Hallo zusammen, bräuchte mal Eure Meinung.
Versteigert (TV) wird ein großes Hotel. Der Verkehrswert gemäß § 74a Abs. 5 ZVG ist zu ermitteln. Das Gutachten bzgl. des Grundbesitzes (ohne Inventar) ist unproblematisch.
Es wurde ein zweiter Gutachter wegen des Verkehrswertes des Inventars bestellt. Dieses Gutachten liegt nunmehr vor. Ermittelt wurde, wie durch gerichtlichen Beschluss angeordnet, der Verkehrswert des Inventars. Der Antragsgegner bemängelt, dass nicht der Verkehrswert, sondern der Zeitwert hätte ermittelt werden müssen.
Verkehrswert: Wert, den das Zubehör (Inventar) im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung erzielen würde. Also Zerschlagung des Versteigerungsobjekts und Einzelverwertung des Inventars. "Welchen Preis erzielt ein Gegenstand, wenn dieser verkauft wird."
Zeitwert: Fortführung des Hotelbetriebs mit vorhandenem Inventar. Wert unter Berücksichtigung von Alter, Zustand, Abnutzung,...
Der Gutachter hält bei einer Versteigerung den Verkehrswert für richtig. Es ist nicht nur von der Situation auszugehen, dass die Einheit des Hotelbetriebs erhalten bleibt. Ziel der TV ist der Verkauf. Es soll das unteilbare Vermögen in teilbares Vermögen umgewandelt werden. Deshalb müsste der Verkehrswert ermittelt werden.
Ich halte die Einwendungen des Antragsgegners jedoch für berechtigt. Das Inventar wird in der Immobiliarvollstreckung nicht einzeln, isoliert versteigert wird, sondern nur als Zubehör mit dem Grundbesitz zusammen. Demnach müsste wohl tatsächlich der Zeitwert ermittelt werden.
Wie lautet bei Euch der Beschluss bzgl. der Gutachterbestellung hinsichtlich von Inventar (Verkehrswert, Zeitwert oder einfach nur Wert)?
Welchen Wert würdet Ihr festsetzen: Verkehrswert oder Zeitwert?