Hallo zusammen!
Mir liegen drei nachträgliche BerH-Anträge eines Antragstellers wegen Widersprüchen gegen Bescheide des jobcenters vor.
Alle vom Ende letzten Jahres (Vordrucke, Unterschrift etc. alles unproblematisch).
Der erste Bescheid war von Mitte November. Der ASt hatte eine Arbeit aufgenommen und zur Vermeidung von weiteren Nachzahlungen war eine Erhöhung der fiktiven Nettoeinnahme vorgenommen worden.
In der Begründung des Widerspruchs ist mit genau einem Satz "ausgeführt" worden, dies erscheine nicht ordnungsgemäß.
Der zweite Satz des Widerspruchs verweist auf die Problematik der Verfassungswidrigkeit der Regelsätze.
Nun liegt zwar in der Kürze die Würze, aber bei solchen Widersprüchen von Rechtsanwälten "ganz weit weg" werde ich immer stutzig. Aber vielleicht liege ich da ja falsch, wäre mir auch recht.
Der zweite Bescheid erging wenige Tage später, rein wegen der Änderung der Regelsätze. Auch dagegen Widerspruch unter Verweisung auf die Gründe des Widerspruchs 1 (der einen Tag vorher datiert).
Der dritte Bescheid kam dann im Dezember: neuer Arbeitgeber, weniger Einkommen, daher geringere fiktive Nettoeinnahme. Widerspruch unter Bezugnahme auf Widerspruch 1.
Natürlich hätte ich gerne eure Meinungen zur Bewilligungsfähigkeit.
Ich habe aber in dem Zusammenhang auch ein eher praktisches Problem: Ich bin rein für die nachträgliche Bewilligung von BerH zuständig. Die Festsetzung der Kosten macht der mittlere Dienst.
Nun habe ich hier ja drei Anträge vorliegen (und das kommt ja durchaus öfter mal vor), bei denen ich zwar vielleicht grundsätzlich BerH (einmal) bewilligen würde, auf den ersten Blick das Vorliegen mehrerer Angelegenheiten aber verneinen würde. Gebühren gäbe es daher (von mir) nur einmal.
Das allerdings ist eine Frage der Festsetzung. Wie würdet ihr in solchen Fällen einen Bewilligungsbeschluss formulieren, so dass er dem KB die Entscheidungsfreiheit lässt?