Leibgeding-Reallast auf Grabpflegeverpflichtung

  • Hallo. Ich grüble gerade über den interessanten Entscheidungsgründen von BayObLG, Beschl. v. 8. Oktober 1987, Az.: BReg. 2 Z 114/87, in: NJW-RR 1988,464 und frage mich folgendes:

    Nach dieser Entscheidung genügt zur Löschung des Leibgedings insoweit der einfache Todesnachweis nicht, als das Leibgeding hinsichtlich der Grabpflege eine Reallast ist. Allerdings: was machen denn die alten Leutchen, wenn der Erbe dann eben nach § 35 GBO die Löschung nach dem Tod bewirkt und die Grabpflege sausen lässt. Gibt es da eine Gestaltungsmöglichkeit zu Lebzeiten, die das verhindert?

  • Ich verstehe nicht ganz, worauf Du hinaus willst.

    Der Erbe des Reallastberechtigten hat es stets in der Hand, das (vererbliche) dingliche Recht nach dem Ableben des berechtigten Erblassers materiell aufzuheben und mittels Erteilung einer Löschungsbewilligung zum Erlöschen zu bringen. Welche schützenswerte Intention eines Dritten sollte daher bestehen, dies zu verhindern?

  • Ich hatte folgendes Szenario vor Augen: Eltern E 1 und E 2 übertragen ihr Eigentum zu Lebzeiten an Sohn S, das Eigentum wird belastet (Leibgeding incl. der o. g. Reallast). E 1 und sodann E 2 sterben, Alleinerbe des Letztversterbenen ist S. Er hat kein Interesse an der Grabpflege und lässt den Reallastteil des Leibgedings löschen.

  • Grundbuchrechtlich sehe ich keine Möglichkeit, die Löschung durch den Erben zu verhindern. M. E. muss daher der Hebel im Nachlassrecht angesetzt werden. Möglich ist z. B. eine auflösend bedingte Erbeinsetzung. Damit wäre der Sohn S gleichzeitig aufschiebend bedingter Vorerbe und mit Eintritt der Bedingung würde der Nacherbfall eintreten. Ob das jedoch unbedingt zu empfehlen ist, mag dahingestellt sein.

  • Ich hatte folgendes Szenario vor Augen: Eltern E 1 und E 2 übertragen ihr Eigentum zu Lebzeiten an Sohn S, das Eigentum wird belastet (Leibgeding incl. der o. g. Reallast). E 1 und sodann E 2 sterben, Alleinerbe des Letztversterbenen ist S. Er hat kein Interesse an der Grabpflege und lässt den Reallastteil des Leibgedings löschen.

    Ob S alleine eine Löschungsbewilligung erteilen kann, hängt davon ab, in welchem Anteilsverhältnis E1 und E2 an der Reallast berechtigt waren und - falls dies nicht § 428 BGB war - wer E1 beerbt hat. Eine vollständige Löschung auf Bewilligung von S kommt somit nur in Betracht, wenn dem Überlebenden E 2 die Reallast alleine zustand und wenn E 2 von S als Alleinerbe beerbt wurde. Ist dies nicht der Fall, können die anderweitigen Erben von E1 gar nicht nicht beeinträchtigt werden, weil die Reallast nicht ohne ihre Bewilligung gelöscht werden kann. Ist dies dagegen der Fall, gibt es zur Löschung ohnehin keine Alternative, weil S nunmehr sein eigener Schuldner wäre (zum dinglichen Fortbestand der Reallast trotz Konfusion vgl. § 889 BGB - mit der Ausnahme des § 1107 BGB).

    Die Frage, ob S "Interesse an der Grabpflege" hat, ist daher missverständlich formuliert, weil sie nur von Relevanz ist, wenn ein Dritter der Grundstücksübernehmer wäre. Auch dann geht es aber nicht um das Interesse von S an der Grabpflege, sondern um sein Interesse an dem Anspruch, der darin besteht, dass die Übernehmer zur eigenen Entlastung des S verpflichtet sind, die Grabpflege zu übernehmen. Lässt S die Reallast gleichwohl löschen (im Übrigen ist das Leibgeding durch das Ableben von E1 und E2 bezüglich der unvererblichen Rechte-Bestandteile ohnehin erloschen), sind die Übernehmer aus dem Schneider und S selbst pflegt das Grab einfach nicht.

    Wo ist also das Problem?


  • Die Frage, ob S "Interesse an der Grabpflege" hat, ist daher missverständlich formuliert

    Das war doch gar nicht meine Frage. Meine Frage war:

    was machen denn die alten Leutchen, wenn der Erbe dann eben nach § 35 GBO die Löschung nach dem Tod bewirkt und die Grabpflege sausen lässt. Gibt es da eine Gestaltungsmöglichkeit zu Lebzeiten, die das verhindert?

    Und dazu:


    Wo also ist das Problem?

    Dass meine Frage vielleicht präziser hätte lauten sollen: "Was machen denn die alten Leutchen heute, da sie noch leben, wenn sie gewärtigen müssen, dass nach ihrem Tod der Erbe nach § 35 GBO die Löschung bewirkt und die Grabpflege sausen lässt? Gibt es da eine Gestaltungsmöglichkeit zu Lebzeiten, die das verhindert?

    Denkt man bei "Gestaltungsmöglichkeit zu Lebzeiten" ans Erbrecht, wäre die Frage im falschen Thread. Ich habe sie aber hier gestellt, weil ich wissen wollte, ob man bei Vereinbarung des Leibgedings mit dem S unter Lebenden es so gestalten kann, dann die genannte Rechtsfolge ausbleibt. Nach NRC's Antwort scheint das nicht zu gehen.

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