Hallo,
habe eine Festsetzung nach § 11 Abs. 5 RVG abgelehnt und RA hat sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Abgabe an das Beschwerdegericht hat er seine Beschwerde wieder zurückgenommen und OLG hat ihm die Kosten auferlegt. Der dortige Kostenbeamte hat jedoch keine Bewertung der Gerichtskosten vorgenommen. M.E. ergibt sich aus § 11 Abs. 2 S. 4 RVG im Umkehrschluss, dass das Verfahren vor dem Beschwerdegericht kostenpflichtig ist und hier nach KV 1811 GKG. Gibt es dazu evtl. Rechtsprechung?