Hier bestehen zwei Ordnungsgeldbeschlüsse wegen Nichterscheinens im Termin. Beim dritten Termin erschien der Geladene. Ersatzhaft ist nicht angeordnet. Der Betroffene ist bekannt unpfändbar. Es gibt auch Gründe, die eine unbillige Härte annehmen lassen, obwohl der Betroffene selbst keine Einwände erhebt. Gibt es eine Grundlage, nach der in diesem Fall von der Vollstreckung völlig abgesehen werden kann oder muss ?
Ordnungsgeld
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Sucher -
27. August 2015 um 09:39
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Anregung:
Akte dem Richter vorlegen und fragen, ob mit der Einstellung der Vollstreckung aus den genannten Gründen Einverständnis besteht, zumal eine OH nicht festgesetzt worden ist.
Normalerweise kommt die Akte mit einem JA/NEIN zurück. -
Normalerweise kommt die Akte mit einem JA/NEIN zurück.Am besten kein Ankreuzfeld "Vielleicht" hinzufügen
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Darauf habe ich auch immer verzichtet.
Aber 2 Kästchen JA/NEIN erleichtern dem Richter die Antwort nicht unerheblich. -
ich bedanke mich herzlich und wünsche allen ein schönes Wochenende:)
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