Also aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass dir der schriftliche Gesellschaftsvertrag genauso wenig nutzt wie die mündliche Änderung. Nämlich gar nichts, weil die Form des § 29 GBO nicht gewahrt ist.
Und wenn du schreibst "neuer Gesellschaftsvertrag", zwischen wem wurde der denn geschlossen?
Und ich lese die RdNr. 4277 so, dass der Eintrittsvertrag in der Form des § 29 GBO vorliegen muss, nicht der Gesellschaftsvertrag. Denn selbst wenn dir der Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 GBO vorliegen würde, könnte er ja nachträglich formlos wieder geändert worden sein (wobei das mein OLG zumindest für eine OhG anders sieht: "Wenn ich keine Anhaltspunkte für eine Änderung habe, wird das schon die aktuelle Fassung sein.").
Der "neue Gesellschaftsvertrag" wurde (so habe ich B verstanden) von B, C und D geschlossen.
Ja, stimmt. Daran hatte ich gar nicht gedacht.