Folgender Fall:
Masseloses IK Verfahren nach altem Recht. Lohnabtretungsgläubiger hatte
seine Forderung zum Ausfall angemeldet. Da der Schuldner damals über keine pfändbaren Einkünfte verfügte, wurde die Forderung später in voller Höhe festgestellt zur Tabelle. Nach dem Schlusstermin aber fließen hohe Pfändungsbeträge an die Masse. Stehen diese noch dem absonderungsberechtigten Gläubiger zu oder der Masse?
§114/§190
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fresh -
25. März 2015 um 15:35
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Für welchen Zeitraum?
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Für welchen Zeitraum?
Es handelt sich um Pfändungsbeträge die im Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung entstanden sind.
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Hattest Du geschrieben. Wann sind die pfändbaren Beträge entstanden, innerhalb des §114 InsO?
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Hattest Du geschrieben. Wann sind die pfändbaren Beträge entstanden, innerhalb des §114 InsO?
Ja innerhalb der § 114, also innerhalb der zwei Jahre nach IE.
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ME auskehren und den Gläubiger zur Korrektur der FA auffordern.
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ME auskehren und den Gläubiger zur Korrektur der FA auffordern.
Ja,,,eigentlich logisch,danke:)
Da ich noch andere Einnahmen außer Pfändungsbeträge zwischen Schlussverteilung und Aufhebung hatte, frage ich mich, ob ich diese sofort ausschütten soll an die Gläubiger oder erst nach dem ersten Jahr der Wohlverhaltensperiode
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Nach Begleichung der Kosten Rückstellungen für die WVP bilden, den Rest verteilen.
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stimme zu,sofern der Absonderungsgläubiger nicht verzichtet hat (Blick in den b-Band mach da schlau)
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