Hallo,
vielleicht könnt ihr helfen.
Eingetragen werden soll eine Vereinbarung nach § 1010 BGB.
Die beiden Miteigentümer vereinbaren, dass die Aufhebung der Gemeinschaft solange ausgeschlossen ist, bis die zum Erwerb des Grundstücks gemeinschaftlich eingegangenen und durch Grundschuldeintragung dinglich gesicherten Darlehensverbindlichkeiten vollständig erfüllt sind.Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nach Eintritt der vorgenannten Bedingung nur verlangt und druchgeführt werden, wenn das Meistgebot 80 % des festgesetzten Verkehrswerts erreicht.
Im Grundbuch wurde vorher eine Grundschuld eingetragen.
Die Regelung bezüglich des Meistgebots ist wohl zulässig, Schöner/Stöber Rd-Nr. 1466 a. E..
Aber wie sieht es mit der Bedingung aus, dass die Darlehensverbindlichkeiten vollständig erfüllt sind?
Danke schonmal
Ron