In meiner Akte hat die Betreuerin für einen Betroffenen eine Ausschlagungserklärung abgegeben.
Gleichzeitig hat sie die betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragt. Diese wurde nun auch erteilt und der rechtskräftige Genehmigungsbeschluss wurde an die Betreuerin gesandt.
Diese hat zunächst nur eine einfache Kopie der rechtskräftigen Ausfertigung des Gen.beschlusses an das hiesige Nachlassgericht gesandt.
Nachdem ich sie telefonisch darauf hingewiesen habe, dass die Ausfertigung zu übersenden ist, hat sie diese übersandt.
Nun ist es aber so, dass die Einreichung der Kopie zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem die 6-Wochen-Frist noch nicht abgelaufen war. Die Ausfertigung wurde allerdings erst nach Ablauf der 6-Wochen-Frist übersandt.
Ist die Einreichung nun also nicht fristwahrend erfolgt (benötige ja die Ausfertigung) und die Ausschlagung nicht wirksam?
Mir ist schon klar, dass ich die Wirksamkeit hier nicht zu prüfen habe, aber bei den Bestätigungsschreiben an das Betreuungsgericht (dass die Ausfertigung eingereicht wurde) ist anzugeben, ob die Einreichung nach Aktenlage fristgerecht erfolgt ist.