Hallo zusammen,
einer Partei ist es ja grundsätzlich zuzumuten, zur Finanzierung des Verfahrens eine Lebensversicherung zu verwerten.
OLG Dresden (Beschluss vom 28.3.2013, 21 WF 217/13) hatte entschieden, dass die bloße Absicht, man wolle das Kapital zur Alterssicherung bereithalten, nicht genügt. Vielmehr habe der Betroffene schlüssig darlegen, dass das Kapital auf Grund der vertraglichen Gestaltung, etwa durch entsprechende Fälligkeit oder Zweckbindung, ausschließlich für die Alterssicherung bestimmt ist.
Vorliegend Lebensversicherung mit vertraglichem Verwertungsausschluss. Vermögen nicht beleihbar, verpfändbar o. ä., verwertbar erst ab 2018.
Also: bei Feststellung des einzusetzenden Einkommens nicht zu berücksichtigen ?!
Danke.