Sofern ein Rechtspfleger über einen rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsantrag selbst entscheidet, stellt sich die Frage, ob dieser Rechtspfleger dann sofort über den Zuschlag entscheiden darf.
In Dassler/Schiffhauer-Hintzen, 13. A., steht unter Rdnr. 23 zu § 66 und im Arnold/Meyer-Stolte-Hintzen, RpflG, Rdnr. 21 zu § 10, dass dieser Rechtspfleger nicht über den Zuschlag entscheiden darf. Verwiesen wird u.a. auf BGH, NJW-RR 2005, 1226. Dort hatte der BGH allerdings in einem Fall, in dem der Rechtspfleger den Zuschlag erteilt hatte, entschieden:
Über ein mißbräuchlich gestelltes Ablehnungsgesuch kann der Rechtspfleger selbst entscheiden. § 47 ZPO gilt in diesem Fall nicht. BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 7/05
In der aktuellen 14. Auflage steht wie in der 13. Auflage, dass dieser Rechtspfleger nicht über den Zuschlag entscheiden dürfe. Die Fundstellen werden ergänzt um BVerfG, NJW-RR 2008, 512 (Az. 2 BvR 1849/07, dem BVerfG geht es aber eher um die Voraussetzungen, unter denen ein Abgelehnter selbst zurückweisen kann). Im Folgesatz heißt es dann aber, dass auch in diesem Fall der Zuschlag erteilt werden könne. Im nächsten Satz wird dann auf diese Entscheidung hingewiesen: BGH, Beschluß vom 21. 6. 2007, V ZB 3/07. Dort steht, dass § 47 II ZPO insbesondere einer Zuschlagsentscheidung durch den abgelehnten Rechtspfleger entgegensteht (Rn.6).
Rn. 7 lautet (Hervorhebung durch mich):
"Anders verhält es sich jedoch, wenn das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich ist. Die Übergehung eines solchen Gesuchs kann nicht als sonstiger - der Zuschlagserteilung einstweilen entgegenstehender - Grund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG anerkannt werden. Der auch das Zwangsvollstreckungsrecht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet die Parteien zu redlicher Verfahrensführung und verbietet insbesondere den Missbrauch prozessualer Befugnisse (std. Rspr., vgl. nur Senatsbeschl. v. 10. Mai 2007, V ZB 83/06, S. 6 ff. m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden, dass die Ablehnung des Rechtpflegers wegen Besorgnis der Befangenheit rechtsmissbräuchlich ist, wenn sie lediglich der Verfahrensverschleppung dient (Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227). Ob der Rechtspfleger von der in solchen Fällen gegebenen Befugnis Gebrauch gemacht hat, das Ablehnungsgesuch vor der Entscheidung über den Zuschlag selbst als unzulässig zu verwerfen (Senatsbeschl. aaO), ist für Beantwortung der Frage, ob die Stellung eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs als sonstiger Grund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZPO zu qualifizieren ist, unerheblich. Insoweit kann lediglich entscheidend sein, dass es dem das Verfahrensrecht missbrauchenden Beteiligten nach Treu und Glauben versagt ist, aus seinem Rechtsmissbrauch prozessuale Vorteile zu ziehen."
Wenn es richtig sein sollte, dass der Rechtspfleger, der das Ablehnungsgesuch selbst zurückweist, nicht über den Zuschlag entscheiden kann, welchen Vorteil soll dann -insbesondere vor dem Hintergrund der möglichen Verneinung der Voraussetzungen durch die Rechtsmittelinstanz- so eine Zurückweisung haben? Bei Selbstentscheidung geht die Sache (ebenso wie bei der Ausetzung der Zuschlagsentscheidung) ja auch zum Richter (befr. Beschwerde nach § 11 II RpflG, Arnold/Meyer-Stolte-Hintzen, Rdnr. 19 zu § 10).
(Nachtrag: Literaturhinweis zum Thema Befangenheit: Ghassemi-Tabar/Nober: Die Richterablehnung im Zivilprozess, NJW 2013, 3686)