Erinnerung nach § 766 ZPO möglich?

  • Hallo,

    mir liegt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor, der meines Erachtens so nicht hätte ergehen dürfen. Gläubiger ist ein INkassounternehmen. Dieses hat seltsame Gebühren abgerechnet. Meine Frage: Kann ich den Pfüb mit der Erinnerung nach § 766 ZPO (nicht fristgebunden) angreifen?

    Ich habe jetzt erst einmal die Nachweise der Gebühren angefordert. Was sagt Ihr Rechtspfleger zu z.B. Telefoninkassogebühren (entstanden vor 2013)? Setzt ihr diese fest?

    Danke vorab.

    Liane

  • Hallo,

    mir liegt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor, der meines Erachtens so nicht hätte ergehen dürfen. Gläubiger ist ein INkassounternehmen. Dieses hat seltsame Gebühren abgerechnet. Meine Frage: Kann ich den Pfüb mit der Erinnerung nach § 766 ZPO (nicht fristgebunden) angreifen?

    Ja klar falls Ihr den Schuldner vertretet, Erinnerung ist dann das richtige Rechtsmittel.

    Ich habe jetzt erst einmal die Nachweise der Gebühren angefordert. Was sagt Ihr Rechtspfleger zu z.B. Telefoninkassogebühren (entstanden vor 2013)? Setzt ihr diese fest?

    Unter Telefoninkassogebühren kann ich mir jetzt erstmal wenig vorstellen... :gruebel: Also eigentlich nicht, nein.
    Was sollen das denn für Gebühren sein?

    Siehe oben...

  • Kommt drauf an. Wenn die Gebühren tituliert sind kann man halt nichts machen. Sonstige nachgerichtliche Inkassofantasiegebühren streiche ich raus.

  • Grundsätzlich wird von mir nichts beanstandet, was tituliert ist. Titulierte Inkassokosten sind durchzuwinken, selbst wenn sie seltsam anmuten. Der Titel ist nicht erneut zu überprüfen. Als Inkassokosten winke ich nur durch, was ein Anwalt an vergleichbaren Anwaltskosten bekommen würde. Bei "Telefoninkasso" usw. verwende ich folgendes Zwischenverfügung:

    Inkassokostensind –soweit die Inanspruchnahme eines Inkassodienstleisters bei objektiverBetrachtungsweise als notwendig angesehen werden kann- bis zur Höhe vonvergleichbaren Anwaltskosten erstattungsfähig (Musielak/Lackmann ZPO 6. Aufl. §788 Rn. 7 und LG Bremen JurBüro 2002, 212; Zöller/Stöber ZPO 27. Aufl. § 788Rn. 12 „Inkassodienstleistungen“; Hk-ZV/Kessel 1. Aufl. § 788 ZPO Rn. 65). Um entsprechenden Vortrag und Glaubhaftmachung bzw. Streichung wird daher gebeten.

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