Erstmal Hochachtung vor den Insoleuten, ich habe da nie Plan von.
Daher hier mal eine vielleicht dumme Frage:
Eine GmbH & Co KG wird verklagt. Im laufenden Verfahren wird Inso eröffnet und das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen. Insoverwalter wird RA A. Dieser beauftragt RA X mit der Vertretung. Zwischen der Klägerin und RA A wird ein Vergleich geschlossen.
RA A wird als Insoverwalter entlassen und RA B wird eingesetzt.
Nun beantragt RA X die Festsetzung seiner Vergütung gem. § 11 RVG. RA B wendet ein, dass er drohende Masseunzulänglichkeit gem. § 208 Inso angezeigt hat und die Festsetzung unzulässig ist.
RA X trägt vor, dass eine Festsetzung gegen RA B möglich sein muss, um eine Verjährung zu unterbrechen.
Und ich versteh irgendwie gar nix mehr...
Ich muss nun gucken, ob das ein Einwand ist, der mich zu einer Ablehnung verleitet, ob es dummes Zeug ist, oder der Antrag bereits unzulässig ist. Im Gerold habsch nix gefunden...