Hallo Forum,
ich habe folgenden Fall. Die Erblasserin ist 2013 verstorben. Gesetzliche Erben sind A, B und C. Im Nachlass befinden sich 2 Grundstücke. Bzgl. beider Grundstücke läuft bereits eine Zwangsverwaltung seit 2011.
Nun ist A nachverstorben. Alle ermittelten gesetzlichen Erben haben die Erbschaft nunmehr ausgeschlagen.
Die Rechtspflegerin auf der Zwangsversteigerung hat mich kontaktiert und meint, dass eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden muss, da der Zwangsverwalter seine Vergütung beantragt hat und sie hierzu die Erben anhören muss.
Hierzu müssten ja zunächst die Voraussetzungen des § 1960 BGB vorliegen. Ob hier ein Sicherungsbedürfnis besteht, wage ich zu bezweifeln, da die Grundstücke ja bereits durch den Zwangsverwalter verwaltet werden.
Muss hier tatsächlich ein Nachlasspfleger bestellt werden oder kann das ganze über ein Vertreter nach § 779 II ZPO abgewickelt werden?
Vielen Dank im Voraus!