Habe erstmals einen Antrag nach § 926 ZPO zur Entscheidung vorliegen.
Wollte gerade meinen Beschluss fertig machen und jetzt stellt sich mir doch noch folgende Frage:
ich muss ja im Beschluss auf die Rechtsfolgen bei fruchtlosem Fristablauf hinweisen. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist nach Terminierung ein Urteil ergangen.
Wäre jetzt die Rechtsfolge, dass auf Antrag bei fruchtlosem Fristablauf das Urteil vom Richter aufgehoben würde?
Wäre für eine alsbaldige Antwort dankbar!
Antrag nach § 926 ZPO
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Die Rechtsfolge ist der Abs. 2:
ZitatWird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.
... so würde ich das auch reinschreiben (hatte ich selbst aber noch nie ).
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Aus einem Forumsbeitrag aus 2013:
ZitatAusführung:
Zöller, ZPO, 28. A., § 926 ZPO Rn. 15, 16.Du machst einen Beschluss. Den Formulierungsvorschlag findest du unter der oben genannten Fundstelle.
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Danke für euere Hilfe und schönes Wochenende!
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