Ich brauche mal Eure Gedanken. Folgender Sachverhalt:
27.10.2013: GV legt seine Akte zur Entscheidung vor, weil Schuldnervertreter am 14.10.2013 Erinnerung gegen die Abgabe der Vermögensauskunft eingelegt hat. Als Begründung wurde das Unverständnis des Schuldners über die Terminierung dargelegt, da wohl kein Vollstreckungsgrund vorläge. Der geltend gemachte Anspruch des Gläubigers sei verjährt. Es läge wohl kein rechtskräftiges Urteil vor.
Ladung zum Termin am 23.10.2013 datiert auf den 03.10.2013. Mit Schreiben vom 15.10.2013 teilt der GV dem Schuldnervertreter mit, dass wohl ein Vollstreckungsgrund vorliege, wie dem Schuldnervertreter wohl hinreichend bekannt sein dürfte. Es verbleibe bei dem Termin am 23.10.2013 zur Abgabe der Vermögensauskunft.
Im Termin am 23.10.2013 hat der Schuldnervertreter die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert.
Dies müßte m.E. eine Erinnerung nach § 766 ZPO sein, weil der Widerspruch nach § 900 Abs. 4 a.F. nicht mehr gegeben ist. Ich denke auch, dass hierüber der Richter zu entscheiden hätte. Ich, also der Rechtspfleger könnte doch nicht mal darüber entscheiden, ob der Rpfl. abhilft oder nicht, da über keine Rechtspflegerentscheidung zu befinden ist sondern über eine Gerichtsvollzieherentscheidung. Der Gerichtsvollzieher hätte doch nur abhelfen können. Oder ?
Am 27.10.2013 erging die Eintragungsanordnung, die am 05.11.2013 dem Schuldner zugestellt worden ist. Am 15.11.2013 legte der Schuldnervertreter Widerspruch unter Beantragung der einstweiligen Aussetzung der Eintragung ein. Keine Begründung enthalten.
Dies müßte m.E. ein Widerspruch nach §§ 882 d iVm 882 c I Nr. 1 ZPO sein. Der Rechtspfleger müßte darüber funktional entscheiden. (§ 20 Nr. 17 RPflG)
Da nun eine Erinnerung nach § 766 ZPO mit einem Widerspruch nach § 882 d ZPO zusammenfällt, würde ich gerne gemäß § 5 I Nr. 2 RPflG dem Richter beide Rechtsmittel aufgrund des Zusammenwirkens zur Entscheidung vorlegen. Seht ihr dies auch so ? Habt ihr vielleicht entsprechende Entscheidungen parat ?