Urkunden zugestellt - und nun?

  • Es tut mir leid, aber ich muss mal ganz dumm nachfragen, sowas hatte ich noch nicht:

    Zwei Grundschuldbestellungsurkunden sollten nach Spanien zugestellt werden. Da die Zustellung per Einschreiben nicht möglich war, wurde das voll Programm durchgezogen. Das wurde alles noch von meinem Vorgänger in die Wege geleitet. Ich bekomme jetzt in Erledigung des Ersuchen einen Rückschein, sowie (laut leo.org) eine Bestätigung einer "Secretario Judical" in spanischer Sprache, dass die Zustellung erfolgt ist.

    Was mache ich denn jetzt damit? Muss ich übersetzen lassen? Muss ich selber noch irgendeine "Zustellungsbestätigung" verbrechen? Oder kann ich womöglich gar einfach die Urkunden und die Original der Zustellung an den Antragsteller zurückschicken?
    Danke!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Zustellung nach EG-Verordnung 1393/2007?
    Wenn Du da keine landgerichtliche Anweisung zur stat. Erfassung dieser Verfahren hast, würde ich eine begl. Abschrift der ZUs zur Akte nehmen und den originalen Krempel zurück an den Veranlasser senden.

    Übersetzungen sind m.M. nach nicht nötig, da Formblätter dafür eingeführt sind.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Zustellung nach EG-Verordnung 1393/2007?
    Wenn Du da keine landgerichtliche Anweisung zur stat. Erfassung dieser Verfahren hast, würde ich eine begl. Abschrift der ZUs zur Akte nehmen und den originalen Krempel zurück an den Veranlasser senden.

    Übersetzungen sind m.M. nach nicht nötig, da Formblätter dafür eingeführt sind.

    Zustellung nach EG-Verordnung 1393/2007? -> ja, genau.
    Danke schön, das wäre ja einfach. Allerdings haben die Spanier ja kein Formblatt verwendet und - rein praktisch - ich habe nur eine Bestätigung für zwei Urkunden. Kann ich es trotzdem so machen?
    Wobei mir bei dem Formblatt einfällt: wenn der erste ZU-Versuch geklappt hätte, dann hätte uns ja auch nur ein Einschreibe-Rückschein vorgelegen. Dann müsste das ja eigentlich gehen...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Nuscha. :tomate

    Hättest Du nix wegen der Formblätter geschrieben, wäre mir wohler; denn:
    http://ec.europa.eu/justice_home/j…state_es_de.jsp

    Die Frage ist ja dann auch, ob "wenigstens der Rest" der Verordnung eingehalten wurde.
    Hm. :gruebel:

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  • Hättest Du nix wegen der Formblätter geschrieben, wäre mir wohler; denn:
    http://ec.europa.eu/justice_home/j…state_es_de.jsp

    Wenn ich nix wegen der Formblätter geschrieben hätte, wäre dir vielleicht wohler, aber mir wäre damit nicht geholfen :D

    Die Spanier haben offenbar unseren ganzen Kladderadatsch entgegen genommen, mit einem Hinweis auf die Rechtsgrundlagen der Zustellung und einem Rechtsbehelf versehen und dann in die Post gegeben. Mir liegt die (spanische) Bestätigung vor, dass dies so gemacht wurde und der - vom Zustellungsempfänger selbst unterschriebene - Rückschein der Post.
    Wenn ich das so nicht akzeptieren kann ist die Alternative, dass sich das Verfahren wieder über Monate hinzieht, bis sich die Spanier geruhen erneut tätig zu werden...:(

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    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wenn Ihr es richtig losgeschickt habt und die entsprechende Antwort erfolgt ist
    (s. a. hier), ist für hiesige Belange an einer ordnungsgemäßen Zustellung nicht zu deuteln.
    Dass sich die ersuchte Behörde um das Formblatt der Mitteilung drückt ist schade, aber das zerstört nach meinem Empfinden nicht die Zustellung an sich.

    Vielleicht liest ja ein/e Kollege/in der obergerichtlichen Verwaltung mit und kann mal seinen bayr. Senf dazugeben?

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  • Ich schwanke im Moment zwischen zwei Möglichkeiten:

    Entweder ich mache es einfach so, dass ich die ganzen Originale tatsächlich einfach an den Antragsteller schicke und mal abwarte, was passiert.
    Oder ich fertige aufgrund der Unterlagen, die mir aus Spanien zugegangen sind, selbst einen Zustellungsnachweis auf dem offiziellen Formblatt zur VO 1393/2007. Ich habe ja alle Angaben vorliegen, "nur" eben nicht in Form des Vordrucks.

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    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Zunächst: Einen Zustellvermerk auf den Urkunden würde ich nicht anbringen.
    Ansiegeln der Urkunden der Zustellung ja, mehr aber auch nicht.

    Ob ich den Vordruck "nachbauen" dürfte, bin ich nicht sicher (auch wegen der Zuständigkeit).
    Aber das ein "Dokumentationsfehler" sich bis auf die Zustellung an sich durchwirkt, glaube ich weiterhin nicht.

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  • Die EU-ZU-VO besagt folgendes: Die Bescheinigung (über die Zustellung) ist in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Übermittlungsmitgliedstaats oder in einer sonstigen Sprache, die der Übermittlungsmitgliedstaat zugelassen hat, auszustellen. Jeder Mitgliedstaat gibt die Amtssprache oder die Amtssprachen der Organe der Europäischen Union an, die er außer seiner oder seinen eigenen Amtssprache(n) für die Ausfüllung des Formblatts zulässt.
    Die BRD hat hier nur Deutsch und Englisch zugelassen.
    Also könnte man das beanstanden. Die Frage ist nur: Bringt das außer noch mehr Ärger und Arbeit etwas?
    Bei Ländern wie Spanien und Italien eher nicht, denn die Beanstandung müsste ich dann doch wohl eher in einer dort verständliche Sprache vornehmen, wofür wieder Übersetzungskosten entstehen. Auch die Niederlande erteilen in Strafsachen nie das Zustellungszeugnis auf dem vorgesehenen Formular, aber dafür schreiben Sie dann schon mal in Deutsch (und alles andere kann ich in der Regel verstehen).
    Wenn der Zustellungsnachweis also nachvollziehbar ist, dann reicht mir das.
    Ich denke schon, dass man hier dann die Zustellung bescheinigen müsste, denn mit den zürückgesandten Unterlagen kann der Antragsteller tatsächlich oft wenig anfangen.
    Andererseits wäre mir die andere Lösung den ganzen Kram mit den Urkunden dem Antragsteller zu übermitteln sympathischer. Vielleicht überlegt sich dann der ein oder andere doch einmal, mit wem er Geschäfte abschließt.


  • Andererseits wäre mir die andere Lösung den ganzen Kram mit den Urkunden dem Antragsteller zu übermitteln sympathischer. Vielleicht überlegt sich dann der ein oder andere doch einmal, mit wem er Geschäfte abschließt.

    Nette Idee ;)
    Hier allerdings ist der Gläubiger sogar unschuldig. Zu der Zeit, als die Urkunden erstellt wurden, hatte der Schuldner noch brav seinen Wohnsitz in Deutschland.

    Ich danke euch allen für eure Meinungen. Ich werde selbst die Zustellung bescheinigen und hoffen, dass es dann damit erledigt ist.
    Schönes Wochenende!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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