Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • Voraussetzungen für den lebzeitigen Vollzug einer Schenkung von Todes wegen

    1. Eine nicht vollzogene Schenkung von Todes wegen kann ebenso wenig wie eine formnichtige Verfügung von Todes wegen nach dem Erbfall durch Handlungen einer vom Erblasser bevollmächtigten Person in Kraft gesetzt werden. Die Erteilung einer (widerruflichen oder unwiderruflichen) Vollmacht an einen Dritten oder, unter Befreiung von § 181 BGB, an den Beschenkten selbst, das Rechtsgeschäft zur Erfüllung der Schenkung vorzunehmen, ist kein Vollzug iSv § 2301 Abs. 2 BGB. (n. amtl. Ls.)

    2. Zwar behandeln § 130 Abs. 2, § 153 BGB das zu Lebzeiten abgegebene Schenkungsangebot, als ob es noch zu Lebzeiten des Zuwendenden durch Zugang wirksam geworden und angenommen worden wäre, wenn ein lebzeitiges Zustandekommen nur zufällig durch den Tod des Zuwendenden scheitert. Dies gilt aber nicht, wenn der Erklärende den Zugang der Willenserklärung bewusst auf einen postmortalen Zeitpunkt verzögert. Sein rechtsgeschäftlicher Wille richtet sich dann auf eine Nachlassregelung, nicht auf eine lebzeitige Willenserklärung. (n. amtl. Ls.)

    3. Eine überlebensbedingte Schenkung kann zwar grds. durch eine aufschiebend oder auflösend bedingte Abtretung gem. § 398 BGB vollzogen werden. Eine Abtretung liegt aber nicht in der Erteilung einer (unwiderruflichen, postmortalen) Vollmacht, sondern erfordert weitere Umstände wie etwa die Einrichtung eines Oder-Kontos. (n. amtl. Ls.)


    4. Hat der Erblasser nicht bestimmt, wer für die Kosten seiner Beerdigung aufkommen soll, verbleibt es bei der Kostentragungspflicht der Erben gem. § 1968 BGB grds. auch dann, wenn er gleichzeitig einen Bezugsberechtigten für die Sterbegeldversicherung eingesetzt hat. Dem Bezugsrecht als solchem lässt sich idR nicht entnehmen, dass der Bezugsberechtigte die Beerdigungskosten tragen soll. (n. amtl. Ls.)

    OLG Brandenburg, Urteil vom 21.3.2023, 3 U 34/22 = ZEV 2023, 596 ff.

    Landesrechtsportal Brandenburg | Entscheidungsdatenbank der Gerichte in Brandenburg


    Voraussetzungen für die Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins für die Grundbuchberichtigung bei Vorliegen eines Erbvertrags und eines Erb-, Zuwendungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrags

    1. Ein notarieller (Erb-, Zuwendungs- und Pflichtteils-)Verzichtvertrag ist unmittelbar zwar keine Verfügung von Todes wegen iSd § 35 GBO, kann aber, zusammen mit einem Erbvertrag, als Unrichtigkeitsnachweis gem. § 22 GBO wie bei Erbteilsübertragungs- oder Abschichtungsvereinbarungen ausreichen. (n. amtl. Ls.)

    2. In diesem Fall bedarf es keiner analogen Anwendung des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO, indem erbfolgerelevante Urkunden, zu denen gem. § 78d Abs. 1 BNotO nicht nur Testamente und Erbverträge, sondern alle Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können (ua Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge), gehören, im Einzelfall einer Verfügung von Todes gleichgesetzt werden. (n. amtl. Ls.)

    3. Abweichend davon sind aber Verzichtsverträge denkbar, bei denen die Erbenstellung bzw. der Umfang des Verzichts nicht im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, sondern außerhalb des Grundbuchverfahrens zu klären und ein Erbschein erforderlich ist. Denkbar ist auch, dass sich der Verzicht nicht auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt, mithin deren Erbenstellung gerade nicht in der Form des § 29 GBO bzw. anhand des Testaments gesichert ist, sondern eines Erbscheins bedarf. (n. amtl. Ls.)

    OLG Celle, Beschluss vom 10.5.2023, 18 W 17/23 = ZEV 2023, 596 ff.


    Siehe die zust. Anm. von Böhringer zum Beschluss des OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.6.2023 – 19 W 79/21 (Wx) („Keine Gebührenprivilegierung bei der Grundbucheintragung einer aus Erben bestehenden GbR“) in der ZEV 2023, 613/615 ff.


    Zschieschack/Dötsch: „Balkonstrom“ und virtuelle Eigentümerversammlung- Eine kritische Annäherung an den Referentenentwurf für eine weitere Modernisierung des WEG“, NZM 2023, 617 ff.

    Kroiß, „Die Feststellung der Testierfähigkeit im nachlassgerichtlichen Verfahren“, ZEV 2023, 575 ff.

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  • 1.) Auslegung einer Erklärung als Vollmacht über den Tod hinaus.

    2.) Zur Legitimationswirkung der Vollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers, wenn die beiden gemeinschaftlich Bevollmächtigten auch gemeinschaftliche Erben sind.

    Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 31. August 2023, 3 W 15/23 (juris)

    Auslegung einer Vollmachtserklärung, Wirkung der Vollmacht bei Erbanfall zugunsten der Bevollmächtigten - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen


    Anhörung eines minderjährigen Nacherben vor Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch auf Antrag des Kindesvaters als befreiten Vorerben

    1. Beantragt der Kindesvater als befreiter Vorerbe die Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch, welcher dem Schutz seiner Kinder als minderjährigen Nacherben dient, kann auch die mit dem Vorerben verheiratete Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin der Nacherben angehört werden.

    2. Sollte die mitsorgeberechtigte Kindesmutter die tatsächlichen Angaben, die für eine nicht gegebene Unentgeltlichkeit der Verfügung des befreiten Vorerben schlüssig beigebracht werden, bestätigen oder nicht bestreiten, dann kann hierin ein „tatsächliches Zugeständnis“ der Entgeltlichkeit der Verfügung des Vorerben gesehen werden. In einem solchen Fall läge weder die Vertretung bei einem Rechtsgeschäft mit dem Ehegatten gem. §§ 1629 Abs. 2 S.1, 1824 Abs.1 Nr.1 BGB noch eine Zustimmung zur Verfügung über ein Grundstück gem. §§ 1643 Abs.1, 1850 Nr. 1 BGB oder ein anderes genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft vor. In diesem Fall wäre zur Anhörung der minderjährigen Nacherben weder ein Ergänzungspfleger zu bestellen noch eine familiengerichtliche Genehmigung einzuholen.

    Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 6. September 2023, 3 W14/23 (juris)

    Zur Anhörung eines minderjährigen Nacherben vor Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch auf Antrag des Kindesvaters als befreiten Vorerben - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

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  • Nachlass:

    Reicht ein Notar einen Erbscheinsantrag bei dem Nachlassgericht nur auf dem Postweg ein und auch auf Anforderung des Nachlassgerichts nicht in elektronischer Form nach, ist der Antrag dennoch formwirksam angebracht. Denn bei einem Erbscheinsantrag handelt es sich nicht um einen schriftlich einzureichenden Antrag im Sinne von § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG, bei § 14b Abs. 2 S. 1 FamFG handelt es sich nur um eine Sollvorschrift und die Nichteinreichung eines Antrags in elektronischer Form auf Anforderung des Gerichts nach § 14b Abs 2 S. 2 FamFG bleibt nach dem Gesetz sanktionslos.

    OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Juli 2023, 20 W 151/23

    Bürgerservice Hessenrecht

    Böttcher, „Die Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts bis Juni 2023“, NJW 2023, 2758 ff.

    mit folgender Untergliederung:

    I. Grunddienstbarkeit zugunsten einer noch zu vermessenden Teilfläche

    II. Grundschuld

    1. Verfügung eines Nichtberechtigten über eine Buchgrundschuld

    2. Löschungsbewilligung für eine Gesamtgrundschuld

    3. Durch Verschmelzung entstandene Grundschuldgläubigerin

    III. Bedingte Grundstücksrechte

    1. Bestellung eines bedingten Nießbrauchs

    2. Bestellung eines bedingten Wohnungsrechts

    IV. Vertretung

    1. Vertretung eines minderjährigen Kindes durch die sorgeberechtigten Eltern

    2. Übertragung eines Miterbenanteils an einen Minderjährigen


    Siehe die Anmerkung von Rettke zum Beschluss des BGH vom 06.07.2023, V ZB 68/22 (Strafrechtlicher Vermögensarrest und weitere Sicherungshypothek) in der NJW 2023, 2783, 2785 ff.

    Forschner, „Öffnungsklauseln als Herausforderung für den Verwalter“, ZWE 2023, 297 ff.

    Häublein, „Der Referentenentwurf des BMJ zur Einführung virtueller Versammlungen und Privilegierung von Steckersolargeräte“, ZWE 2023, 302 ff.

    Schnelling, „Grundlagen der Fiskalerbschaft“, NJW 2023, 2749 ff.

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  • Luy/Sorg, „Die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des neuen Gesellschaftsregisters“, DNotZ 2023, 657 ff.

    DNotZ 2023, 657 - beck-online

    („Verfügungen über Grundstücksrechte durch eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR können -vorbehaltlich von Übergangsvorschriften zu bereits beantragten/vormerkungsgesicherten Übertragungen-.ab dem 1.1.2024 nicht mehr vollzogen werden“).

    Frankreich

    Gütergemeinschaft und Anwachsung beim Tode eines der Ehegatten aufgrund clause d´attribution au survivant

    siehe den Beschluss des KG vom 03.08.2023, 19 W 25-23 = BeckRS 2023, 23221

    („….nach der clause d’attribution au survivant geht bei Versterben eines Ehegatten das Gesamtgut auf den überlebenden Ehegatten im Wege einer Anwachsung über, die Gütergemeinschaft wird hierdurch beendet“).

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  • BGB § 1004; GG Art. 14 Abs. 2; WEG §§ 10, 16 Abs. 1 Satz 3

    Ist ein Teil des Gemeinschaftseigentums (hier Gartenfläche) nur über eine Fläche zu erreichen, für die ein Sondernutzungsrecht bestellt ist (hier Hoffläche), unterliegt das Sondernutzungsrecht einer immanenten Schranke, die dazu führt, dass die anderen Eigentümer dieses zum Erreichen der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Fläche durchqueren können.

    LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.09.2023, 2-13 S 98/21 = IBRRS 2023, 2517

    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=LG+Frankfurt%2FMain&Aktenzeichen=2-13+S+98%2F21&Urteilsdatum=2023-09-07&Nr=279733

    1. Der Verwalter kann auch dann nach § 26 Abs. 3 Satz 1 WEG jederzeit ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden, wenn das Bestellungsrechtsverhältnis vor dem 01.12.2020 begründet wurde.

    2. Der Verwaltervertrag endet auch in einem solchen Fall gem. § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.

    3. Eine Vertragsbeendigung zum Zeitpunkt der Abberufung folgt bei einer Abberufung ohne wichtigen Grund hingegen nicht aus einer in einem Verwaltervertrag, der vor dem 01.12.2020 geschlossen wurde, enthaltenen Kopplungsklausel, wonach der Verwaltervertrag mit der Abberufung endet.

    LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.09.2023 - 2-13 S 6/23 = IBRRS 2023, 2509

    https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=LG+Frankfurt%2FMain&Aktenzeichen=2-13+S+6%2F23&Urteilsdatum=2023-09-07&Nr=279709

    zum Nachweis der Vertretungsmacht aufgrund einer fremdsprachigen Vollmachtsurkunde; Übersetzung durch den Notar siehe das Gutachten des DNotI vom 19.09.2023, Gutachten/Abruf-Nr: 196332, erschienen im DNotI-Report 18/2023, 137-141

    Nachweis der Vertretungsmacht aufgrund einer fremdsprachigen Vollmachtsurkunde; Übersetzung durch den Notar - DNotI

    (Sachverhalt: Bei einem Kaufvertrag wird die Verkäuferin aufgrund Vollmacht vertreten. Die Vollmacht wurde von einem spanischen Notar in spanischer Sprache beurkundet und liegt in beglaubigter Abschrift und mit Apostille versehen vor. Der Notar ist der spanischen Sprache mächtig und könnte die Vollmacht in die deutsche Sprache übersetzen).

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  • Allein eine die Rückgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht verfügende einstweilige Anordnung reicht nicht aus, um die auch für das Grundbuchamt geltende Vermutung der Rechtsinhaberschaft des im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Erbscheinserben zu entkräften.

    OLG München, Beschluss v. 27.09.2023, 34 Wx 240/23 e

    Bürgerservice - OLG München, Beschluss v. 27.09.2023 – 34 Wx 240/23 e

    Siehe die zustimmende Anm. von Litzenburger zum Beschluss des HansOLG Bremen vom 31.08.2023, 3 W 15/23 (Legitimationswirkung einer transmortalen Vollmacht für zwei Bevollmächtigte, die gemeinschaftlich erben, im Grundbuchverfahren) in FD-ErbR 2023, 816958

    Lieberknecht, „Der Sitz der GbR nach § 706 BGB nF“, NZG 2023, 1247 ff.

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  • Siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Erfordernis der Zusendung einer Ausfertigung eines notariell beurkundeten Angebots; Fehlen eines elektronischen Pendants zur Ausfertigung; Disposivität des Zugangs einer Willenserklärung in der vorgeschriebenen Form

    Gutachten/Abruf-Nr: 200341; Erscheinungsdatum: 04.10.2023; erschienen im DNotI-Report 19/2023, 145-147

    Erfordernis der Zusendung einer Ausfertigung eines notariell beurkundeten Angebots; Fehlen eines elektronischen Pendants zur Ausfertigung; Disposivität des Zugangs einer Willenserklärung in der vorgeschriebenen Form - DNotI

    b) Abwälzung der geldwäscherechtlichen Pflicht zum Nachweis der unbaren Kaufpreiszahlung auf den Erwerber

    Gutachten/Abruf-Nr: 199817; Erscheinungsdatum: 04.10.2023; erschienen im DNotI-Report 19/2023, 147-150

    Abwälzung der geldwäscherechtlichen Pflicht zum Nachweis der unbaren Kaufpreiszahlung auf den Erwerber - DNotI

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  • siehe die Anmerkung von Schneider zum Beschluss des OLG München vom 24.08.2023, 34 Wx 202/23 e (Vollzug einer Teilungserklärung und Eintragung von Sondereigentum trotz an Gebäude bestehenden Wohnungs- und Teilerbbaurechten) in der ZfIR 2023, 501 ff.

    (Hinweis: auf die ZfIR habe ich keinen Zugriff mehr)


    Beitritt von China (mit Wirkung zum 7. November 2023) und Kanada (mit Wirkung zum 11. Mai 2024) zum Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation („Haager Übereinkommen“), siehe die Informationen des DNotI vom 04.10.2023

    Beitritt von China und Kanada zum Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation („Haager Übereinkommen“) - DNotI

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  • Befugnis des Insolvenzverwalters zur Löschung eines Wohnungsrechts des Insolvenzschuldners am eigenen Grundstück ("Eigentümerwohnungsrecht")

    Ein Wohnungsrecht, das am eigenen Grundstück besteht, ist stets pfändbar und kann bei Insolvenz des wohnungsberechtigen Grundstückseigentümers von dem Insolvenzverwalter gelöscht werden. (nichtamtl. Leitsatz)

    BGH, Beschluss vom 2. März 2023 – V ZB 64/21

  • Befugnis des Insolvenzverwalters zur Löschung eines Wohnungsrechts des Insolvenzschuldners am eigenen Grundstück ("Eigentümerwohnungsrecht")

    Ein Wohnungsrecht, das am eigenen Grundstück besteht, ist stets pfändbar und kann bei Insolvenz des wohnungsberechtigen Grundstückseigentümers von dem Insolvenzverwalter gelöscht werden. (nichtamtl. Leitsatz)

    BGH, Beschluss vom 2. März 2023 – V ZB 64/21

    siehe oben (12.04.2023) #2462

    Prinz
    12. April 2023 um 10:28

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  • Die Anmeldung einer in der Zukunft liegenden Bestellung zum neuen Geschäftsführer ist wirksam, wenn der bereits neu bestellte aber noch nicht eingetragene Geschäftsführer selbst anmeldeberechtigt ist. Dabei genügt eine aufschiebend bedingte Bestellung den Anforderungen an eine Anmeldeberechtigung. Zur Wirksamkeit einer solchen Anmeldung reicht es daher aus, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die Anmeldung unmittelbar nach Eintritt der aufschiebend bedingten Bestellung einreicht. (Leitsatz der NZG-Redaktion)

    OLG Hamm, Beschluss vom 15.6.2023, 27 W 42/23 = NZG 2023, 1334

    Oberlandesgericht Hamm, 27 W 42/23

    Baßler/Frese, „Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts und ihre Wirkungen in der Unternehmerfamilie“, NZG 2023, 1302 ff.

    mit folgender Untergliederung:

    I. Einleitung

    II. Rechtsgeschäfte unter Beteiligung Minderjähriger

    1. Vertretung eines Minderjährigen durch seine Eltern

    2. Vertretung eines Minderjährigen durch einen Ergänzungspfleger

    3. Vertretung eines Minderjährigen durch einen Zuwendungspfleger

    III. Familiengerichtliche Genehmigung

    1. Maßstab der familiengerichtlichen Entscheidung

    2. Rechtsgeschäfte über Grundstücke

    3. Erbrechtliche Rechtsgeschäfte

    4. Handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte

    a) Erwerb und Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts, Erteilung einer Prokura

    b) Abschluss eines Gesellschaftsvertrags

    c) Erwerb eines Anteils an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt

    aa) Erwerb von Personengesellschaftsanteilen

    bb) Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen

    IV. Kollisionsrechtliche Anknüpfung der Geschäftsfähigkeit

    V. Vorsorgevollmacht

    VI. Bewertung


    Hogenschurz, „Die Rechtsprechung zum WEG-Verfahrensrecht“, NZM 2023, 697 ff.

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  • Riecke, „Case-Law zum Übergangsrecht des WEMoG“, ZWE 2023, 350 ff.

    mit folgender Untergliederung:

    I. Intentionen des Gesetzgebers bei Schaffung des § 47 WEG zur Fortgeltung von Altvereinbarungen

    II. Systematik und Regelungsgehalt

    III. Anwendungsbereich

    IV. Rechtsfolge

    V. Prozessrechtliche Fragen

    1. Beweislast

    2. Feststellungsklage; Passivlegitimation

    VI. Das „case-law“ zu Altvereinbarungen

    1. Fehlende Abweichung von (alten oder neuen) Regelungen im aktuellen/neuen WEG

    2. Inhaltliche Wiederholung des bisher gültigen Rechts, insbesondere des WEG aF

    a) Altvereinbarung mit Einladungsfrist von 8 Tagen

    b) Alt-Vereinbarung zur Beschlussfähigkeit

    c) Alt-Vereinbarung zur Form des Umlaufbeschlusses

    d) Alt-Vereinbarung zu Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung

    e) Alt-Vereinbarung zum Verwaltungsbeirat

    f) Alt-Vereinbarung zur Kostenverteilung

    g) Altvereinbarung zum Stimmrecht

    3. Wiederholung des bisher gültigen Rechts/WEG zzgl. sog. Öffnungsklausel

    4. strengere Alt-Regelung gegenüber dem damaligen WEG

    a) Alt-Vereinbarung und WEMoG gehen in dieselbe Richtung

    b) Alt-Vereinbarung und WEMoG gehen in entgegengesetzte Richtungen

    5. Weniger strenge Alt-Regelung in einer GO bzw. Alt-Vereinbarung schon gegenüber dem damaligen WEG-Recht

    a) Erschwerung durch das WEMoG

    b) Erleichterung (auch) durch das WEMoG

    6. Bauliche Veränderung

    a) Abweichungen durch Altvereinbarungen für normale bauliche Maßnahmen

    b) Sonderfall: Die neuen „privilegierten“ baulichen Maßnahmen

    7. Altvereinbarung ohne Abweichung vom damaligen WEG

    8. Neue WEG-Strukturen

    VII. Fazit und Ausblick


    Bühler/Schmitt, „Das Grundstückverkehrsgesetz sowie das Reichssiedlungsgesetz in der notariellen Praxis“, DNotZ 2023, 724 ff.

    Stelmaszczyk, „Grenzüberschreitende Umwandlungen nach dem UmRUG“, DNotZ 2023, 752 ff.

    Siehe die Hinweise von Schrader zum Beschluss des BGH vom 15.06.2023, V ZB 12/22 (Eigentumslage an teilweise übergebauter Tiefgarage und darauf aufstehenden Gebäuden) in der JA 2023, 949 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wertenbruch, „Sitz, Gesellschaftsstatut und nationale sowie internationale Gerichtsstände der Personengesellschaft nach MoPeG“, NZG 2023, 1343 ff.

    Wilsch, „Die grundbuchverfahrensrechtlichen Übergangsregelungen des MoPeG“, MittBayNot 5/2023, 457 ff..


    Wöffen, „Geniestreich der Kommission: Die Rechtsform des europäischen grenzübergreifenden Vereins (European Cross-Border Association – ECBA)“, ZIP 2023, 2185 ff.

    Grafe/Suttka, „Inanspruchnahme des Verwalters einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern durch die Bauaufsichtsbehörde als öffentlich-rechtlicher Zustandsstörer nach der WEG-Reform 2020“, ZWE 2023, 385 ff.

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  • Nach dem Tode eines Gesellschafters einer eingetragenen GbR ist zur Berichtigung des Grundbuchs der Gesellschaftsvertrag vorzulegen bzw. eine Erklärung der Mitgesellschafter in der Form des § 29 GBO, wonach ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht besteht und besondere Vereinbarungen für den Todesfall nicht getroffen sind.

    OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2023, 2 Wx 69/23 = FGPrax 2023, 204

    Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 69/23

    In NRW ist der elektronische Zugang zu den Grundbuchämtern bislang noch nicht eröffnet. Wird dennoch ein Vollstreckungsantrag unter Beifügung des Vollstreckungstitels über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bei dem Grundbuchamt eingereicht, hat das Grundbuchamt auf die fehlende Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs durch rangwahrende Zwischenverfügung hinzuweisen und dem Antragsteller Gelegenheit zur Nachreichung des Vollstreckungstitels in Papierform zu geben (aA KG FGPrax 2023, 150)

    OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2023, 2 Wx 70/23 = FGPrax 2023, 205 ff.

    Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 70/23

    Die Abschreibung eines realen Grundstückteils eines Wohnungseigentumsgrundstücks ist ohne Aufhebung sämtlicher Sondereigentumsrechte möglich. Es bedarf nur als Verfügung über das Gemeinschaftseigentums der Zustimmung aller Eigentümer.

    OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2023, 2 Wx 82/23; 2 Wx 93/23; 2 Wx 94/23 = FGPrax 2023, 206 ff.

    Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 82/23, 2 Wx 93/23, 2 Wx 94/23

    Die Erteilung einer Bestätigung über die Annahme des Amtes als Testamentsvollstreckers erfolgt ohne sachliche Prüfung der Voraussetzungen für die Annahme. Vielmehr wird die Bescheinigung als reine Eingangsbestätigung oder Niederschrift über die Amtsannahmeerklärung des Testamentsvollstreckers ausgestellt (Anschluss an OLG Braunschweig FGPrax 2019, 83).

    OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2023, 2 Wx 65/23 = FGPrax 2023, 227 ff.


    Eine nach landesrechtlichen Vorschriften erfolgte Vereinigung von Sparkassen (hier: nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SpkG M-V) ist analog §§ 33, 34 Abs. 1 HGB in das Handelsregister sowohl der aufgenommenen als auch der aufnehmenden Sparkasse einzutragen.

    BGH 2. Zivilsenat, Beschluss vom 19.09.2023, II ZB 15/22

    Beschluss des II. Zivilsenats vom 19.9.2023 - II ZB 15/22 -


    1. Wird ein auf einem Grundstück lastendes Erbbaurecht aufgehoben, beurteilt sich die Frage, ob es der Zustimmung des Berechtigten eines auf dem Erbbaurecht lastenden Zweigrechts bedarf, nach § 876 S. 1 BGB und nicht nach § 876 S. 2 BGB.

    2. Diese Zustimmung ist jedoch entbehrlich, wenn das ein grundstücksgleiches Recht belastende Nutzungsrecht bereits vor der Aufhebung inhalts- und ranggleich auch auf dem Grundstück selbst lastet oder bei Aufhebung des grundstücksgleichen Rechts das frühere Nutzungsrecht inhalts- und ranggleich auf dem Grundstück selbst bestellt wird.

    3. Die Ranggleichheit ist anhand eines konkreten Vergleichs unter Berücksichtigung der im Falle einer Zwangsversteigerung vorhergehenden Rechte zu beurteilen.

    OLG München, Beschluss. Vom 09.03.2023, 34 Wx 20/23 = FGPrax 2023, 207 ff.

    Bürgerservice - OLG München, Beschluss v. 09.03.2023 – 34 Wx 20/23 e

    Kramer, „Die zu erwartenden Auswirkungen des MoPeG auf die Grundbuchpraxis“, FGPrax 2023, 193 ff.

    mit der Differenzierung zwischen zukünftigen Rechtsvorgängen mit Gründung der GbR nach dem 1.1.2024 und der Geltung von Übergangsvorschriften bei einer GbR, die schon vor dem 1.1.2024 existierten und Rechte an Grundstücken erworben hatte bzw. davor entsprechende Verträge geschlossen hat, und folgender Untergliederung:

    I. Rechtsvorgänge ab dem Jahr 2024 durch eine erst nach dem 1.1.2024 handelnde GbR

    1. Erwerb eines Grundstücks durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

    2. Weiterveräußerung oder Belastung der Immobilie der eGbR

    3. Veräußerung oder Belastung des GbR-Grundstücks durch einen Vertreter der GbR

    4. Erwerb einer Vormerkung oder von Grundstücksrechten an einem fremden Grundstück

    5. Zwangsvollstreckung gegen die eGbR

    6. Berichtigung des Grundbuchs bei Änderung des Gesellschafterbestands der GbR

    7. Statuswechsel der eGbR

    II. Änderungen bei einer schon im Grundbuch als Rechtsinhaberin eingetragenen GbR

    1. Änderung im Gesellschafterbestand

    a) Übertragung eines Gesellschafteranteils auf einen eintretenden neuen Gesellschafter

    b) Anwachsung oder Nachfolgeklausel bei Versterben eines Gesellschafters

    c) Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters

    d) Liquidation

    2. Veräußerungen durch eine bislang nur im Grundbuch eingetragene GbR

    3. Erwerbsvorgang im Jahr 2023, noch nicht abgeschlossen in 2024

    4. Vollstreckung eines Titels, der unter bisheriger Bezeichnung der GbR ergangen ist

    5. Zwangsvollstreckung in ein Grundstück einer noch nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR

    III. Fazit


    Radtke, „Das Insichgeschäft (§ 181 BGB)“, JuS 2023, 1005 ff.

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  • siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Vollzug eines Grundstückskaufvertrags bei Wechsel des Nachlasspflegers

    Sachverhalt:

    Ein Grundstück wurde durch einen Nachlasspfleger verkauft. Die nachlassgerichtliche Genehmigung wurde erteilt und der Kaufpreis gezahlt. Der Nachlasspfleger bestätigt die Kaufpreiszahlung gegenüber dem Notar. Der Nachlasspfleger teilt dem Notar dabei außerdem die Kontaktdaten des neuen Nachlasspflegers mit, da er aus Altersgründen die Nachlasspflegschaft nach Abschluss des Kaufvertrags aufgegeben habe. Nun soll die Eigentumsumschreibung beantragt werden.

    Gutachten/Abruf-Nr: 198257; Erscheinungsdatum: 02.11.2023; erschienen im DNotI-Report 21/2023, 166-167

    Vollzug eines Grundstückskaufvertrags bei Wechsel des Nachlasspflegers - DNotI

    b) Bauträgervertrag; Erwerb durch Nachzügler; Vereinbarung des „Ist-Zustandes“ als geschuldete Beschaffenheit

    Gutachten/Abruf-Nr:199854; Erscheinungsdatum: 02.11.2023; erschienen im DNotI-Report 21/2023, 161-166

    Bauträgervertrag; Erwerb durch Nachzügler; Vereinbarung des „Ist-Zustandes“ als geschuldete Beschaffenheit - DNotI

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  • 1. Überträgt ein Gesellschafter einer Zwei-Personen-GbR seinen gesamten Vermögensanteil (hier: Immobilienanteil) auf den anderen Gesellschafter, so gilt die GbR als stillschweigend aufgelöst und vollständig beendet, auch wenn es an einer ausdrücklichen Regelung hierzu in dem notariellen Grundstückskaufvertrag fehlt.(Rn.24)

    2. Ein wesentliches Auslegungs- und Wertungskriterium ist die Interessenlage der Parteien. Ist keinerlei Interesse der Parteien vorgetragen oder ersichtlich, dass nach der Vereinigung des gesamten Gesellschaftsvermögens an der Gesellschaft festgehalten werden soll, so läge in der Aufrechterhaltung der GbR ein Wertungswiderspruch.(Rn.25)

    3. Die Gesellschaft hat mit und aufgrund der Übertragung des Grundstücksanteils in einer Art Anwachsung ihren Zweck erreicht. Eine Zweckerreichung führt eo ipso zur Auflösung, § 726 BGB.(Rn.33)

    LG Erfurt, Urteil vom 16.12.2022 – 8 O 244/21 = NZG 2023, 1456 mit anderen Leitsätzen

    Bürgerservice Thüringen

    Weidlich/Federle, „Gesellschaftsanteile im Erbrecht – Auswirkungen des MoPeG“, NJW 2023, 3321 ff.

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  • Vollmacht zur Löschung AV an Bauträger:

    Mit Rücksicht auf die Interesslange der Parteien begründet eine sog. „Schubladenvollmacht“ regelmäßig eine auf das Innenverhältnis bezogene Ausübungsbeschränkung: Infolge eines Rücktritts verliert der Käufer seinen Übereignungsanspruch, sodass eine typischerweise eingetragene Vormerkung materiell-rechtlich wirkungslos wird. Dem Instrument einer „Schubladenvollmacht“ kommt bei dieser Sachlage grundsätzlich der Zweck zu, einen dementsprechenden Berichtigungsanspruch des Verkäufers gemäß § 894 BGB gegen den Käufer ohne jedweden Aufwand durchzusetzen.

    OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Beschluss vom 29.09.2023, 19 W 29/23 (Wx)

    Beschluss des 19. Zivilsenats vom 29.9.2023 - 19 W 29/23 (Wx) -

    Hiller, „(Grundbuch)rechtliche Probleme bei der Sicherstellung von Immobilien durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS)“, ZfIR 2023, 515 ff.

    Siehe die Anm. Moussa / Gorys zum Beschluss des BGH vom 15.06.2023, V ZB 12/22 (Tiefgarage als einheitliches Gebäude bei rechtmäßigem Überbau (hier: Aufteilung in Sondereigentum) in der ZfIR 2023, 546 ff.

    Siehe die Anm. von Berger zum Urteil des BGH vom. 30.06.2023, V ZR 165/22 (Anspruch auf Übernahme einer Baulast aus uneingeschränktem Wegerecht unabhängig von Bestellung der Grunddienstbarkeit zum Zweck der Bebauung) in der ZfIR 2023, 541 ff.

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  • 1. Der Umfang des Ausschlusses von Handlungen durch eine Unterlassungsdienstbarkeit kann auch durch Bezeichnung der noch gestatteten Handlungen beschrieben werden.

    2. Dass dem Eigentümer nur eine einzige Nutzungsmöglichkeit verbleibt, steht nicht per se der Zulässigkeit der Unterlassungsdienstbarkeit entgegen.

    3. Die Bezeichnung „Seniorenwohnheim“ genügt im Rahmen der Eintragung der Dienstbarkeit dem Bestimmtheitsgrundsatz.

    4. Erlischt die auf einem in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstück lastende Unterlassungsdienstbarkeit an mehreren Wohneigentumseinheiten, so führt dies nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit der entsprechenden Eintragung bei den anderen Einheiten (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf NJOZ 2011, 11).

    OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss v. 14.11.2023, 34 Wx 167/23 e

    Bürgerservice - OLG München, Beschluss v. 14.11.2023 – 34 Wx 167/23 e


    Kindermann, „Verfügung über das Vermögen im Ganzen“, NJW-Spezial 2023, 644 ff.

    Rubner/Leuering, „Personenhandelsgesellschaftsrecht für Freiberufler nach dem MoPeG“, NJW-Spezial 2023, 655 ff.

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  • Siehe die Gutachten des DNotI zu:

    a) Öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift durch eine rheinland-pfälzische Verbandsgemeinde; Beifügen des Dienstsiegels; Verwendung des Siegels des Standesamts

    Gutachten/Abruf-Nr: 199910; Erscheinungsdatum: 20.11.2023; erschienen im DNotI-Report 22/2023, 172-174

    Öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift durch eine rheinland-pfälzische Verbandsgemeinde; Beifügen des Dienstsiegels; Verwendung des Siegels des Standesamts - DNotI

    b) Rechtsgeschäftliche Vertretung bei Gründung einer Ein-Mann-GmbH; keine Möglichkeit der Genehmigung bei einseitigen Rechtsgeschäften; Vorlage der formgerechten Vollmacht nach Beurkundung; Abhandenkommen der Vollmachtsurkunde

    Gutachten/Abruf-Nr: 200970; Erscheinungsdatum: 20.11.2023; erschienen im DNotI-Report 22/2023, 169-172

    Rechtsgeschäftliche Vertretung bei Gründung einer Ein-Mann-GmbH; keine Möglichkeit der Genehmigung bei einseitigen Rechtsgeschäften; Vorlage der formgerechten Vollmacht nach Beurkundung; Abhandenkommen der Vollmachtsurkunde - DNotI


    Burchardi, „Die GbR nach Inkrafttreten des MoPeGs – Ein Überblick über examensrelevante Änderungen“, JA 2023, 981 ff.

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  • Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können Zinsen, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden. Es ist ebenfalls nicht zulässig, nicht oder als Nebenforderung titulierte Säumniszuschläge kapitalisiert als Hauptforderung bzw. unter Hinzurechnung zu der Hauptforderung einzutragen. Als Nebenforderung titulierte Säumniszuschläge können allerdings kapitalisiert als Betrag der Zwangssicherungshypothek eingetragen werden, wenn die titulierte Hauptforderung nicht mehr besteht.

    OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluss vom 26.07.2023, 20 W 29/23

    Bürgerservice Hessenrecht


    Zschieschack, „GEG-Novelle („Heizungsgesetz“) und Wohnungseigentumsrecht: Was gilt wann und für wen?“, NZM 2023, 817 ff.

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