Deckungsverhältnis bei Grundschuld auf Drittgrundstück

  • Ist zwar nicht wirklich "Grundbuch", sondern materielles Immobiliarsachenrecht, aber vielleicht hat einer der Koriphäen eine Idee:

    Auf dem Grundstück des E lastet die Grundstchuld für die Bank G, die Zweckerklärung sieht vor, dass die Grundschuld wegen der Verbindlichkeit der Bank G gegen den persönlichen Schuldner S besteht.

    Bekanntlich gilt im Innenverhältnis zwischen E und S (= Deckungsverhältnis), meist konkludent, in der Regel Auftragsrecht (§§ 670 ff. BGB), woraus sich Freistellungs- und Zahlungsansprüche ergeben können.

    Angenommen in einem speziellen Fall ist das Deckungsverhältnis nach Laienart tatsächlich zwischen E und S ausformuliert. Der Text soll nach Angabe der Beteiligten von einem Steuerberater stammen (und so sieht er auch aus!). Nach dieser Abrede über das Deckungsverhältnis "stellt E dem S das Grundstück für die Grundschuld der G wegen der Forderung der G gegen S bis zum 31.12.2014 zur Verfügung". E wendet sich nun nach Fristablauf an G. G erklärt, dass die Grundschuld noch valutiert, weshalb die G die Deckungsabrede zwischen E und S nicht interessiere.

    Mir fällt leider keine Handhabe ein, wie E die Grundschuld bei Fortdauer der Valutierung aus dem Grundbuch bringt und bin der Meinung, dass da nichts zu machen ist.

    Wie seht Ihr es?

  • Zitat

    bis zum 31.12.2014 ... E wendet sich nun nach Fristablauf an G.

    Es war doch aber anfänglich klar, dass S den Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit nur wird erfüllen können, indem er die Forderung tilgt. Die Bank selbst hätte mit so einer Verpflichtung die Grundschuld doch erst gar nicht als Sicherheit akzeptiert. Müßte die Frage nicht lauten, welche Ansprüche E ab dem 01.01.2015 gegen S hat?

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (4. September 2015 um 17:37)

  • Zitat

    bis zum 31.12.2014 ... E wendet sich nun nach Fristablauf an G.

    Es war doch aber anfänglich klar, dass S den Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit nur wird erfüllen können, indem er die Forderung tilgt. Die Bank selbst hätte mit so einer Verpflichtung die Grundschuld doch erst gar nicht als Sicherheit akzeptiert. Müßte die Frage nicht lauten, welche Ansprüche E ab dem 01.01.2015 gegen S hat?

    Gegen S hat E natürlich einen Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit, den S ohne Mitwirkung der G (die - da noch valutierend - kaum freiwillig mitwirken wird) nicht erfüllen kann. Das kann sich E also in die Haare schmieren.

    Die interessante Frage ist, welche Ansprüche E gegen G hat. Dafür ist zunächst einmal die Sicherungsabrede maßgebend. Diese besteht zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer, also zwischen G und E. Hier wird es darauf ankommen, ob

    1. die Befristung Teil der Sicherungsabrede war, oder
    2. wenn nein, ob bei der Bestellung der Sicherheit dem beurkundenden Notar und / oder dem Ersteller der Grundschuldbestellungsurkunde, wenn es nicht der Notar war, die gewünschte Befristung Sicherungsabrede bekannt war und dennoch schuldhaft nicht in die Urkunde aufgenommen wurde, so dass eventuell dort Haftungsansprüche bestehen.

    Am Verschulden fehlt es im letzteren Fall zB schon dann, wenn die Bank den Beteiligten gesagt hatte, dass sie eine Befristung der Sicherheit nicht akzeptieren würde und diese dann dennoch die Grundschuld bestellten.

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  • Danke für diese Einschätzungen.

    Nach allen Auslegungskünsten kann die Befristung in dem betreffenden Fall leider nicht Teil der Sicherungsabrede gewesen sein. Der Vertrag über das Deckungsverhältnis, in dem die Befristung enthalten ist, wurde vom Steuerberater formuliert. Ein Anklang hiervon im Text der Sicherungsabrede ist nicht enthalten, es gibt nicht einmal einen räumlich-gegenständlichen Zusammenhang etwa derart, dass beide Urkunden aneinandergeheftet wären o. ä.

    Es musste sich G auch nicht erschließen, dass diese Befristung existiert.

  • Kommen denn solche Befristungen in Sicherungsabreden überhaupt jemals vor? Zur Rückgabe wird sich der Gläubiger doch immer nur verpflichten, sobald der Kredit getilgt ist. Wegen des Anspruchs gegen den S dachte ich auch eher an den Fall, dass der Eigentümer z.B. nun eine eigene Grundschuld benötigt und wegen des schlechteren Rangs ggf. einen höheren Zins zahlen muß.

  • Kommen denn solche Befristungen in Sicherungsabreden überhaupt jemals vor? Zur Rückgabe wird sich der Gläubiger doch immer nur verpflichten, sobald der Kredit getilgt ist. Wegen des Anspruchs gegen den S dachte ich auch eher an den Fall, dass der Eigentümer z.B. nun eine eigene Grundschuld benötigt und wegen des schlechteren Rangs ggf. einen höheren Zins zahlen muß.


    Ja, das kommt schon vor, aber meistens bei Personalsicherheiten (Bürgschaften), die sich eine Bank geben lässt, damit sie im Sicherungsfall nicht zB die alte Hütte, die mit einer Grundschuld belastet ist, versteigern lassen muss. Meistens sind dann damit Tilgungsziele vereinbart, die bis zum Wegfall der befristeten Sicherheit erreicht sein müssen, sonst wird fällig gestellt.

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