GbR Gesellschafter tot - GB-Berichtigung

  • Also aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass dir der schriftliche Gesellschaftsvertrag genauso wenig nutzt wie die mündliche Änderung. Nämlich gar nichts, weil die Form des § 29 GBO nicht gewahrt ist.
    Und wenn du schreibst "neuer Gesellschaftsvertrag", zwischen wem wurde der denn geschlossen?
    Und ich lese die RdNr. 4277 so, dass der Eintrittsvertrag in der Form des § 29 GBO vorliegen muss, nicht der Gesellschaftsvertrag. Denn selbst wenn dir der Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 GBO vorliegen würde, könnte er ja nachträglich formlos wieder geändert worden sein (wobei das mein OLG zumindest für eine OhG anders sieht: "Wenn ich keine Anhaltspunkte für eine Änderung habe, wird das schon die aktuelle Fassung sein.").

    Der "neue Gesellschaftsvertrag" wurde (so habe ich B verstanden) von B, C und D geschlossen.
    Ja, stimmt. Daran hatte ich gar nicht gedacht. :oops:

  • Also ich würde mich auch nach nochmaligem Überlegen deiner Meinung (und der von Astaroth) anschließen. Es fehlt noch an der Berichtigungsbewilligung der Erben des verstorbenen Gesellschafters und der eintretenden Gesellschafter C und D.
    Zwar dürfte konkludent durch Abschluss des neuen Vertrages ein Handeln der neuen Gesellschafter vorliegen, dies ersetzt m.E. aber nicht die gegenüber dem Grundbuchamt abzugebende Verfahrenshandlung der Bewilligung. Und ein Mitwirken des Ausgeschiedenen (durch seine Erben) brauchst du in jedem Fall, da eben der Unrichtigkeitsnachweis nicht in der Form des § 29 GBO geführt werden kann.

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