Hallo liebe Kollegen.
Bin mir etwas unsicher beim maßgeblichen Güterrecht.
Folgender Fall: Ehefrau ist gestorben. Ehemann und Ehefrau sind aufgrund Einbürgerung 1988 deutsche Staatsangehörige geworden. Zum Zeitpunkt der Eheschließung waren sie jedoch in Polen und vermutlich polnische Staatsangehörige.
Auf Nachfrage wurde mir mitgeteilt, dass die Ehefrau gemäß § 1 Abs. 3 BVFG einen Vertriebenenausweis erhalten hat; ebenso der Ehemann, wobei in dessen Ausweis nicht auf § 1 Abs. 3 BVFG Bezug genommen wurde, sondern nur auf § 10 Abs. 2 Nr. 2 BVFG.
Gilt damit nun deutsches Güterrecht aufgrund der erfolgten Vertriebenenstellung?
Vielen Dank für Eure Mithilfe.