Folgender Fall bereitet mir gerade Kopfzerbrechen:
A und B ersteigern ein Grundstück. Zuschlag wird am 01.03.2014 erteilt.
Am 15.05.2014 bewilligen A und B zwei Grundschulden am ZV-Objekt und geben eine Rangbestimmung dahin ab, dass GS 1 an rangerster Stelle, hilfsweise an rangbereiter Stelle, und GS 2 im Range nach GS 1 eingetragen werden soll.
Am 01.08.2014 werden Forderungen gegen die Ersteher nach § 118 Abs. 1 ZVG auf die bisherigen Eigentümer übertragen.
Am 15.09.2014 gehen zeitgleich
- das Ersuchen des Vollstreckungsgerichts auf Eintragung der Ersteher, Löschung des K-Vermerks und Eintragung der Hypothek für die bisherigen Eigentümer sowie
- der Antrag auf Eintragung der Grundschuld 1 und Eintragung der Grundschuld 2 nachrangig zu GS 1 (gestellt durch Notar)
ein.
Ist es so, dass ich als GBA jetzt den § 130 Abs. 3 ZVG als lex specialis zu § 17 GBO anwenden muss und daher - unabhängig vom gleichzeitigen Eingang und der Rangbestimmung - die Hypothek vorrangig zu den Grundschulden einzutragen habe?