Gemeinderatsbeschluss bayerische Gemeinde notwendig?

  • Ich habe folgenden Fall zu entscheiden:
    Gelöscht werden soll eine Auflassungsvormerkung für die Gemeinde G. in Bayern. Diese Vormerkung wurde aufgrund notarieller Urkunde aus dem Jahr 2008 im Grundbuch eingetragen. Gesichert ist der Anspruch der Gemeinde, die Auflassung von Grundstücken des Baugebiets an sich zu verlangen, die nicht veräußert werden konnten.
    Diese notarielle Urkunde aus dem Jahr 2008 wurde vom Gemeinderat genehmigt.

    Jetzt soll die Vormerkung ohne neuerliche Zustimmung des Gemeinderats aufgrund Bewilligung des 1. Bürgermeisters im Zuge einer Veräußerung gelöscht werden.
    Das Notariat verweist auf einen Passus in der Urkunde von 2008, der lautet: " Die Gemeinde ist berechtigt und verpflichtet, die Löschung der jeweiligen Vormerkung zu bewilligen, soweit die Grundstücke in Absprache mit der Gemeinde verkauft werden und nach dem Kaufvertrag die Zahlung eines nach Wegfertigung bestehender Belastungen verbleibenden Kaufpreisteiles schuldbefreiend ausschließlich auf das von A GmbH (=nicht Grundstückseigentümer, Dritter) benannte Verfahrenskonto erfolgen kann."
    Der Gemeinderat hätte im Jahr 2008 bereits die Verpflichtung zur Löschung genehmigt und die Bewilligung des Bürgermeisters sei nun die Erfüllung dieser Verpflichtung.

    Nun bin ich der Meinung, dass ich trotz allem die Genehmigung des Gemeinderats brauche. Inwieweit ist der Eintritt der Bedingung zu prüfen?

    Wie wird dieser Fall bei anderen (bayerischen) Grundbuchämtern gehandhabt?

    Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe bei meinem ersten Fall im Forum...

  • Hallo,

    Nach dem Beschluss des BGH vom 18.03.2016 V ZR 266/14 ist wohl eine Gemeinderatsbeschluss bei handeln des Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde nicht mehr erforderlich, oder?

    Hab' jetzt den ersten Fall auf dem Tisch (Gemeinde erwirbt) bei dem kein Gemeinderatsbeschluss beigefügt ist.

  • Muss das Thema nochmal herauskramen:

    Seit der Änderung von Art. 38 BayGO im Jahr 2018 würde ich mit Schöner/Stöber Rn 3660 und Reetz in BeckOK GBO Vertretungsmacht Rn 270a wieder einen Gemeinderatsbeschluss fordern, es sei denn, es handelt sich um eine "laufende Angelegenheit" (z.B. geringfügige Pfandfreigabe). Richtig?

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!