Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt -Einschränkung der Betreuung-

  • Ich habe das an anderer Stelle schon mal vertreten:

    Ich halte es für sinnvoller, auch bei den Betreuten, die nicht mehr geschäftsfähig sind, den EWV anzuregen (als Betreuer) bzw. einzurichten (als Betreuungsgericht). Sonst passiert folgendes:

    Der Betreute tätigt irgendwelche Geschäfte und kann die Gegenleistung nicht erbringen (und/oder die Geschäfte sind komplett sinnlos, aber darauf kommt es zunächst mal nicht an). Dann entsteht Streit darum, ob die Geschäfte wirksam waren oder nicht. Die Sachen gehen vor Gericht, und dort gehen die Entscheidungen grundlegend auseinander. In einer Anzahl von Fällen werden die Gerichte entscheiden, dass die Geschäfte wirksam waren und der Betreute zahlen muss, in den anderen Fällen wird die Entscheidung lauten, dass der Betreute nicht geschäftsfähig war und nicht bezahlen muss.
    Die Kostenbelastung (mal von dem zeitlichen und nervlichen Aufwand) für den Betreuten - bei Zeit und Nerven auch für den Betreuer - ist nicht unerheblich.

    All dies ließe sich vermeiden, wenn auch bei Betreuten, die nicht mehr geschäftsfähig sind, der EWV angeordnet wird, denn dann bestehen klare Verhältnisse.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


  • All dies ließe sich vermeiden, wenn auch bei Betreuten, die nicht mehr geschäftsfähig sind, der EWV angeordnet wird, denn dann bestehen klare Verhältnisse.

    Dann sind wir also doch wieder bei der "Etikettierung", welche ich als Pragmatiker für Sinnvoll halte, gerade weil die Banken sich auch daraf verlassen, heute gerade erst wieder einen Banker so gehört. :daumenrau

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  • Stimmt, aber ich hatte mich ja auch nicht gegen diese "Etikettierung" ausgesprochen. Wie gesagt, ich halte sie für sinnvoll, auch zum Schutz des Betroffenen vor Prozesskosten und -risiken.


    Womit wir wieder beim Rechtszustand wären, der vor dem 01. Januar 1992 galt. War ja alles so viel einfacher! Was kümmern uns da die Betroffenen.:roll:

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  • Stimmt, aber ich hatte mich ja auch nicht gegen diese "Etikettierung" ausgesprochen. Wie gesagt, ich halte sie für sinnvoll, auch zum Schutz des Betroffenen vor Prozesskosten und -risiken.


    Womit wir wieder beim Rechtszustand wären, der vor dem 01. Januar 1992 galt. War ja alles so viel einfacher! Was kümmern uns da die Betroffenen.:roll:

    Gerade weil uns die Betroffenen kümmern, das hat mit Einfachheit nichts zu tun.

    Es geht doch um folgende Fallkonstellation:
    Ein sog. unerkannt Geisteskranker, d.h. eine Person, die nach Außen den Eindruck vermittelt, hinreichend klar und daher geschäftsfähig zu sein, ist Betroffener. Im Rahmen des Betreuungsverfahrens wird die Geisteskrankheit festgestellt und es wird gleichzeitig festgestellt, dass er deswegen nicht geschäftsfähig ist.

    Nach meiner Lösung wird hier ein Einwilligungsvorbehalt verhängt und damit der Betroffene davor geschützt, dass er, obwohl er tatsächlich nicht geschäftsfähig ist, scheinbar wirksame Geschäfte mit verschiedenen Dritten schließt - aus denen die Dritten dann zumindest den Versuch einer gerichtlichen Beitreibung unternehmen, weil sie ja nicht erkennen konnten, dass unerkannte Geisteskrankheit vorliegt und auch kein EVW eingerichtet ist, also der Anschein eines wirksamen Geschäfts mit klagbaren Ansprüchen vermittelt wird. In den folgenen Prozessen kommt es dann zu mehrfachen - belastenden - Begutachtungen des Betroffenen, die erfahrungsgemäß nicht alle mit der Beurteilung "geisteskrank - geschäftsunfähig" enden.

    Der Betroffene wird also durch den EWV davor geschützt, von Dritten erfolgreich in Anspruch genommen zu werden. Tatsächlich wird er sogar davor geschützt, überhaupt in zeit- und nervenaufreibende Prozesse verstrickt zu werden, denn jeder vernünftige (Schein-)Gläubiger wird von einem Prozess Abstand nehmen, wenn er erfährt, dass das Geschäft schon mangels Zustimmung des Betreuers bei angeordnetem EWV unwirksam war.

    Wenn man hier keinen EWV anordnet, dann opfert man auf dem Tempel einer vermeintlichen Nicht-Belastung des Betroffenen (der durch den EWV tatsächlich nicht belastet wird, weil er selbst ja überhaupt keine wirksamen Geschäfte schließen kann) tatsächlich die Interessen des Betroffenen auf Schutz und Ruhe vor seinem eigenen äußeren Eindruck (der eben der Eindruck einer vorhandenen Geschäftsfähigkeit ist). Warum das die Rechte des Betroffenen besser zum Ausdruck bringen soll als die Anordnung eines EWV erschließt sich mir nicht.
    Und dass bei einer nicht angeordneten EWV keineswegs sicher gestellt ist, dass jede Klage gegen den Betroffenen wegen dessen Geisteskrankheit abgewiesen wird, ist wohl jedem klar, der schon ein wenig mit unserem Justizsystem zu tun hat. Ich sage nur fehlerhafte Verfahren, fehlerhafte Beweisaufnahme, fehlerhafte Gutachten ...

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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