Die Ehegatten haben in einem notariellen Erbvertrag ihr gemeinsames einziges Kind zur Alleierbin eingesetzt.
Wörtlich heißt es: " Jedes von uns setzt als erststerbender Teil zu seinem Alleinerben ein unsere Tochter...Diese getroffene Regelung ist von jedem von uns einseitig getroffen, kann also von jedem beliebig aufgehoben oder geändert werden."
Die Ehe wurde geschieden, der Ehemann hat sich wieder verheiratet. Der Ehemann ist nun verstorben. Es liegen keine weiteren Verfügungen von Todes wegen vor.
Gem. § 2077 Abs. 3 BGB ist die Erbeinsetzung der Tochter trotz Scheidung der Ehe wirksam, diese wird Alleinerbin und schließt die neue Ehefrau von der Erbfolge nach ihrem Vater aus.
1) Liege ich damit richtig?
Ich habe den Erbvertrag eröffnet. Irgendwie fällt es mir schwer, in die Eröffnungsniederschrift nur die Mindestangaben aufzunehmen und diese mit dem Erbvertrag an die Beteiligten zu übersenden, da es sich um einen nicht schon augenscheinlich klaren Fall handelt. Leider habe ich dies erst auf den zweiten Blick bemerkt, sonst hätte ich die Beteiligten zur Eröffnung geladen.
2) Was meint Ihr?