Hallo Zusammen!
Ich habe folgenden Fall, bei dem ich nicht so recht weiter weiß.
Es ergeht VB. Anschließend bestellt sich ein RA für den Beklagten und legt Einspruch gegen den VB ein. Gleichzeitig beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Einstellung der Zwangsvollstreckung. Er schreibt außerdem: "Es wird angeregt, das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zu beschränken.".
Der Klägervertreter beantragt die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags und des Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Dann ergeht Beschluss, in dem der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen wird. Anschließend ergeht ohne mündliche Verhandlung Urteil gem. § 341 Abs. 2 ZPO, in dem der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und der Einspruch gegen den VB als unzulässig verworfen wird. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Klägervertreter beantragt nun
1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG
abzgl. 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG
1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale.
Kann ich die Terminsgebühr festsetzen? Normal entsteht doch bei einem Einspruch gegen einen VB und Urteil nach § 341 Abs. 2 ZPO keine 1,2 Terminsgebühr. Ändert sich in diesem Fall durch den Antrag auf WE was? Irgendwie steh ich grad voll auf dem Schlauch. Im Kommentar hab ich auch nichts gefunden, was mir weiterhilft.