Land NRW, vertreten durch ...

  • Muss das Amtsgericht bzw.die Gerichtskasse bei der Anmeldung denn keinen Titel/Festsetzungsbescheid vorlegen? Daraus ergibt sich doch, das der Anmeldende berechtigt ist:gruebel:

    Ich krieg da immer nur so eine Übersicht mit Akten- und Kassenzeichen und dem Hinweis, dass die Forderung vollstreckbar sei. Stemel und Unterschrift des "Kassenmitarbeiters". Gerichtskostenrechnungen oder gar einen Festsetzungsbescheid hab ich da noch nie gesehen.

    Für unsere kommunalen forderungen füge ich immer die Leistungsbescheide und einen Personenkontoauszug zur Belegung des aktuellen Rückstandes bei, nachdem frühere Anmeldungen nur deshalb bestritten wurden, weil ohne den Kontoauszug die Höhe der Rückstände von den Insolvenverwaltern bezweifelt wurden...

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Festsetzungsbescheide gibt es hierbei nicht.
    Im hiesigen Beritt gibt es mit den IV/TH auch das gentlement agreement, dass die Kostenrechnungen nicht abschriftlich beigefügt werden müssen, sondern die Anmeldung mit Forderungsaufstellung reicht. Die KRs selber liegen hier in der Gerichtskasse auch gar nicht vor, sondern nur die sog. Einziehungsersuchen.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • ...wobei § 174 InsO dem Gläubiger die Beifügung der "Urkunden" nahelegt.

    Ist bei uns auch nicht einfach, die Unterlagen von den jeweiligen Abteilungen zu beschaffen, aber in der Hinsicht haben mich die IV´s domestiziert.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

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