Ist zwar nicht wirklich "Grundbuch", sondern materielles Immobiliarsachenrecht, aber vielleicht hat einer der Koriphäen eine Idee:
Auf dem Grundstück des E lastet die Grundstchuld für die Bank G, die Zweckerklärung sieht vor, dass die Grundschuld wegen der Verbindlichkeit der Bank G gegen den persönlichen Schuldner S besteht.
Bekanntlich gilt im Innenverhältnis zwischen E und S (= Deckungsverhältnis), meist konkludent, in der Regel Auftragsrecht (§§ 670 ff. BGB), woraus sich Freistellungs- und Zahlungsansprüche ergeben können.
Angenommen in einem speziellen Fall ist das Deckungsverhältnis nach Laienart tatsächlich zwischen E und S ausformuliert. Der Text soll nach Angabe der Beteiligten von einem Steuerberater stammen (und so sieht er auch aus!). Nach dieser Abrede über das Deckungsverhältnis "stellt E dem S das Grundstück für die Grundschuld der G wegen der Forderung der G gegen S bis zum 31.12.2014 zur Verfügung". E wendet sich nun nach Fristablauf an G. G erklärt, dass die Grundschuld noch valutiert, weshalb die G die Deckungsabrede zwischen E und S nicht interessiere.
Mir fällt leider keine Handhabe ein, wie E die Grundschuld bei Fortdauer der Valutierung aus dem Grundbuch bringt und bin der Meinung, dass da nichts zu machen ist.
Wie seht Ihr es?