Folgender Sachverhalt:
Kurz nach Verfahrenseröffnung überweist das Finanzamt an den Schuldner EUR 1.000,00 Einkommensteuerguthaben (IK Verfahren). Das Geld landet auf dem geschützen P-Konto des Schuldners.
IV kriegt das Geld vom Schuldner trotz Aufforderung nicht mehr wieder, da es dieser bereits ausgegeben hat.
Anschließend verlangt der IV das Geld vom Finanzamt, welches das Geld überweist ….Kann das FA als Insolvenzgläubiger einen Antrag nach § 290 Inso I Nr. 4 stellen???Und ist das Finanzamt durch das Geschehene überhaupt Insolvenzgläubiger geworden?
Versagung nach § 290 I Nr. 4 InsO
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fresh -
12. Mai 2015 um 17:00
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Das FA ist Neugläubiger geworden und nimmt nicht am Verfahren teil.
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Das FA ist Neugläubiger geworden und nimmt nicht am Verfahren teil.
k.k.p. (kurz knapp und präzise).
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sollte hier über Stundung eröffnet worden sein, wären auch diesbezüglich Überlegungen anzustellen.
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Selbst die Aufhebung der Stundung ist doch mittlerweile sinnlos, da es bei § 207 InsO keine Sperrfristen mehr gibt.
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Hmmm,,Das Finanzamt hat den Schaden durch Zweimalzahlung und der Schuldner profitiert davon....Kann der IV da irgendwie etwas tun?
Oder ist das nur noch eine Sache zwischen dem Finanzamt und dem Schuldner, da die Masse das ihm zustehende Geld bekommen hat und aus der Sache raus ist.
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Der IV ist raus. Das FA muss einen Rückforderungsbescheid gegen den Schuldner erlassen und kann versuchen daraus zu vollstrecken. Wird bis zum Ende der WVP aber wohl nix werden.
Andererseits hat das FA eine Engelsgeduld und der Schuldner steht am Ende der WVP halt mit neuen Schulden und einem Ar*** voll Säumniszuschläge da.
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Spannend wäre noch die Klärung, ob der Verwalter den bei dem Schuldner eingegangenen Betrag herausfordern muss, der ist nämlich Insolvenzmasse. Darauf, dass dann die Masse ungerechtfertigt bereichert ist, kommt es erst einmal nicht an. Die so erhaltene Zahlung wäre dann über § 55 III InsO iVm § 1 InsVV abzuwickeln, siehe IX ZR 164/14.
Diese Entscheidung ist einfach herrlich, sie verursacht Arbeit ohne Ende.
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Spannend wäre noch die Klärung, ob der Verwalter den bei dem Schuldner eingegangenen Betrag herausfordern muss, der ist nämlich Insolvenzmasse. Darauf, dass dann die Masse ungerechtfertigt bereichert ist, kommt es erst einmal nicht an. Die so erhaltene Zahlung wäre dann über § 55 III InsO iVm § 1 InsVV abzuwickeln, siehe IX ZR 164/14.
Diese Entscheidung ist einfach herrlich, sie verursacht Arbeit ohne Ende.
Wäre in der Tat eine spannende Frage.
Im vorliegenden Fall ist das Steuerguthaben allerdings auf das pfändungsgeschützte P-Konto des Schuldners ausgezahlt worden seitens des Finanzamtes... Also keine Insolvenzmasse und somit IV raus aus der Sache.
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Spannend wäre noch die Klärung, ob der Verwalter den bei dem Schuldner eingegangenen Betrag herausfordern muss, der ist nämlich Insolvenzmasse. Darauf, dass dann die Masse ungerechtfertigt bereichert ist, kommt es erst einmal nicht an. Die so erhaltene Zahlung wäre dann über § 55 III InsO iVm § 1 InsVV abzuwickeln, siehe IX ZR 164/14.
Diese Entscheidung ist einfach herrlich, sie verursacht Arbeit ohne Ende.
Wäre in der Tat eine spannende Frage.
Im vorliegenden Fall ist das Steuerguthaben allerdings auf das pfändungsgeschützte P-Konto des Schuldners ausgezahlt worden seitens des Finanzamtes... Also keine Insolvenzmasse und somit IV raus aus der Sache.
Wird etwas, was nicht mit schuldbefreiender Wirkung an den Schuldner gezahlt wurde, Insolvenzmasse? Es gehört dem Schuldner ja nicht, sondern dem Finanzamt. Ist es da nicht völlig egal, ob auf P- oder Girokonto gezahlt wurde?
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Es gehört dem Schuldner ja nicht, sondern dem Finanzamt. Ist es da nicht völlig egal, ob auf P- oder Girokonto gezahlt wurde?
Auf "gehören" kommt es gerade nicht an, wie schon die o.g. BGH - Entscheidung ausführt. Auch bei einem "Griff in die Kasse" durch den Schuldner wären die so erhaltenen Beträge Insolvenzmasse im Sinne des § 35 I InsO, vergl. OLG Frankfurt vom 13.08.2013, 15 U 8/12.
Das mit dem P-Konto könnte allerdings ein Problem werden, da ja nur auf "Guthaben" und nicht auf die Quelle abgehoben wird. Mal ins Blaue hinein wäre zu prüfen, ob durch die Zahlung sich pfändbare Beträge ergeben haben. Dann müsste die Bank entsprechend auskehren. Hoffentlich hat der IV das P- Konto nicht "freigegeben".
Das wird ja richtig interessant, wo ist das Bier und die Chips ?
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Es gehört dem Schuldner ja nicht, sondern dem Finanzamt. Ist es da nicht völlig egal, ob auf P- oder Girokonto gezahlt wurde?
Auf "gehören" kommt es gerade nicht an, wie schon die o.g. BGH - Entscheidung ausführt. Auch bei einem "Griff in die Kasse" durch den Schuldner wären die so erhaltenen Beträge Insolvenzmasse im Sinne des § 35 I InsO, vergl. OLG Frankfurt vom 13.08.2013, 15 U 8/12.
Das mit dem P-Konto könnte allerdings ein Problem werden, da ja nur auf "Guthaben" und nicht auf die Quelle abgehoben wird. Mal ins Blaue hinein wäre zu prüfen, ob durch die Zahlung sich pfändbare Beträge ergeben haben. Dann müsste die Bank entsprechend auskehren. Hoffentlich hat der IV das P- Konto nicht "freigegeben".
Das wird ja richtig interessant, wo ist das Bier und die Chips ?
P-Konto wurde nicht freigegeben... Auf diesem Konto war ein hoher Freibetrag, da Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt wurden. Deswegen ergab sich laut Bank kein über den Pfändungsbfreibetrag hinausgehender Pfändungsbetrag nach Zahlung durch das Finanzamt.
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m.E. gibt es zwei Dinge auseinanderzuhalten:
1. konnte das FA schuldbefreiend leisten
2. der Schuldner durfte nicht vereinnahmen
zu 1) wenn die Steuererstattung nicht zur Kostendeckung reicht, Finger weg
zu 2) Aufhebung der StundungJa, 207 gibt keine Antragssperre, aber m.E. eine Stundungssperre (ist nicht ganz so leicht begründbar, aber ich könnte dazu schreiben ohne Ende !).
Sollte die "Richterinstanz" erneute Stundung richtig geil finden, dann FA in Anspruch nehmen, da hat der Schuldner wenigstens ne Neuverbindlichkeit an der Backe !
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