Vertreter ohne Vertretungsmacht bei Insichgeschäft

  • Ein Kollege aus Norddeutschland bringt mich völlig aus dem Konzept: Seit wann ist es denn "wahrscheinlich Sonderrecht in Bayern und Baden-Württemberg" (O-Ton Kollege) "und im Rest der Republik unzulässig", dass der Eigentümer im eigenen Namen an den Erwerber die Auflassung erklärt und als Vertreter ohne Vertretungsmacht die Annahmeerklärung des Erwerbers in dessen Namen nach § 181 BGB abgibt? (Das wäre nämlich ein Vergleichsvorschlag, der hunderte Kilometer Fahrt ersparen würde). Stehe ich völlig auf dem Schlauch, oder was könnte der Kollege meinen?

    Einmal editiert, zuletzt von Valerianus (26. April 2015 um 19:00)

  • Ich wüßte nicht, weshalb ich nicht im eigenen Namen und als Vetreter ohne Vertretungsmacht für den Käufer die Auflassung erklären können soll. Der Käufer hat es in der Hand, das ganze dann wirksam werden zu lassen mit seiner Erklärung.:confused::gruebel:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Natürlich ist das zulässig.

    Vielleicht wurde versehentlich nicht als Vertreter gehandelt und es gibt deswegen ein Problem mit der gleichzeitigen Anwesenheit.

    Oder es muss irgendwo noch ein anderer (rechtlicher) Hund begraben liegen.


  • Stehe ich völlig auf dem Schlauch, oder was könnte der Kollege meinen?

    Vielleicht irrt er sich nur?
    Bislang scheint nur ein Entwurf die Grundlage seiner Verwirrung zu sein. Wenn also, wie Cromwell schreibt, ordentlich formuliert wird, dann klappts in der ganzen Republik, das zeigt ja auch das Statement von FED.

  • Vielleicht wurde versehentlich nicht als Vertreter gehandelt und es gibt deswegen ein Problem mit der gleichzeitigen Anwesenheit.

    Es ist noch nichts geschehen. Ich schrieb:

    Das wäre nämlich ein Vergleichsvorschlag, der hunderte Kilometer Fahrt ersparen würde.

    Diesem Vergleichsvorschlag kann der Kollege mit der unter #1 zitierten Begründung nicht nähertreten. Ich habe mich auf keine längere Diskussion mit ihm eingelassen, weil er sagte, er müsse meinen Vorschlag ohnehin erst noch seiner Partei näherbringen, von der er nicht wisse, ob sie ihn gutheßen könne (aus inhaltlichen Gründen), er selbst könne sich aber nicht vorstellen, dass so etwas in Kombination von §§ 177 und 181 BGB gehe. Als ich ihm sagte, ich wüsste nicht, was dagegen spräche, kam er mit der Vermutung, das müssten süddeutsche Regionalia sein. Ich sagte darauf: "Nein, das ist BGB, das gilt auch bei Ihnen." Heimlich war ich mir aber doch unsicher, daher meine Frage hier im Forum.

  • Na vielleicht ist dem Kollegen ja das Land Brandenburg nördlich genug...

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  • ... Kombination von §§ 177 und 181 BGB ...

    Früher hatte man bei der Vertretung ohne Vertretungsmacht offenbar noch ein Problem mit der „gleichzeitigen Anwesenheit“ nach § 925 BGB, da ohne Vertretungsmacht noch keine echte Stellvertretung gegeben sei. Inzwischen wird der Vertreter infolge der Genehmigung behandelt, wie wenn er von Anfang an Vollmacht gehabt hätte. Und man unterstellt, dass die Genehmigung ohne weiteres auch die Gestattung nach § 181 BGB beinhaltet, weil sie "das Rechtsgeschäft so erfasst, wie es abgeschlossen wurde“ (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Auflage für Südbaden, Schwaben und Altbayern Rn 3559b; Staudinger/Gursky § 925 Rn 74).

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