Schade das dieser Beitrag nicht auch in der FamRZ erscheinen wird. Ich verstehe bis heute nicht, welchen Zweck Nedden-Boegers mit seinem ersten Artikel in der FamRZ verfolgte. Hoffentlich sehen die aufmerksamen Leser der Zeitschrift das reine Rückzugsgefecht des Richters und lassen sich nicht von dieser teilweisen Verdrehung deiner Worte beeinflussen.
Nedden-Boeger nahm mit seinem Ausgangsbeitrag zu der - durchaus bestehenden - Problematik Stellung, wonach ein vom Kontrollbetreuer erklärten Vollmachtswiderruf im Fall der Geschäftsunfähigkeit des Betreuten irreparable Folgen hat. Dies war allerdings nichts Neues. Seine Brisanz erfuhr der Beitrag Nedden-Boegers in der Sache dadurch, dass Nedden-Boeger durch unzutreffende Berufung auf eine Entscheidung des Kammergerichts und unter Negierung der Rechtsprechung des eigenen Senats die Behauptung aufstellte, dass die Berechtigung zum Vollmachtswiderruf ausdrücklich in den Wirkungskreis des Kontrollbetreuers aufgenommen werden müsse, damit dieser überhaupt zum Widerruf der Vollmacht berechtigt sei. Diese Annahme ist abwegig und wenn der Kritiker dafür gescholten wird, dass er dies kritisiert, verwechselt dies Ursache und Wirkung.
Ich habe kein Problem damit, dass Fachzeitschriften auf eine Erwiderung nebst Replik keine weitere Stellungnahme veröffentlichen, weil man sonst der jeweiligen "Gegenseite" wiederum Gelegenheit zu einer Entgegnung geben müsste und die Sache dann kein Ende nimmt.
Über das "Nedden-Boeger-Problem" hinaus enthält meine Erwiderung aber auch eine detaillierte Stellungnahme zur Frage der Bestellung von Ergänzungspflegerin im gerichtlichen Genehmigungsverfahren, da Nedden-Boeger auch an der besagten fragwürdigen Entscheidung des XII. Zivilsenats mitgewirkt hatte (FamRZ 2014, 640 m. abl. Anm. Zorn). Diese Stellungnahme sollte natürlich möglichst nicht "untergehen".