Hallo. Ich grüble gerade über den interessanten Entscheidungsgründen von BayObLG, Beschl. v. 8. Oktober 1987, Az.: BReg. 2 Z 114/87, in: NJW-RR 1988,464 und frage mich folgendes:
Nach dieser Entscheidung genügt zur Löschung des Leibgedings insoweit der einfache Todesnachweis nicht, als das Leibgeding hinsichtlich der Grabpflege eine Reallast ist. Allerdings: was machen denn die alten Leutchen, wenn der Erbe dann eben nach § 35 GBO die Löschung nach dem Tod bewirkt und die Grabpflege sausen lässt. Gibt es da eine Gestaltungsmöglichkeit zu Lebzeiten, die das verhindert?