast nach § 1105 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG die Anpassung des Erbbauzinses ohne Zutun des Gläubigers eintritt, richtet sich die Bewilligung der Eintragung einer Reallast für den Differenzbetrag zwischen dem bisher im Grundbuch eingetragenen Erbbauzins und dem nunmehrigen Erbbauzins ihrem Inhalt nach nicht auf die Eintragung einer neuen Reallast und damit nicht auf eine Rechtsänderung. (Rn. 18)

    4. Bei wirksam vereinbarter Wertsicherung ist für Leistungserhöhungen aufgrund der Wertsicherung die Eintragung einer neuen Reallast unnötig und unzulässig. Vielmehr ist die Vereinbarung einer sich an verändernde Verhältnisse ohne weiteres anpassenden Reallast (Gleitklausel) auch für den Erbbauzins zulässig. (Rn. 20)

    OLG Naumburg (12. Zivilsenat), Beschluss vom 11.01.2021, 12 Wx 72/20 = BeckRS 2021, 9766
    https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/KORE540102021


    WE-Verwalter und Ausgliederung:

    Bei der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag in aller Regel im Wege der Rechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über; allein der Umstand, dass eine natürliche Person zum Verwalter bestellt wurde, gibt dem Verwalteramt und -vertrag nicht ein höchstpersönliches Gepräge (Fortführung von Senat, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 164/13, BGHZ 200, 221).

    BGH, Urteil vom 2. Juli 2021, V ZR 201/20
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…651&Blank=1.pdf

    Die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem nach § 15a EGZPO obligatorischen Güteverfahren sind keine erstattungsfähigen (Vorbereitungs-)Kosten des späteren Rechtsstreits.

    BGH, Beschluss vom 24. Juni 2021, V ZB 22/20
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…651&Blank=1.pdf


    Müller, „Beurkundungsbedürftigkeit verbundener Verträge bei Grundstücksgeschäften“, NJW 2021, 2477 ff (Anm.: = Besprechung von BGH, Urteil vom 29.01.2021 – V ZR 139/19)

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  • Ausübung des gesetzlichen VR berechtigt nicht dazu, ein Recht nicht zu übernehmen:

    1. Zur Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts beim Kauf von Grundstücken, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, zur Nutzung für öffentliche Zwecke.

    2. § 28 Absatz 4 Satz 1 BauGB regelt nur die Voraussetzungen, unter denen beim preislimitierten Vorkaufsrecht die Gemeinde den zu zahlenden Betrag abweichend von dem im Vertrag vereinbarten Kaufpreis nach den Vorschriften der §§ 93 ff. BauGB bestimmen kann. Eine Rechtsgrundlage dafür, dass die Gemeinde bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes abweichend von dem Grundsatz der Vertragsidentität anordnen kann, dass ein Recht an einem Grundstück nicht übernommen wird, enthält diese Norm nicht.

    3. Ist ein gegen einen Verwaltungsakt gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur teilweise begründet und der angefochtene Verwaltungsakt teilbar, lässt § 226 Absatz 2 Satz 2 BauGB eine Teilaufhebung zu. Teilbar ist ein Verwaltungsakt, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbständige Regelungen weiter existieren können, ohne ihren Bedeutungsinhalt zu verändern.
    (Leitsätze nach DNotI)

    OLG Brandenburg, Urteil vom 10.2.2021, 18 U 1/18
    https://www.dnoti.de/entscheidungen…f8be142c63f23c3
    oder:
    https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/51


    GbR-Register:
    Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10. August 2021 ist am 17. August 2021 im BGBl. I Nr. 53 Seiten 3436 ff. veröffentlicht worden
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/sta…__1629389081313
    Inkrafttreten (siehe Art. 137) = im Wesentlichen am 01.01.2024
    Zum Gesetzgebungsverfahren und den Stellungnahmen der Berufsverbände siehe die Mitteilung des BMJV vom 20.01.2021:
    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Ges…haftsrecht.html


    Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05. Juli 2021 ist am 13. August 2021 im BGBl. I Nr. 52 Seiten 3338 ff. veröffentlicht worden
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/sta…__1629389344794
    Inkrafttreten (siehe Artikel 31) = im Wesentlichen am 01.08.2022
    Zum Gesetzgebungsverfahren, dem zusammengefassten Inhalt (teilweise grundlegende Änderungen im System des deutschen Registerwesens) und den Stellungnahmen der Berufsverbände siehe die Mitteilung des BMJV vom 10.02.2021:
    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Ges…richtlinie.html

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  • 1. Wird im Hoffeststellungsverfahren die Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls verneint, so ist gegen diese Entscheidung nur der potentielle Hoferbe beschwerdeberechtigt.

    2. Zur Frage des Wegfalls der Hofeigenschaft aufgrund Auflösung der Betriebseinheit.

    OLG Hamm (10. Zivilsenat), Beschluss vom 23.07.2021, 10 W 131/20
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20210723.html


    Zumindest in Umgehungsfällen, in denen der Eigentümer sich selbst oder einer Sanierungsgesellschaft ein Erbbaurecht bestellt, das in engem zeitlichem Zusammenhang dazu in Wohnungs- und Teilerbbaurechte aufgeteilt wird, gilt entsprechend § 172 BauGB der Genehmigungsvorbehalt auch für die Aufteilung des Erbbaurechts in Wohnungs- und Teilerbbaurechte.

    OLG München, 34. Zivilsenat, Beschluss vom 17.5.2021 – 34 Wx 101/21
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-12840?hl=true


    Mohamed, „Die Reform des Personengesellschaftsrechts“, JuS 2021, 820 ff.

    Stamm, „Die Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“, NJW 2021, 2563 ff.

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  • Der treuhänderische Auftrag, im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers ein Grundstück zu erwerben bzw. zu halten, ist im Hinblick auf die Verpflichtung des Beauftragten zur Weiterübertragung des Grundstücks auf den Auftraggeber formbedürftig, wenn der Beauftragte im Zeitpunkt der Treuhandabrede bereits Eigentümer des Grundstücks ist oder er ein diesbezügliches Anwartschaftsrecht erlangt hat (Abgrenzung von Senat, Urteil vom 15. Januar 2021 - V ZR 210/19, BWNotZ 2021, 144 Rn. 12 ff.).

    BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 25.06.2021, V ZR 218/19
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…626&Blank=1.pdf


    Sachsen-Anhalt, Flurstücksbildung ohne Vermessung:

    Zur Zerlegung eines Grundstück aus Anlass des Verkaufs einer Teilfläche auf Antrag des Eigentümers durch eine Flurstücksbildung ohne Vermessung nach § 12 Abs. 2 S. 2 VermGeoG siehe:

    OVG des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Urteil vom 17.06.2021, 2 L 104/19
    https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/MWRE210002588


    Sachsen-Anhalt, Bezirk des heutigen Amtsgerichts Wernigerode:

    Ein Ersuchen auf Eintragung eines Hofzugehörigkeitsvermerks auf Grundbesitz in einem Land, in dem die Höfeordnung nicht gilt, ist zurückzuweisen (Achtung: kein amtlicher Leitsatz)

    AG Wernigerode, Beschluss vom 14.08.2020, DA-131-5
    https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE210013739

    mit Darstellung der Historie bzgl. der Landgüterordnung im Königreich Preußen, Provinz Sachsen (wozu heute die Gemarkungen Danstedt, Langeln und Reddeber gehören) sowie der Historie der Anerbenrechte nebst Darstellung des Gewohnheitsrechts

    sowie Nichtabhiilfebeschluss vom 18.01.2021, DA-131-5
    https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?d=JURE210013738
    laut juris bestätigt durch das OLG Naumburg, Beschluss vom 03.08.2021, 12 Wx 18/20


    Erbfolge, Fiskalerbrecht:

    1. Zu den – nicht zu niedrig anzusetzenden – Anforderungen an die Erbenermittlungspflicht des Nachlassgerichts vor Feststellung des Fiskuserbrechts.

    2. Aus § 1965 I 2 BGB ergibt sich, dass eine Erbenermittlungspflicht nicht schon dann nicht besteht, wenn der Nachlass geringwertig oder überschuldet ist.

    3. Zur Erbenermittlungspflicht gehört, dass mindestens Anfragen an Sterberegister, Eheregister und Geburtenregister der feststellbaren Lebensmittelpunkte eines Erblassers gerichtet werden müssen. (Leitsätze 2 und 3 von der Redaktion)

    OLG Celle, Beschluss vom 20.4.2021, 6 W 60/21 = NJW-RR 2021, 1015
    https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • WEG § 9a Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 48 Abs. 5

    Verlangt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einer vor dem 1. Dezember 2020 anhängigen Klage von einem Wohnungseigentümer Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung (hier: Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken), kommt es nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 für die Prozessführungsbefugnis des Verbandes nicht mehr darauf an, ob ein Vergemeinschaftungsbeschluss vorlag. Dies ist auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.

    WEG § 1 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 1

    Ein Sondereigentümer kann ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer sein Teileigentum nicht in Wohnungseigentum umwandeln, es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung ist ein entsprechender Vorbehalt enthalten (sog. Änderungsvorbehalt).

    WEG § 1 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 1 Nr. 1

    Die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken ist bei typisierender Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht störender als die vorgesehene Nutzung und deshalb zulässig, wenn es an einer einschränkenden Zweckbestimmung für das Teileigentum fehlt, die Teileigentumseinheit in einem separaten Gebäude (mit getrennter Kostenregelung) gelegen ist und auch die übrigen Sondereigentumseinheiten ausschließlich der Wohnnutzung dienen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 9).

    BGH, Urteil vom 16. Juli 2021, V ZR 284/19
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…601&Blank=1.pdf

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  • s. die Anm. von Holzer zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 15.01.2021 – I-3 Wx 253/20 (Grundbuchberichtigung nach Rechtserwerb durch Zweigniederlassung) in der FGPrax 2021, 148, 149 ff.


    s. die Anm. von Dressler-Berlin zum Beschluss des OLG Oldenburg vom 23.03.2021, 12 W 38/21 (GB) (zur Erforderlichkeit einer Voreintragung der Erben bei Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld ohne gleichzeitigen Eigentumsübergang) in der FGPrax 2021, 153, 155 ff.


    Mankowski, „Verschiebungen bei der Qualifikation vermögensrechtlicher Beziehungen zwischen den Ehegatten durch die EuGüVO“, NZFam 2021, 757

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  • Ist die Zustellung von Nachweisurkunden gemäß § 750 Abs. 2 ZPO erforderlich, müssen die Urkunden dem Gerichtsvollzieher im Original oder in Ausfertigung vorgelegt werden, wenn auch die qualifizierte Klausel aufgrund des Originals (oder der Ausfertigung) erteilt wurde. Geschieht dies nicht, kommt eine Heilung des Zustellungsmangels (§ 189 ZPO) nicht in Betracht.

    LG Kassel, Beschluss vom 08.01.2021 – 3 T 558/20
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210000329

    Sandkühler, „Novellierung der Bundesnotarordnung“, NJW 2021, 2614 ff.

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  • Kollmeyer, „Unentbehrlichkeit eines Erbnachweises bei Grundstücksverfügungen eines transmortal Bevollmächtigten?“ (= Anm. zu KG, Beschluss vom 02.03.2021, 1 W 1503/20), ZEV 2021, 557 ff.


    Lange/Kretschmann, „Die Nachfolge von Todes wegen in einen Personengesellschaftsanteil nach dem MoPeG – ein erster Überblick“, ZEV 2021, 545 ff.

    s. die Anm. von Zander zum Urteil des EuGH (Sechste Kammer) vom 01.07.2021 – C-301/20 (Dauer und Legitimationswirkung eines unbefristet ausgestellten ENZ) in der ZEV 2021, 581, 584 ff.


    Stamm, „Die Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“, NJW 2021, 2563 ff.


    Notare:

    Beurkundet ein Notar einen Vertrag, bei dem sein Sozius oder eine sonst beruflich mit ihm verbundene Person als (gegebenenfalls vollmachtloser) Vertreter einer Vertragspartei auftritt, verstößt er gegen das Mitwirkungsverbot aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG. Bei dem Vertretergeschäft handelt es sich nicht nur um eine Angelegenheit des Vertretenen, sondern auch des Vertreters. Ob es bei dem beurkundeten Geschäft zu (Haftungs-)Risiken für den Sozius oder einen sonstigen Beteiligten kommt, ist dabei nicht von Bedeutung. Vielmehr ist – schon zur Vermeidung eines "bösen Scheins" und aus Gründen der Rechtssicherheit - eine formale Betrachtungsweise geboten.

    BGH, Beschluss vom 19. Juli 2021, NotSt(Brfg) 1/21
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…614&Blank=1.pdf


    § 51 BeurkG verpflichtet den Notar weder dazu, einem Urkundsbeteiligten oder seinem Rechtsnachfolger Auskunft darüber zu erteilen, ob er oder sein Rechtsvorgänger überhaupt an der Errichtung von Niederschriften beteiligt waren, die in dem Notariat errichtet wurden oder verwahrt werden, noch dazu, ihnen alle Niederschriften zu benennen, an denen diese beteiligt waren. Der Notar ist auch nicht verpflichtet, einem pauschalen Antrag auf Erteilung von Abschriften aller Niederschriften zu entsprechen, die Erklärungen des Urkundsbeteiligten oder seines Rechtsvorgängers enthalten.

    BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021, V ZB 42/19
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…614&Blank=1.pdf

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