Ich habe das an anderer Stelle schon mal vertreten:
Ich halte es für sinnvoller, auch bei den Betreuten, die nicht mehr geschäftsfähig sind, den EWV anzuregen (als Betreuer) bzw. einzurichten (als Betreuungsgericht). Sonst passiert folgendes:
Der Betreute tätigt irgendwelche Geschäfte und kann die Gegenleistung nicht erbringen (und/oder die Geschäfte sind komplett sinnlos, aber darauf kommt es zunächst mal nicht an). Dann entsteht Streit darum, ob die Geschäfte wirksam waren oder nicht. Die Sachen gehen vor Gericht, und dort gehen die Entscheidungen grundlegend auseinander. In einer Anzahl von Fällen werden die Gerichte entscheiden, dass die Geschäfte wirksam waren und der Betreute zahlen muss, in den anderen Fällen wird die Entscheidung lauten, dass der Betreute nicht geschäftsfähig war und nicht bezahlen muss.
Die Kostenbelastung (mal von dem zeitlichen und nervlichen Aufwand) für den Betreuten - bei Zeit und Nerven auch für den Betreuer - ist nicht unerheblich.
All dies ließe sich vermeiden, wenn auch bei Betreuten, die nicht mehr geschäftsfähig sind, der EWV angeordnet wird, denn dann bestehen klare Verhältnisse.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH