Berechnungen des Jobcenters

  • Ich muss henry da absolut Beipflichten. Seit ca. einem Jahr bewillige ich in nahezu jeder Jobcenter-Sache Beratungshilfe und stelle im Rücklauf fest, dass mindestens jede zweite Sache, wenn nich sogar schon an die 70%, abgeändert worden ist mit Kostenerstattungsanspruch gg. das Jobcenter.

    Dann muss das Jobcenter halt fähigere Menschen einstellen, aber ich kann schon eine Verweigerung der Beratungshilfe nicht mit meinem Gewissen vereinbaren.

    Sobald die Fallkonstellation Single/obdachlos übersteigt, ist unser Jobcenter hier maßlos überfordert. Teilweise werden die einfachsten Regelleistungen nicht richtig berechnet und wenn dann noch Mietkosten übernommen werden sollen (Angemessenheit) hapert es leider schon.

    Breites Kopfschütteln, wie sowas passieren kann in der Regelmäßigkeit. Aber gut, ich weiß nicht in welchen Nöten die SGB Sachbearbeiter stecken. Das ist mir auch egal. In meinem Kopf ist die Fiktion "rechtliches Problem" sobald ich einen Jobcenter-Bescheid sehe.

    Kein Witz: Ich habe dafür eine vorausgefüllte Beratungshilfescheinsammlung angelegt. Bescheid der Stadt XXX vom....

    Muss nur noch das Datum eintragen und die Personalien vom Antragsteller (darf er selbst ausfüllen). Unterschrift und weg.

  • @Jürgen:
    War auch nur als Beispiel gmeint.
    Was ich sagen will, niemand gibt Fehler gerne zu und grade Behörden/Verwaltungen sind bekannt dafür das sie Fehler lieber vertuschen.

    S.H.
    Doch es wird beraten das Fehler im Bescheid war, Widerspruch möglich ist und dieser sogar formuliert.
    Dafür hat laut BVERFG AST aber Anmspruch auf BERH.
    henry

    Aber grundsätzlich spricht aus deiner Sicht nichts dagegen, dass man den Fehler im Bescheid nicht zwingend mit einem Widerspruch anfechten muss weil man das selbe Ziel mit einem Antrag auf Rücknahme des rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X erreichen kann?

    Die Vorschrift wurde jetzt schon ein paar mal genannt, irgendwie ist aber niemand auf den Zug aufgesprungen.

    Und der gelackmeierte JobCenter-Kunde soll das wissen, dass es diesen Paragrafen gibt? :gruebel:

    Die meisten wissen doch nicht mal, dass es ´ne RAST, BerH, PKH oder sonstwas gibt. Die nehmen zwei Mal Anlauf, rennen gegen eine Wand und dann stecken sie den Kopf in den Sand. Rennen sie noch mal gegen die Wand, gelten sie beim JobCenter als Querulanten und riskieren die Stütze total.

    Und was macht das JobCenter, wenn es zur Insolvenz kommt und da angebliche Rückforderungen in Höhe von 2.000,00 € aufwärts bestehen? NICHTS! Ich hab in fünf Jahren eine einzige Anmeldung eines JobCenters, vertret. d. d. BA vorgelegt bekommen. EINE! Dabei haben 95 % meiner ALG-II empfangenden Schuldner die BA als Gläubiger.

    Und im Inso-Verfahren geht´s dann weiter mit dem JC-Terror, bis man den Schuldner entnervt zum Amtsgericht schickt - entgegen meiner Beratungsrechte. Manchmal reicht es, dem Schuldner zu sagen: Lass dir das schriftlich geben und lass dir einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid geben (damit hab ich eigentlich schon mindestens einen Satz zu viel gesagt). Den kriegen sie dann komischerweise nicht, dann wird doch lieber bewilligt.

    Geh mir los mit diesem Verein. :cool:

    Einmal editiert, zuletzt von Jamie (25. September 2014 um 20:18)


  • Da steckt m.E. viel Wahrheit drin, die Bescheide versteht vielfach eh keiner, ich nicht, der Bürger nicht, ggf. also hoffentlich (?) der spezialisierte
    Soz.-Fachanwalt.

    Es ist mir also ein Fest, angesichts einer schon mal recht gesicherten 50-%-Negativ-Quote in streitig werdenden Verfahren, die Scheine wie Konfetti rauszupusten; der Flughafen wird deshalb auch nicht früher eröffnet.

    Und wenn der Gesetzgeber nur so eine krude ALG-Gesetzgebung zu Wege bringt, die in der Anwendung auf augenscheinliche, permanente Diskrepanzen stößt, muss er sich nicht wundern, wenn seine scheinbaren "Einsparungen" im Sozial-Säckel aus dem Justiz-Säckel wieder drauf gebraten werden,

    mitunter hat da einer "oben" zusammenschauend aber auch "gut" gerechnet,
    wer weiß ... (müsste man mal erheben)

    Letztlich ist dies allerdings tatsächlich bereits tausendfach erörtert,
    ein Nenner ist aussichtslos.

    Ich würde mir da also keinen großen Kopf mehr draus machen und bei nicht völlig abwegigem Blödsinn oder nur rein tatsächlich erforderlichen Tuns i.S.v. § 24 SGB X > den Jobbern und ihren Anwälten den Schein erteilen.

    pax

  • Es geht hier aber nicht um die grundsätzliche Arbeitsweise von Jobcentern (nach über 7 Jahren Rechtsantragstelle im Sozialgericht kann ich da auch mehrere Bände an Geschichten beisteuern) sondern darum, dass hier möglicherweise teilweise der Irrglauben vertreten wird, einen Fehler in einem Bescheid könne man nur durch einen Widerspruch bereinigen lassen.

  • Wow, hier ist ja was los.

    Um noch mal vorsichtig auf meine Frage zurückzukommen, dort war eigentlich bloß eine Einschätzung gefragt, ob in den dort genannten Fallgruppen eine Eigenleistung, zB in Form eines Besuchs beim Jobcenter, erfolgen sollte.

    Die Problematik, dass viele Jobcenter überfordert sind und es tatsächlich viele Fälle falscher Bescheide gibt, bedeutet in meinen Augen nämlich nicht, dass die bloße Unzufriedenheit mit der Berechnung oder auch das Gefühl "das kann nicht sein" gleich ein rechtliches Problem im Sinne des Beratungshilfegesetzes bedeutet. Unabhängig davon ob es am Ende ein Rechtebehelf oder bloß eine Nachfrage ist, möchte ich eigentlich, dass die Antragsteller zunächst einmal versuchen, zumindest herauszufinden ob das vermeintliche Problem im Bescheid überhaupt ein Problem ist, und ob es auch rechtlicher Natur ist.

  • @ Henry: Einzelne Sätze rauspicken geht gar nicht :daumenrun

    In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht im Übrigen vor deinem Zitat der Satz: Ein solcher Fall ist hier (!!!!!!!!!!!!!!!) gegeben.
    Das bedeutet, dass nachdem Beratungshilfe hier in diesem Fallverweigert wurde, hat das Gericht gesagt, dass ist in diesem Fall verfassungswidrig.

    Das heißt aber nicht, dass in jedem anderen Fall auch immer Beratungshilfe bei JobCenter-Angelegenheiten zu gewähren sei.

    Im Gegenteil: Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausdrücklich gesagt, dass es grundsätzlich nicht verfassungswidrig ist, zu erwägen, ob Selbsthilfe in Betracht kommt ( Abs. IV R. 34 ).

    Das Amtsgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, hat aber genau diese Überlegungen nicht angestellt, sondern pauschal auf die Behördenberatung verwiesen. Das ist verfassungswidrig.

    Und damit bin ich raus.

  • Gut zu sehn das ich hier nicht ganz allein stehe.:daumenrau
    Wiegesagt: Wenn 50% oder sogar 70% der Bescheide falsch sind dann kann man fast von einer Art Beweislastumkehr ausgehn!
    Nicht mehr der Antragsteller muß darlegen das etwas krumm ist an dem Bescheid oder sogar zu Behörde gehen sondern der RPfleger muß darlegen das es rechtsmißbräuchlich ist.
    Erst recht muß er nicht beweisen das er ein rechtliches Prbolem hat oder sogar zusammen mit der Behörde die den Schaden verursacht hat nach dem Problem im Bescheid suchen (Bock zum Gärtner machen..).:eek:
    Darum verweigere ich in Hartz 4 Sachen auch nur, wenn es offensichtlich und auf den ersten Blick Unsinn ist.
    Das mit den vorbereiteten Blankoscheinen finde ich übrigens eine gute Idee, Smith, werde ich auch mal vorbereiten:daumenrau
    Allgemein finde ichs auch krass das manche hier im Forum "falsche Entscheidung" und "verfassungswidrig" verwechseln.
    Wenn etwas sogar verfassungswidrig ist also gegens Grundgesetz verstößt dann ist nicht nur falsch sondern sogar ganz ganz krass falsch und man sollte sich ja hüten in Nähe von Verfassungswidrigkeit zu kommen (haben schließlich auf Verfassung geschworen damals)!
    Das ist so wie wenn ein Richter einen verurteilen würde obwohl es gar keine Straftat ist etc.#
    Würde da also sehr vorsichtig sein und lieber zehn Scheine zu viel als einen rechtswidrig und verfassungswidrig verweigert.
    Und ansonsten finde ichs auch komisch das die meisten Schreiben sie sind raus wenn sie ein klein wenig in die Ecke gedrängt sind.:daumenrun
    Aber muß jeder selbst wissen was er macht.
    henry

  • Auch schön, dass du dich selbst auch nicht wirklich richtig mit der BGH-Entscheidung auseinander gesetzt hast.:daumenrun
    Auch die von Notalba zitierte BGH-Entscheidung ignorierst du komplett...:daumenrun

  • Marina:
    Auf vorigen Seiten bin ich sehr wohl drauf eingegangen und habe Beschluß sogar zitiert.
    Sorry aber daran das du jetzt von BGH schreibst merkt man das du den Unterschied zwischen falsch und verfassungswidrig nicht verstanden hast.
    BVERFG hat den Beschluß nicht aufgehoben weil er bloß "falsch" war sondern weil er gegen unser Grundgesetz verstoßen hat!
    henry

  • Ich habe den Unterschied sehr wohl verstanden und verweise mit Sicherheit die Antragsteller nicht grundsätzlich an das Jobcenter. Aber z.B. in dem von mir geschilderten Fall, dass ein Kind vergessen wurde, halte es sehr wohl für zumutbar dieses zunächst gegenüber dem Jobcenter anzumerken. Sofern das keinen Erfolg hat, bin ich gerne bereit den Schein zu erteilen...

  • Wow, hier ist ja was los.

    Um noch mal vorsichtig auf meine Frage zurückzukommen, dort war eigentlich bloß eine Einschätzung gefragt, ob in den dort genannten Fallgruppen eine Eigenleistung, zB in Form eines Besuchs beim Jobcenter, erfolgen sollte.

    Die Problematik, dass viele Jobcenter überfordert sind und es tatsächlich viele Fälle falscher Bescheide gibt, bedeutet in meinen Augen nämlich nicht, dass die bloße Unzufriedenheit mit der Berechnung oder auch das Gefühl "das kann nicht sein" gleich ein rechtliches Problem im Sinne des Beratungshilfegesetzes bedeutet. Unabhängig davon ob es am Ende ein Rechtebehelf oder bloß eine Nachfrage ist, möchte ich eigentlich, dass die Antragsteller zunächst einmal versuchen, zumindest herauszufinden ob das vermeintliche Problem im Bescheid überhaupt ein Problem ist, und ob es auch rechtlicher Natur ist.

    Ich versuche mal, zusammenzufassen:

    Ja, eine Eigenleistung in Form von "Erklären lassen" (das können übrigens in einfachen Fällen sogar caritative Einrichtungen) kann erwartet werden. Das am besten persönlich, denn telefonisch erreicht man eh niemanden. Bei netten Jobcentern wird der Bescheid dann auch tatsächlich geändert, da muss man nicht mal selbst was schreiben. Viele Jobcenter sind aber nicht so nett. Da ist manchmal nicht einmal das "Erklären lassen" drin. Das ist sehr schade.

    Ob ein solches "Erklären" des Bescheides unter § 3 Abs. 2 BerHG fallen könnte, wurde leider noch nicht thematisiert. M.E. ist es für uns zulässig, festzustellen: "Gucken Se mal, da werden Ihnen 1.400,- € Arbeitseinkommen angerechnet". Dann sagt der Antragsteller entweder "Oh ja, bekomm ich ja auch, danke" oder aber "Aber ich bekomm doch gar nicht so viel!". Ich hatte auch schonmal den Fall, dass der Antragsteller dann auch noch mitteilte "Das wissen die vom Jobcenter aber, ich hab den Lohnstreifen jeden Monat reingereicht, schon seit nem halben Jahr". Er bekam den Schein, offensichtlich ist das Jobcenter da beratungsresistent.

    Kurz: Du kannst es halten wie 'n Dachdecker, solange du nicht henrys Fehlinterpretation der BVerfG-Entscheidung ("Beim Jobcenter immer bewilligen!") teilst. In diesem Fall müsstest du immer bewilligen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • und:

    D. Ast. hat zunächst die zur Verfügung stehenden anderen Möglichkeiten auszuschöpfen, ehe Beratungshilfe beantragt wird. Aus der Entscheidung des BVerfG -1 BvR 1014/07 – geht auch nichts anderes hervor:
    „Die Auslegung und Anwendung des Beratungshilfegesetzes obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten ...“

    „Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer darauf verwiesen, sich vor Inanspruchnahme von Beratungshilfe zunächst durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde selbst um Klärung der Angelegenheit zu bemühen. In diesem Verweis liegt angesichts der (…) umfassenden Beratungspflicht (… der) zuständigen Behörde keine von Verfassung wegen unzulässige Benachteiligung des unbemittelten Bürgers gegenüber dem bemittelten, da auch ein bemittelter verständiger Bürger zunächst versuchen würde, die kostenfreie Beratung durch die zuständige Behörde in Anspruch zu nehmen.“

    (…) Zwar kann es für den rechtsuchenden Bürger im Einzelfall unzumutbar sein, um Beratung gerade bei der Behörde nachsuchen zu müssen, gegen die er in der fraglichen Angelegenheit argumentieren muss (vgl. LG Göttingen, JurBüro 1988, S. 606 <607>). Doch gilt dies im Regelfall nicht für eine erstmalige Nachfrage (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 946)“.

  • Ob ein solches "Erklären" des Bescheides unter § 3 Abs. 2 BerHG fallen könnte, wurde leider noch nicht thematisiert. M.E. ist es für uns zulässig, festzustellen: "Gucken Se mal, da werden Ihnen 1.400,- € Arbeitseinkommen angerechnet". Dann sagt der Antragsteller entweder "Oh ja, bekomm ich ja auch, danke" oder aber "Aber ich bekomm doch gar nicht so viel!". Ich hatte auch schonmal den Fall, dass der Antragsteller dann auch noch mitteilte "Das wissen die vom Jobcenter aber, ich hab den Lohnstreifen jeden Monat reingereicht, schon seit nem halben Jahr". Er bekam den Schein, offensichtlich ist das Jobcenter da beratungsresistent.

    Kurz: Du kannst es halten wie 'n Dachdecker, solange du nicht henrys Fehlinterpretation der BVerfG-Entscheidung ("Beim Jobcenter immer bewilligen!") teilst. In diesem Fall müsstest du immer bewilligen.

    Ja, so sehe ich das auch. Ich hab mich in dem von dir zitierten Post ein bisschen gewundert, was daraus gemacht wurde.

    Ein bisschen verrückt finde ich, dass viele der Rechtspfleger dasselbe Recht unterschiedlich anwenden müssen, weil die tatsächlichen Begebenheiten (in Form der anderen beteiligten Behörden) unterschiedlich sind.
    Dass das BVerfG zu erstmaligen Nachfragen noch nix gesagt hat, sondern nur Einzelfälle entscheidet, ist ja ohnehin klar. Deshalb war ich wirklich überrascht, in welche Richtung die Diskussion hier geführt hat...

  • @Patweazel:
    Ich hab nie gesagt "Bei Jobcentre immer bewilligen".
    Ich hab nur gesagt das in der Regel bewilligt werden muß weil aufgrund der bekannten Unrichtigkeit der Bescheide (mindestens 50% falsch!) sozusagen Beweislastumkehr zu Gunsten des Bürgers stattfinden.
    Verweis auf Behördenberatung darf nicht verlangt werden (Bock zum Gärtner...).
    Bei Rechtsmißbrauch verweigere ich auch was aber selten ist.

    All:
    Schade das ihr iummer noch nicht versteht das BVERFG nur über Verfassungswidrigkeit entscheiden kann und nix weiter.
    Ihr könnten den Entscheidungen also nur entnehmen was VERFASSUNGSWIDRIG ist und absolut nicht geht.
    Über einfaches Recht entscheidet BVERFG nicht.
    Grundkurs Verfassungsrecht nötig? ;)
    Beispiel aus Post von Artur&Richard: In diesem Verweis liegt angesichts der (…) umfassenden Beratungspflicht (… der) zuständigen Behörde keine von Verfassungs wegen unzulässige Benachteiligung des unbemittelten Bürgers gegenüber dem bemittelten, da auch ein bemittelter verständiger Bürger zunächst versuchen würde, die kostenfreie Beratung durch die zuständige Behörde in Anspruch zu nehmen.“
    henry

  • Schade das ihr iummer noch nicht versteht das BVERFG nur über Verfassungswidrigkeit entscheiden kann und nix weiter.

     Ein derart herablassender Tonfall ist selbst dan unangebracht, wenn man in der Sache Recht hat. Wenn man (so wie Du hier) daneben liegt, ist es noch schlimmer.
    Der Hinweis auf die erfolglosen Verfassungsbeschwerden diente lediglich dazu, zu erläutern, dass die von Dir immer wieder genannte Entscheidung nicht das aussagt, was Du hineininterpretierst. Niemand wollte zum Ausdruck bringen, dass das BVerfG die Ablehnung als inhaltlich richtig bezeichnet hätte.

  • Ich lasse die eine oder andere Aussage des einen oder anderen einfach unkommentiert. Bei dem einen oder anderen ist schlicht jede Antwort überflüssig. Der eine oder andere weiß, wie er die Antworten einzuordnen hat.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • S.H.: sorry aber ich hatte keinen herablassenden Tonfall.
    Wenn jemand das falsch verstanden hat dann sorry dafür.
    Mich ärgert das nur das immer Gründe konstrueirt werden um BERH abzulehnen.

    Araya:
    :gruebel::confused:
    henry


  • :gruebel: was will er damit sagen :gruebel:

    Habe ich jetzt einen Grundkurs Verfassungsrecht nötig???

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